VwGH 2005/18/0144

VwGH2005/18/01443.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1971), vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. Februar 2005, Zl. 141.975/2-III/4/04, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
EMRK Art8;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 7. Februar 2005 wurde der (zu seinem "Hauptantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" gestellte) "Zusatzantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG und § 10 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, dass er im Jahr 1999 als Asylwerber nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig wäre. Seit Jahren würde er hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre auch im Besitz "einer arbeitsrechtlichen Bewilligung".

Besonders berücksichtigungswürdige Fälle iSd § 10 Abs. 4 FrG seien unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Regierungsvorlage solche, in denen Fremde einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt seien, ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen hätten, sowie Fälle, in denen Fremde Opfer und Zeugen von Menschenhandel geworden seien. Aus diesem Grund kämen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Zusatzantrag vom 26. März 2004, dass er sich bereits seit 1999 als Asylwerber in Österreich aufhalte und das Asylverfahren eine lange Dauer beansprucht hätte, nicht zum Tragen. Im vorliegenden Fall sei daher kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG nicht vor.

Demzufolge unterliege die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung der Quotenpflicht. Mangels eines ausreichenden humanitären Aspektes könne auch eine Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 FrG letzter Satz von Amts wegen nicht zugelassen werden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 lauten:

"Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden."

"Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die ... .

...

6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen."

2.1. Die Beschwerde erachtet den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer bereits seit 1999 als Asylwerber in Österreich aufhältig sei, über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge, in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe, und ferner auch, weil "in der überlangen Verfahrensdauer ein zu berücksichtigender humanitärer Aspekt" liege, welchen die belangte Behörde rechtlich nicht richtig gewürdigt habe. Für die von der belangten Behörde vorgenommene restriktive Gesetzesauslegung bestehe keine gesetzliche Grundlage.

2.2. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0407, mwN). Weiters liegen "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0195 bis 0197). Von daher stellen die oben 2.1. angeführten Umstände keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG dar.

3. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde auch mit der Verfahrensrüge nichts gewonnen, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge und sich in ungekündigter Arbeitsstellung befinde.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Mai 2005

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