VwGH 2005/18/0042

VwGH2005/18/00425.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, geboren 1968, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Jänner 2005, Zl. SD 999/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
FrG 1997 §6 Abs5;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
FrG 1997 §6 Abs5;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist und habe sich am 23. Jänner 2002 in Wien behördlich angemeldet. Er habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997) verfügt und sei nach Ablauf seines Visums - angeblich sei er im Sommer 2001 mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist - im Bundesgebiet geblieben. Derzeit halte er sich jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet und verfüge angeblich über familiäre Bindungen zu seiner österreichischen Lebensgefährtin, die er demnächst zu ehelichen beabsichtige. Die Identität der Lebensgefährtin habe er jedoch nicht bekannt gegeben. Gehe man dennoch von einem Eingriff der vorliegenden Maßnahme in sein Privat- bzw. Familienleben aus, so erweise sich dieser Eingriff als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach Ablauf seines Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei, in gravierender Weise missachtet worden. Dass er beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin zu ehelichen, könne seine rechtliche Position insofern nicht verstärken, als die an diesen "Rechtsakt" anknüpfenden Regelungen - wie etwa die §§ 48 f FrG - erst nach der Eheschließung zum Tragen kämen.

Die durch sein Verhalten bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass dem behauptetermaßen im Sommer 2001 mittels eines Touristenvisums (offensichtlich gemeint: Visum C, vgl. § 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer nie ein Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997) erteilt worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit über dreieinhalb Jahren in Wien lebe und nicht berücksichtigt worden sei, dass in Österreich auch seine Schwester lebe und er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin befinde, die er zu heiraten beabsichtige.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung im Licht des § 37 Abs. 1 FrG die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Lebensgefährtin und seine Absicht, diese demnächst zu ehelichen, berücksichtigt. Ferner hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den behaupteten Umstand zugute gehalten, dass er seit dem Sommer 2001 in Österreich aufhältig sei - damals sei er mittels eines Touristenvisums eingereist und hier geblieben -, und von diesen Sachverhaltsannahmen ausgehend zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen.

Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch gegenüber, dass er durch seinen jedenfalls seit Ablauf des Touristenvisums zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt - gemäß § 6 Abs. 5 FrG berechtigen Reisevisa zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich, sodass sich der Beschwerdeführer mangels eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung jedenfalls seit Herbst 2001, somit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits länger als drei Jahre, unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat -

das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0012, mwN), gravierend beeinträchtigt hat.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass die bloße Absicht des Beschwerdeführers, seine österreichische Lebensgefährtin zu heiraten, zu keiner Stärkung seiner rechtlichen Position führt, kann ihm doch die bloße Absicht der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG verschaffen.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an seiner Ausreise und daher § 37 Abs. 1 FrG der Ausweisung nicht entgegenstehe, begegnet demnach - auch wenn man berücksichtigte, dass, wie von der Beschwerde weiters behauptet wird, in Österreich auch seine Schwester lebe - keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2005

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