VwGH 2005/18/0182

VwGH2005/18/018225.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A P, geboren 1977, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenfeldgasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 2005, Zl. SD 421/05, betreffend Entziehung eines Reisepasses und Versagung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
StGB §43 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;
EMRK Art8 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs2;
MRKZP 04te Art2 Abs3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
StGB §43 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. April 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (PassG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer der am 1. Dezember 1994 ausgestellte Reisepass Nr. Y 0325115 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG entzogen.

Der Beschwerdeführer sei am 29. November 2001 wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis 31. März 2001 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge durch Verkauf an zahlreiche Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis Mitte September 2001 wiederholt Haschisch erworben und besessen.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, wenige Monate später neuerlich straffällig zu werden. Am 8. August 2002 sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 leg. cit. zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer von 6. März 2002 bis 15. März 2002 zum Teil selbst Suchtgift verkauft und zum Teil beim Suchtgiftverkauf Aufpasserdienste geleistet habe. Auch dabei habe der Beschwerdeführer eine große Suchtgiftmenge zu verantworten. Er sei neuerlich gewerbsmäßig vorgegangen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer von Ende November 2001 bis 15. März 2002 wiederholt Cannabisprodukte und Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen. Anlässlich der Fällung dieses Urteiles sei die bedingte Nachsicht der beim erstgenannten Urteil verhängten Strafe widerrufen worden.

Da sich der Beschwerdeführer einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG unterzogen habe, sei mit Beschluss vom 5. November 2003 "die wiederrufende Freiheitsstrafe" unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. (Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass mit diesem Beschluss der Vollzug der mit beiden Urteilen verhängten Strafen bedingt nachgesehen worden ist.)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hafte der besonders sozialschädlichen Suchtgiftkriminalität eine große Wiederholungsgefahr an. Diese Wiederholungsgefahr habe sich beim Beschwerdeführer bestätigt. Eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sei daher nicht möglich. Das wiederholte und schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch den seit Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitraum als zu kurz erscheinen, um hinreichend dafür Gewähr zu bieten, dass der Beschwerdeführer den Reisepass künftig nicht zu den in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG verpönten Handlungen missbrauchen werde. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer eingewendete am 19. September 2003 positiv abgeschlossene Drogentherapie. Für die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses, welche eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten darstelle, sei weder eine gerichtliche Verurteilung Tatbestandsvoraussetzung noch sei gefordert, dass der Pass tatsächlich bereits für die verpönten Zwecke verwendet worden sei. Eine Bindung der Behörde an die gerichtliche Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht bestehe nicht. Selbst wenn man die spezialpräventive Wirkung der bisherigen Verurteilungen berücksichtige, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich von der Suchtgiftszene gelöst habe bzw. lösen werde. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorgebrachten erfolgreichen Therapie nicht mehr suchtgiftabhängig sein sollte, wäre noch keine Gewähr dafür gegeben, dass er in Zukunft nicht gegen suchtmittelrechtliche Strafbestimmungen verstoße, habe der Beschwerdeführer doch auch in der Vergangenheit selbst durch eine rechtskräftige Bestrafung nicht zu einem rechtstreuen Verhalten bewegt werden können. Beim Beschwerdeführer lägen somit Tatsachen vor, die die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG beschriebene Annahme rechtfertigten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien Umstände des Privat- bzw. Berufslebens bei der vorliegenden Entscheidung ohne Relevanz, komme der Behörde doch kein Ermessen zu.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Gemäß § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

2. Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, dass er sich seit der letzten Verurteilung etwa drei Jahre wohlverhalten habe, wobei er während dieser Zeit über einen Reisepass verfügt habe. Auch zur Begehung der Straftaten habe er niemals den Reisepass verwendet. Der Beschwerdeführer habe eine Drogentherapie positiv abgeschlossen, worauf das Gericht beide Strafen bedingt nachgesehen habe. Aus all diesen Gründen sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe für sich, seine Ehegattin und seine drei Kinder in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut. Er gehe dort seit 1. März 2004 einer regelmäßigen Arbeit nach. Auch seine Frau sei dort berufstätig. Ohne gültigen Reisepass müsste der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich zurückkehren, wo er der Arbeits- und Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Die Versagung eines österreichischen Passes würde daher maßgeblich in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK eingreifen. Überdies sei aus den nunmehrigen Lebensumständen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er seine Einstellung grundlegend geändert habe und keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.

3. Der Beschwerdeführer hat unstrittig von Februar 2000 bis 31. März 2001 Suchtgift durch Verkauf an zahlreiche Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt. Dabei handelte es sich um eine gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge". Der Beschwerdeführer ging gewerbsmäßig, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), vor. Die deswegen am 29. November 2001 erfolgte Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat beim Beschwerdeführer keinerlei Verhaltensänderung bewirkt. Er hat noch im November 2001 wieder damit begonnen, selbst Suchtgift (Cannabisprodukte und Kokain) für den Eigenkonsum zu erwerben und zu besitzen. Bereits im März 2002 hat er neuerlich eine große Suchtmittelmenge verkauft bzw. zum Verkauf beigetragen. Neuerlich ist er in der Absicht vorgegangen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die bei derartigen Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß besonders große Wiederholungsgefahr hat sich somit vorliegend sehr deutlich manifestiert.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die nach Durchführung einer erfolgreichen Suchtgifttherapie erfolgte bedingte Strafnachsicht ist nicht zielführend, weil die Passbehörde die Frage des Vorliegens eines Passversagungsgrundes nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006). Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist bei der Entziehung bzw. der Versagung eines Reisepasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 2003/18/0006). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung unter einem Gesetzesvorbehalt steht, der einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff u.a. zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Gesundheit rechtfertigt, und die vorliegend ausgesprochene Entziehung und Versagung eines Reisepasses gerade diesen Zwecken dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0025). Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass es bei der Frage, ob der Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG vorliegt, nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0210).

Die zuletzt begangene Straftat des Beschwerdeführers wurde am 15. März 2002 - also etwas mehr als drei Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 5. April 2005) - verübt. In diesem Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer - der einen gültigen Reisepass besessen hat - wohlverhalten und nach seinem Vorbringen eine Suchtgifttherapie erfolgreich absolviert. Er hat seinen Wohnsitz gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in die Schweiz verlegt und geht dort einer regelmäßigen Arbeit nach. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas mehr als dreijährige Zeitraum des Wohlverhaltens noch zu kurz, um angesichts der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere des raschen Rückfalls und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise, zu einem Wegfall der Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten im Sinn von § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG zu führen.

Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kann daher die Ansicht der belangten Behörde, der Passversagungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG sei erfüllt, und die darauf gestützte Versagung der Ausstellung eines Reisepasses und die Entziehung eines Reisepasses nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2007

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