VwGH 2005/18/0099

VwGH2005/18/00995.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, (geboren 1970), vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. Jänner 2005, Zl. St 327/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art50 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;
VwRallg;
B-VG Art50 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
IntPakt über bürgerliche politische Rechte 1978;
IntPakt über wirtschaftliche soziale kulturelle Rechte 1978;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 24. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 2001 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. August 2002 abgewiesen worden sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Jänner 2003 abgelehnt. Damit habe sein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich geendet. Seither halte er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 2004 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden.

Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine im Kosovo lebende Familie wären existenziell darauf angewiesen, dass er weiterhin in Österreich bleiben und einer Arbeit nachgehen könne. Die materielle Not im Kosovo wäre so ausgeprägt, dass sich diese auch in echten Hungerzuständen der Kinder äußern würde. Er wäre gezwungen gewesen, im Kampf ums nackte Überleben nach Österreich zu flüchten und hier asylrechtlichen Schutz zu suchen. Müsste er in den Kosovo zurückkehren, so wäre das für ihn und seine Familie eine Katastrophe. Er habe darauf verwiesen, dass sein Fluchtentschluss auf der extremen wirtschaftlichen Notsituation basiert hätte, weil er im Kosovo keine Arbeit hätte finden können und nicht in der Lage gewesen wäre, für seine Angehörigen zu sorgen. Es wäre ihm unmöglich, sein Recht auf Arbeit gegen angemessene Entlohnung, auf angemessene Lebenshaltung und auf eine der Menschenwürde entsprechende Existenz für sich und die eigene Familie in Anspruch zu nehmen. Er wäre für seine Frau und seine beiden Kinder sorgepflichtig. Er hätte mit Bescheid vom 7. Juni 2002 eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Geflügelhofarbeiter für die Zeit vom 7. Juni 2002 bis zum 6. Juni 2003 erteilt erhalten, weil das Arbeitsmarktservice Braunau nicht im Stande gewesen wäre, dem Unternehmen entsprechende Arbeitskräfte zu vermitteln. Inländer wären in der Regel nicht bereit, unter solchen Bedingungen zu arbeiten. Seine illegale Migration wäre objektiv nicht rechtswidrig, weil er lediglich versucht hätte, elementare wirtschaftliche Grund- und Menschenrechte für sich und seine Familie in Anspruch zu nehmen. Jemand, der sich bloß durch illegale Migration und illegale Einwanderung den Zugang zu grundlegenden Menschenrechten verschaffen könnte, würde "im Grunde nicht rechtswidrig" handeln. Es wäre davon auszugehen, dass arbeitsmarktpolitische Interessen für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, was bei der Ermessensausübung gemäß § 33 FrG zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste. Eine Überhöhung und Überbewertung des abstrakten öffentlichen Interesses an der Einhaltung der österreichischen Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen wäre in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und schlicht und einfach unmenschlich.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes sowie der Tatsache, dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, er seit 2002 durchgehend bei der Firma H. als Geflügelhofarbeiter beschäftigt und nie straffällig geworden sei, sei ihm ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese Integration werde jedoch dadurch relativiert, dass er zwar über eine Beschäftigungsbewilligung, nicht aber über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge. Seine gesamte Familie befinde sich in seinem Heimatland.

Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Die öffentliche Ordnung würde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das Gleiche würde gelten, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen würden. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessungsbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

Der Beschwerdeführer sei "schlepperunterstützt" über Ungarn nach Österreich eingereist. Es würde geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten. Insoweit er auf die wirtschaftliche Lage und Arbeitssituation in seinem Herkunftsland Kosovo verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass mit der Ausweisung nicht angeordnet werde, dass er in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Der Umstand, dass er von Österreich aus seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen unterstütze, sei vom Schutzbereich des § 37 FrG ebenso wenig umfasst wie die mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland für ihn und seine Familie verbundenen Nachteile.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass sein Asylverfahren seit dem 2. August 2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei - womit eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 jedenfalls geendet hat -, und er bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Im Hinblick darauf kann die - nicht bekämpfte -

Ansicht der belangten Behörde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (§ 33 Abs. 1 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1. Unter den Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinn des § 33 Abs. 1 FrG unrichtig ausgeübt habe und auch unrichtig angenommen habe, dass die Ausweisung gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei weit fortgeschritten. Er arbeite seit Juni 2002 durchgehend und ohne Unterbrechung als Geflügelhofarbeiter. Er erfülle die Voraussetzungen für eine weitere Arbeitserlaubnis bis zum Juni 2007. Diese berufliche Integration sei für das familiäre Wohlergehen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Kosovo von allerhöchster Wichtigkeit. Der Beschwerdeführer gehöre zu der sozialen Gruppe der sehr armen Menschen. Er könne im Kosovo nicht so viel verdienen. Er könne den Unterhalt seiner Familie nicht auf einem der Menschenwürde entsprechenden Niveau abdecken. Er habe sich bisher in Österreich absolut wohl verhalten. Er erfülle die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 10 FrG. Er habe im Asylverfahren wahrheitsgemäß angegeben, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Die Gründe, die ihn zur illegalen Emigration nach Österreich veranlasst und ihn bewogen hätten, auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich zu bleiben, seien aus humanitärer Sicht besonders berücksichtigungswürdig. Das Vergehen des illegalen Grenzübertritts und der illegalen Migration sei zufolge eines übergesetzlichen Notstandes gerechtfertigt und nicht rechtswidrig. Er habe höherwertige Rechtsgüter, nämlich die der Menschenwürde, eines menschenwürdigen Lebens und einer menschenwürdigen Existenz, der Gesundheit und des Wohlergehens für sich und seine Angehörigen verfolgt und in Kauf genommen, "niedrigere Rechtsgüter, nämlich das Rechtsgut des öffentliches Interesses an der Kontrolle der Einwanderung und Einreise von Ausländern, zu verletzen." Durch eine Ausweisung würde er von "elementaren wirtschaftlichen Menschen- und Grundrechten abgeschnitten werden, zu welchen der Bf. erst durch seine illegale Migration nach Österreich und sein ernsthaftes Bemühen um Arbeitssuche und um fleißige Arbeitsleistung" Zugang hätte finden können.

Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Die bei ihm "gesamthaft vorliegenden Gründe, nämlich extreme materielle Notlage und Armut, Gefahr des Verlustes der materiellen Lebensgrundlage, Arbeitserlaubnis in Österreich, Arbeitstätigkeit in Österreich seit fast drei Jahren, dies alles bei einer katastrophalen, allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Kosovo mit Massenarbeitslosigkeit und großer Armut für weite Teile der Bevölkerung" würden einen besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG darstellen, welcher die Erteilung der beantragten quotenfreien humanitären Erst-Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. Es scheine nicht gerechtfertigt und unzulässig, nur zur Abschreckung anderer Fremder den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seinen illegalen Grenzübertritt so stark zu gewichten und zu betonen, dass daraus ein Übergewicht der öffentlichen Interessen gegenüber den anderen, für die Duldung eines weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Gründen und Interessen resultiere. Die belangte Behörde hätte daher zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Kosovo, zur individuellen Not- und Armutssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie im Kosovo, zu seiner konkreten Familiensituation und "zu den Rechtsquellen, welche relevant sind, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Bw., nach Österreich illegal zu migrieren und hier zu versuchen Arbeit zu finden, tatsächlich objektiv rechtswidrig ist, oder ob der Bw. damit nur versucht hat, elementare wirtschaftliche Grund- und Menschenrechte für sich und seine Familie in Anspruch zu nehmen" Tatsachenfeststellungen treffen müssen. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens - er habe für seine im Kosovo lebende Ehefrau und seine beiden Kinder zu sorgen -

und seiner Integration in Österreich hätte die belangte Behörde zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid gelangen müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit dem 15. Oktober 2001, seiner erlaubten Beschäftigung seit 7. Juni 2002 und der daraus ableitbaren Integration zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht jedoch sein jedenfalls seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages (mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. August 2002) unrechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von ca. zweieinhalb Jahren gegenüber. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer durch diesen im Verhältnis zur Gesamtdauer seines Aufenthaltes in Österreich langen unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelenden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027, mwN), erheblich beeinträchtigt habe und demgegenüber seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund träten, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch der Beschwerdehinweis auf die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948" und auf den "Weltpakt für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 16. Dezember 1966" ist nicht zielführend, weil die Allgemeine Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 keine Rechtsnorm, sondern ein unverbindliches Programm darstellt (VwSlg 7045/A), und weil der Nationalrat bezüglich der Staatsverträge Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl Nr. 590/1978) und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl Nr. 591/1978) gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG beschlossen hat, dass diese durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 94/18/1020). Diese Staatsverträge sind somit nicht unmittelbar anwendbar. Der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer von Österreich aus seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des § 37 FrG ebenso wenig umfasst wie die mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland für ihn und seine Familie verbundenen Nachteile (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2001/18/0248).

3. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde angesichts der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und angesichts der Lage im Kosovo zu seinen Gunsten hätte Ermessen üben müssen, so macht sie - über die schon im Rahmen der Prüfung nach § 37 Abs. 1 FrG dargestellten bzw. die dort als nicht maßgeblich erkannten Umstände hinaus - nichts geltend, was gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche. Auch aus dem angefochtenen Bescheid sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 33 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.

4. Auch mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer könnte auf Grund der wirtschaftlichen Situation im Kosovo eine "humanitäre Niederlassungsbewilligung" erteilt und so sein Aufenthalt legalisiert werden, kann für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen werden, weil der Beschwerdeführer zwar ein Verfahren zur Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung anhängig gemacht hat, dieses aber mittlerweile rechtskräftig negativ beendet worden ist. Von daher kann die sonst für die Zulässigkeit der Ausweisung bedeutsame Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG berechtigt ist, einen solchen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland zu stellen und den Ausgang des Verfahrens im Inland abzuwarten, nicht ins Blickfeld kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0025).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2005

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