VwGH 2005/18/0490

VwGH2005/18/049027.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des N, geboren 1970, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2005, Zl. SD 1168/04, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 2005 (nach dem Beschwerdevorbringen am selben Tag zugestellt) wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Juni 2005 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2005 (neuerlich) einen Asylantrag gestellt habe und er daher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG verfüge.

3. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof legte der Beschwerdeführer am 8. September 2005 die für ihn am 3. August 2005 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG vor und brachte vor, sich durch den angefochtenen Bescheid weiter beschwert zu erachten, weil die rechtskräftige Ausweisung durch Verhängung der Schubhaft vollzogen werden könnte.

II.

1. Auf Grund der in Kopie vorgelegten, am 3. August 2005 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit einem nach Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß § 19 AsylG zukommt.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Aufenthaltsrecht zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt neuerlich unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der auf Grund des früheren unberechtigten Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts müsste vielmehr in einem weiteren Verfahren nach § 33 Abs. 1 FrG geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung kommt somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthaltes nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0240.)

3. Auf Grund des somit durch die Erteilung der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu etwa den zitierten hg. Beschluss Zl. 99/18/0240).

4. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 27. September 2005

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