VwGH 2005/18/0199

VwGH2005/18/019914.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1985), vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. März 2005, Zl. St 81/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §105 Abs1;
StGB §84 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §105 Abs1;
StGB §84 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. März 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Aus dem Fremdenakt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbst 1993 nach Österreich eingereist und seitdem hier niedergelassen sei. Zuletzt sei ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine bis zum 21. Juni 2006 befristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Gegenüber der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 28. Jänner 2005 und vom 8. Februar 2005 angegeben, dass er sich mit seiner gesamten Familie in Österreich aufhalten würde. Eine Abschiebung würde ihn in seinem Recht auf freien Aufenthalt sowie seiner Sicherheit gefährden, weil er keinerlei Bezug mehr zu seinem Geburtsland hätte. Eine Abschiebung würde das Familienleben des Beschwerdeführers und seine Zukunft zerstören. Ein Bleiben in Österreich würde keine Gefahr für die Ordnung und Ruhe darstellen, der Beschwerdeführer würde die Gesetze ernst nehmen, die Verurteilungen seien Ausfluss seiner Jugend und jugendlichen Leichtsinnigkeit gewesen. Er würde zukünftig nie wieder in irgend einer Art und Weise mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Er würde seit elf Jahren in Österreich leben und sei hier voll integriert. Er würde sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Aus dem Fremdenakt gehe weiters hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Grundschule absolviert und eine Lehre als Maurer begonnen habe. Diese Lehre habe er aber im zweiten Lehrjahr abgebrochen und sei dann ca. 14 Monate (zwischen 17. Mai 2003 und 5. Juli 2004) arbeitslos gewesen. Anfang Juli 2004 bis zu seiner Verhaftung sei er bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt gewesen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz am 24. Juni 2003 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt worden. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB sei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei für schuldig befunden worden, am 18. Februar 2003 in Linz eine näher genannte Person dadurch schwer am Körper verletzt zu haben, dass er dessen linken kleinen Finger erfasst, gedreht, und dadurch gebrochen habe, wobei die Tat eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Im Rahmen der Strafbemessungsgründe sei mildernd das Tatsachengeständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt worden, während keine erschwerend anzulastenden Strafbemessungsgründe angeführt worden seien.

Ferner sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Juni 2004 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a EUR 8,-- (insgesamt EUR 1.920,--), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt worden. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB sei ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen a EUR 8,-- (insgesamt EUR 960,--) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Dieser Verurteilung sei der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit einer anderen (genannten) Person am 13. März 2004 in Linz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Dritten durch gefährliche Drohung, nämlich durch die von ihnen getätigte Äußerung: "gib uns irgend etwas, sonst bringen wird dich um", und jene des Mittäters:

"ich hänge dich auf", zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe eines näher bezeichneten Mobiltelefons im Wert von EUR 15,-- genötigt habe. Im Rahmen der Strafbemessung sei dem Beschwerdeführer mildernd das umfassende Geständnis, die Schadensgutmachung, die Entschuldigung beim Opfer während der Hauptverhandlung und das Alter unter 21 Jahren angerechnet worden. Erschwerend sei ihm hingegen eine einschlägige Vorstrafe zur Last gelegt worden.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 1 erster Fall SMG unter Anwendung der §§ 28, 36 StGB und nach § 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB sei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrage sohin fünf Monate. Zudem sei dem Beschwerdeführer gemäß §§ 50 und 51 StGB die Weisung erteilt worden, sich nach der Enthaftung einer ambulanten Suchtgiftbehandlung zu unterziehen und den Antritt der Behandlung binnen drei Monaten und in weiterer Folge halbjährlich deren Fortgang nachzuweisen. Gemäß § 494a Abs. 1 Z. 2 StPO sei vom Widerruf der in den Urteilen des Landesgerichts Linz vom 24. Juni 2003 und vom 28. Juni 2004 jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen worden. Gemäß § 494a Abs. 6 StPO sei die im Urteil vom 28. Juni 2004 gesetzte Probzeit auf fünf Jahre verlängert worden. Im Rahmen der Strafbemessung sei das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden, während als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung und der lange Tatzeitraum angelastet worden seien. In diesem Urteil sei dem Beschwerdeführer folgendes Fehlverhalten zur Last gelegt worden:

"Sie wurden seitens des erkennenden Gerichtes für schuldig befunden, Sie haben in Linz und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

I. gewerbsmäßig in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in Verkehr gesetzt, indem Sie

1.) im Zeitraum von Anfang 2002 bis Frühling 2004 zumindest 3000 Gramm Cannabiskraut von einem Dealer namens 'F' in wöchentlichen Ankäufen von ca. 30 Gramm zu einem Grammpreis von EUR 10,-- erwarben und an unbekannte Personen zum gleichen Preis verkauften, wofür Sie Ihren wöchentlichen Eigenkonsum von ca. 3 Gramm als Entgelt von 'F' erhielten, und

2.) im Zeitraum von Ende September 2003 bis Mitte Juni 2004 teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M S zumindest 2340 Stück Ecstasy-Tabletten zu einem Stückpreis von EUR 5,-- bis EUR 10,-- nämlich 280 Stück von einem Dealer namens 'H', zumindest 650 Stück von F G, zumindest 1350 Stück von Z M, 50 Stück von M S und zumindest 10 Stück von Z R ankauften, und zu einem Verkaufspreis von EUR 10,-

- bis großteils EUR 15,-- pro Stück, sohin gewinnbringend, an unbekannt gebliebene Abnehmer verkauften;

II. im Zeitraum von Mitte 2001 bis 16. September 2004 erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Weitergabe zum Einkaufspreis besessen, sowie zum Teil anderen gewerbsmäßig überlassen, und zwar:

1. im Zeitraum Oktober 2003 bis Ende Dezember 2003 zumindest 2 Gramm Speed (Amphetamin) erworben und bis zur Weitergabe ohne Gewinnaufschlag besessen;

2. im März 2004 50 Stück 'selbstgestopfte' Kapseln mit einem Ecstasy-Amphetamin-Gemisch, die er zu einem Stückpreis von EUR 15,-

- von Z M erworben hatte, besessen und zum Teil (im Umfang von 10 Stück) zu einem Stückpreis von EUR 20,-- gewinnbringend verkauft;

3. im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2003 20 Gramm Speed (Amphetamin), die er zu einem Grammpreis von EUR 20,-- von Z R erworben hatte, Unbekannten zu einem Grammpreis von EUR 35,-- gewinnbringend verkauft;

4. zu einem unbekannten Zeitpunkt 35 Gramm Cannabiskraut erworben und bis zum 16.09.2004 besessen;

5. unbekannte Mengen Cannabis, Ecstasy-Tabletten, Speed (Amphetamin), Kokain, Heroin und Magic Mushrooms in vielfachen Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen."

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 14. März 2005 gegen den Erstbescheid darauf hinweise, dass lediglich eine Verurteilung, nämlich die zuletzt genannte vom 6. Dezember 2004, den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle, sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er unter Berücksichtigung der beiden erstgenannten Verurteilungen mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf Grund der genannten Verurteilungen habe die Erstbehörde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (zutreffend) als erfüllt angesehen. Zudem sei bei Darstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Demzufolge seien für die belangte Behörde für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht nur das der zuletzt genannten Verurteilung, sondern auch das den beiden früheren Urteilen zu Grunde liegende Fehlverhalten maßgeblich, zumal der Beschwerdeführer bei der Verwirklichung dieser strafrechtlichen Sachverhalte eine erhebliche Aggressivität, eine geringe Hemmschwelle und auch Brutalität geoffenbart habe. Außerdem habe die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe (mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. Juni 2003) sowie die Verhängung einer Geldstrafe (mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. Juni 2004) den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, abermals strafrechtlich relevante Sachverhalte zu verwirklichen.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG sei zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen würden, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erfülle. Da der Beschwerdeführer zwar schon im Herbst 1993, somit vor ca. 12 Jahren, nach Österreich eingereist und seitdem hier niedergelassen sei, er jedoch die strafrechtlich relevanten Tatbestände nach dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. Juni 2003 bereits am 18. Februar 2003 sowie nach dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Dezember 2004 bereits im Zeitraum von Anfang 2002 bis Frühling 2004 bzw. bereits im Zeitraum von Mitte 2001 bis September 2004 erfüllt habe, habe der Beschwerdeführer den ihm zur Last liegenden Sachverhalt bereits vor der in § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG normierten Zeitspanne verwirklicht, weshalb ihm diese Norm nicht zugute komme. Ferner sei der Beschwerdeführer erst im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen. Damit finde auch § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG auf seinen Fall keine Anwendung, weil diese Bestimmung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne.

Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die Tatsache, dass sich seine gesamte Familie in Österreich aufhalte, sei dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente - insbesondere durch die bei der Verwirklichung der strafrechtlichen Sachverhalte gezeigte Aggressivität und Brutalität, sowie wegen der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, trotz Vorstrafen nicht davon Abstand zu nehmen, abermals auf massive Art und Weise straffällig zu werden - in entscheidendem Ausmaß gemindert. Ebenso seien die Tatwiederholungen sowie der lange Tatzeitraum, der im Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Dezember 2004 festgehalten werde, zu berücksichtigen. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte (ganz gleich in welcher Form) sei schon deshalb dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, vor allem bei Jugendlichen, führen würde. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei die vorliegende - sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende - fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend erforderlich. Bei Suchtgiftdelikten sei die Wiederholungsgefahr besonders groß.

Könnten - wie im Fall des Beschwerdeführers - wiederholte rechtskräftige Verurteilungen (die ja letztlich nur als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden könnten - "Spezialprävention") einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, und würden auch niederschriftliche Ermahnungen ins Leere gehen, so sei die Behörde verpflichtet, auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichen würden, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen.

Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers von schwerwiegender Art, weshalb von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht habe werden müssen.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass in Österreich seine gesamte Familie aufhältig sei und er zu seinem Geburtsland keinerlei Bindung habe, zumal es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, sich andernorts mit seinen Familienangehörigen zu treffen und mit diesen Kontakt zu halten.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellt die von der belangten Behörde festgestellten gerichtlichen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher ist im Beschwerdefall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (sowohl zweiter als auch vierter Fall) FrG erfüllt.

1.2. Aus dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. Juni 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Delikt der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB begangen hat, wodurch er in qualifizierter Form in die körperliche Integrität anderer eingegriffen und damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0339) verletzt hat. Das der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2004 zugrunde liegende Fehlverhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, andere mit der Setzung eines gewalttätigen Verhaltens zu bedrohen und den Bedrohten damit zu einem Verhalten zu nötigen. Auch aus diesem Fehlverhalten resultiert eine gewichtige Gefährdung des besagten großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität. Ferner liegt dem Beschwerdeführer nach dem Urteil des Landesgerichts Linz vom 6. Dezember 2004 ein gravierendes gegen die Bestimmungen des SMG gerichtetes Fehlverhalten zur Last. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge liegt dieser Verurteilung insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 2002 bis Mitte Juni 2004 gewerbsmäßig in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in Verkehr gesetzt hat. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer nach dem genannten Urteil von Mitte 2001 bis September 2004 Suchtmittel zum Eigenkonsum bzw. zur Weitergabe zum Einkaufspreis besessen sowie zum Teil anderen gewerbsmäßig überlassen hat. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Zudem ist der Beschwerdeführer bei seinen Tathandlungen gewerbsmäßig, also in der Absicht vorgegangen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2004/18/0005, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers angesichts seiner über einen Zeitraum von insgesamt etwa drei Jahren erstreckenden Tathandlungen. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0060, mwH), das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben ist, verletzt. Auf dem Boden des Gesagten kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt. Auch liegt das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Wenn der Beschwerdeführer die bedingte Nachsicht eines Teils der mit Urteil vom 6. Dezember 2004 verhängten Strafe ins Treffen führt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichts und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hat, wobei sich schon aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine zum Teil bedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0156). Von daher war für den Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis darauf, dass ihm mit dem besagten Urteil die Weisung erteilt worden sei, sich nach der Enthaftung einer ambulanten Suchtgiftbehandlung zu unterziehen, und es ihm im Hinblick auf die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nicht mehr möglich sei, dieser Weisung nachzukommen, nichts gewonnen.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die Familie des Beschwerdeführers sei in Österreich seit Jahren wohnhaft, er sei hier aufgewachsen, sein gesamter Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Österreich. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbots für die Dauer von zehn Jahren auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie auf die seiner Familie würden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbots. Auf Grund seines Alters und seiner nunmehrigen Situation brauche der Beschwerdeführer bei seiner Familie mehr denn je Halt und Hilfe, auch im Hinblick darauf, dass er sich einer Drogentherapie unterziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Schulbildung in Österreich absolviert und sei hier zuletzt als Maurer bei einer Baufirma beschäftigt gewesen. In seinem Heimatland habe er keine Angehörigen mehr, weil diese allesamt in Österreich ansässig seien. Auf Grund seines Aufenthalts in Österreich sei er auch der Sprache des Staates, dem er als Staatsbürger zugehörig sei, nicht mehr einwandfrei mächtig, diesbezüglich weise er große Lücken auf.

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer seines inländischen Aufenthalts und des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - entgegen der Beschwerde - zu dem Ergebnis gelangt, dass das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer das besagte gravierende Gesamt(fehl)verhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erscheinen lässt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen fallen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als elf Jahren in Österreich aufhalte und die Sprache seines Heimatstaates nicht mehr einwandfrei spreche - nicht stärker ins Gewicht als die durch das wiederholte und über einen langen Zeitraum gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführte nachhaltige Beeinträchtigung des Allgemeininteresses. Die aus seinem Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgeblich soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Mit seinem Hinweis, sich in Zukunft einer Drogentherapie unterziehen zu müssen, macht der Beschwerdeführer keine wesentliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich geltend. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatland keine Angehörigen mehr, ist entgegenzuhalten, dass durch § 37 die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird, und mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2004/18/0401, mwH).

3. Entgegen der Beschwerde steht § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst im Herbst 1993, also im Alter von etwa acht Jahren nach Österreich eingereist ist, ist er nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen" und es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer das weitere - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandselement des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG "langjährig rechtmäßig niedergelassen", das in § 38 Abs. 2 leg. cit. näher umschrieben wird, verwirklicht. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0126, mwH.)

4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0220) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden und wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken. Weiters ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass die vorliegend festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots nicht "das Höchstausmaß" für ein Aufenthaltsverbot darstellt, weil nach § 39 Abs. 1 FrG ein auf § 36 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gestütztes Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden darf.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2005

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