Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983;
BAO §201;
BAO §202;
B-VG Art140;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §150;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983;
BAO §201;
BAO §202;
B-VG Art140;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §150;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1.1. Der Magistrat der Stadt Wien schrieb als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 22. November 1996 der C-GmbH die Anzeigenabgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte für den Zeitraum Juli 1993 bis März 1996 (aufgeschlüsselt) in der Höhe von insgesamt S 6.420.352,--, zuzüglich eines Verspätungszuschlages für die Monate Juli 1993 bis März 1995 in der Höhe von S 642.035,--
und eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 128.407,-- vor. Der Gesamtbetrag in der Höhe von S 7.190.794,-- sei bereits fällig und nach den Bestimmungen der Konkursordnung einzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin war unbestritten Geschäftsführerin der C-GmbH. Über die GmbH war am 21. Mai 1996 der Konkurs eröffnet worden. Die Abgabenbehörde verfügte die Zustellung ihres Bescheides vom 22. November 1996 (ausschließlich) an den Masseverwalter.
Der Masseverwalter erhob gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid namens der C-GmbH Berufung. Hinsichtlich des Schicksals dieses Rechtsmittelverfahrens kann auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2001, Zl. 98/17/0025, verwiesen werden. Mit diesem wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der C-GmbH gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. November 1997 als unbegründet ab.
1.1.2. In der Folge setzte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 die Anzeigenabgabe für die Monate Juli 1993 bis März 1996 mit der Hälfte (ATS 3,210.176,--) fest.
1.2. Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom 23. September 2003 aus, dass die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Anzeigenabgabe und Nebenansprüchen der C-GmbH in der Höhe von EUR 232.800,20 für den Zeitraum Juli 1993 bis März 1996 gemäß den §§ 7 und 54 Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung, haftbar gemacht und aufgefordert werde, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werde.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Haftungsbescheid vom 23. September 2003 (ebenso wie gegen den Abgabenbescheid vom 22. November 1996) Berufung. Hinsichtlich des Schicksals dieses Rechtsmittelverfahrens kann auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0145, verwiesen werden. Mit diesem hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. Juni 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass § 193 Abs. 5 WAO - entgegen der Ansicht der dort belangten Behörde - der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid nicht entgegenstehe; diese Bestimmung setze voraus, dass die darin genannten Personen, wie etwa die Geschäftsführer einer GmbH (unter anderem) "während des ganzen Laufes der Berufungsfrist gegen den Abgabenbescheid" dem "in den §§ 54 bis 56 umschriebenen Personenkreis angehört" hätten. Nach Konkurseröffnung treffe dies jedoch hinsichtlich des dem Konkurs unterworfenen Vermögens (und der damit verbundenen Abgabenverfahren) auf den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH nicht (mehr) zu. Dieser sei insoweit nicht mehr zur Vertretung der juristischen Person im Sinne des § 54 Abs. 1 WAO berufen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2004, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid gegenüber der C-GmbH als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung gegen den Haftungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abgewiesen worden war, sei daher zur Gänze aufzuheben gewesen, weil sich die Abweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf das Fehlen der Abgabepflicht berufen, als Folge der Aufhebung der Zurückweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid ebenfalls als rechtswidrig erwies.
1.3. Mit ihrem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 23. September 2005 sprach die belangte Behörde zunächst (Spruchpunkt I.) aus, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 1996 (betreffend die Abgabenfestsetzung) hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen werde. Sie bestätigte den vor ihr angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz mit der Maßgabe, dass die dort im Einzelnen in Schilling angeführten Beträge nunmehr in Euro umgerechnet wurden; der Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 522.575,39 sei bereits fällig und nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu entrichten.
Unter Spruchpunkt II. ihres Bescheides vom 23. September 2005 sprach die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Oktober 2001 (betreffend Bruchteilsfestsetzung) als unbegründet abgewiesen werde; unter einem erfolgte eine Umrechnung der in Schilling angeführten Beträge in Euro, sodass die Anzeigenabgabe für das näher genannte Medienwerk für die Monate Juli 1993 bis März 1996 mit EUR 233.292,59, sohin mit der Hälfte der vorgeschriebenen Anzeigenabgabe, festgesetzt werde.
Des Weiteren sprach die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 23. September 2005 unter Spruchpunkt III. aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid vom 23. September 2003, mit dem die Beschwerdeführerin für den Rückstand an Anzeigenabgabe und Nebenansprüchen in der Höhe von EUR 232.800,20 für den Zeitraum Juli 1993 bis März 1996 haftbar gemacht worden war, als unbegründet abgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Verbreitung des der gegenständlichen Anzeigenabgabe zu Grunde liegenden Medienwerkes sei dergestalt erfolgt, dass an den ersten zwei Tagen der Erscheinung und Verteilung 40 bis 45 % der verlagsneuen Auflage von Klosterneuburg aus verteilt wurden. Zwei Tage nach dieser "Erscheinung und Verteilung" sei die bundesweite Verteilung der restlichen 55 bis 60 % der Auflage (12.000 bis 14.000 Stück) an Kioske von Wien aus erfolgt.
Am ersten Tag der Veröffentlichung und Verteilung seien direkt von Klosterneuburg aus - von Auflage zu Auflage schwankend -
200 bis 600 Stück Belegexemplare per Post versendet worden. Am selben Tag seien von Klosterneuburg die Bordexemplare für die L-Luftfahrtsgesellschaft (ca. 500 Stück) abgeholt und an Passagiere verteilt worden. Ebenfalls am Erscheinungstag seien weitere Bordexemplare für die A-Airline und die T-Airline (ca. 260 Stück) an den Flughafen Schwechat geliefert und dort den Passagieren übergeben worden. Auch seien weitere 250 Exemplare an ein Schloss geliefert worden, wo sie noch am selben Tag an Seminarteilnehmer verteilt worden seien. Am "Erscheinungs- und Erstveröffentlichungstag" seien sohin 1.200 bis 1.400 Stück verteilt worden. Ziehe man davon die für die Verbreitung nach den Anzeigenabgabegesetzen unerheblichen Belegexemplare ab, seien an diesem Tag 1.000 Exemplare oder rund 5 % der Auflage sofort verteilt und veröffentlicht worden.
Ein Tag nach dem Erscheinungstag seien die Abonnementexemplare zur Post gebracht worden. Die Versendung sei bis zur Ausgabe April 1994 von einem Postamt in Wien, danach vom Postamt Klosterneuburg erfolgt. Hiebei habe es sich um ungefähr 8.000 Stück bzw. 40 % der Auflage gehandelt.
Zwei Tage nach dem Tag der Erstverteilung sei die bundesweite Verteilung der restlichen 55 bis 60 % der Auflage an die Kioske von Wien aus erfolgt.
Die Verbreitung der jeweiligen Ausgabe des Medienwerkes sei somit nebeneinander auf mehreren Wegen erfolgt, wobei die Verteilung der Beleg- und Bordexemplare bzw. der Postversand ab der Ausgabe Mai 1994 von Klosterneuburg aus, der restliche Vertrieb durch Unternehmen von Wien aus erfolgt sei.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde - zusammengefasst - davon aus, dass das gegenständliche Druckwerk zumindest auch in Wien ("erstmalig") erschienen sei und daher eine Anzeigenabgabepflicht in Wien bestehe. Da auch in Klosterneuburg eine Anzeigenabgabepflicht bestanden habe, sei eine Bruchteilsfestsetzung vorzunehmen gewesen. Weil die Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdeführerin nach den §§ 7 und 54 WAO - wie näher ausgeführt wird - vorlägen, sei der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein mangelndes Verschulden ihrerseits hinweise, sei ihr zu entgegnen, dass sie sich zwar auf die Auskunft ihres Rechtsfreundes verlassen durfte, doch sei zu überprüfen, ob die in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht der Abgabepflichtigen und ihres Vertreters unvertretbar gewesen sei. Dies sei - wie gleichfalls näher dargelegt wird - zu bejahen.
1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei eine Abgabenpflicht in Wien gegeben gewesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (gemeinsam mit dem zu hg. Zl. 2005/17/0261 geführten Beschwerdeverfahren) vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung in den bereits erwähnten hg. Erkenntnissen vom 18. Juni 2001, Zl. 98/17/0025, und vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0145, verwiesen werden.
In seinem erstgenannten Erkenntnis vom 18. Juni 2001 hat der Verwaltungsgerichtshof zur allein strittigen Frage der erstmaligen Verbreitung von Wien aus unter anderem und unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, ausgeführt, dass als Erscheinungsort jener Ort zu verstehen sei, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben werde, um damit einem größeren Personenkreis erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolge dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem bereits genannten Erkenntnis vom 28. Juni 1973 ausgesprochen habe, jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben hätten; diese erstmalige Verbreitung löse die Abgabepflicht (auch) nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz aus.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei es unstrittig - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2001 weiter -, dass die Übergabe an das jeweils den Versand des Medienwerkes an den Einzelverkäufer (Kiosk) durchführende Unternehmen als Verbreitungshandlung im dargelegten Sinne anzusehen sei und diese in Wien erfolge. Der Verwaltungsgerichtshof teile auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes diese Auffassung, zumal es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Übergabe eines Druckwerkes (Medienwerkes) an die Post oder an ein anderes den Versand besorgendes Unternehmen erfolge. Demnach wäre Wien als Erscheinungsort anzusehen und bestünde die Abgabepflicht nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, wenn diese Verbreitungshandlung diejenige wäre, die "erstmals" vorgenommen worden wäre.
Wesentliches Merkmal der Verbreitung sei die Zugänglichmachung einer Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Medienwerkes an einen größeren Personenkreis, wobei das Medienwerk bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei. Sei aber in diesem Zusammenhang auf einen "größeren Personenkreis" abzustellen, so hätten daneben zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht fallende Verbreitungshandlungen (Anmerkung:
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem erwähnten Erkenntnis vom 18. Juni 2001 sachverhaltsmäßig von der Auslieferung mehrerer 100 Exemplare an die Luftfahrtgesellschaften bzw. das genannte Schloss sowie einer nicht näher genannten - geringen - Zahl von Abonnenten durch Postaufgabe aus) für die Frage der Gleichzeitigkeit unberücksichtigt zu bleiben. Aus diesen Erwägungen sei daher im (dort zu beurteilenden) Beschwerdefall von einer erstmaligen Verbreitung des gegenständlichen Medienwerkes jedenfalls auch von Wien aus auszugehen.
2.2. Auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist nur fraglich, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1984, bei dessen Erfüllung Wien als Erscheinungsort gilt, nämlich der der erstmaligen Verbreitung von Wien aus, vorliegt; weder hatte der die Verbreitung besorgende Medieninhaber seinen Standort in Wien, noch wurde dort die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers vorwiegend ausgeübt.
Anders als in dem bereits mehrfach erwähnten hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001 wurde nunmehr jedoch festgestellt, dass ab der Ausgabe Mai 1994 rund 40 % der Auflage in Klosterneuburg zur Post gegeben und dann von dort aus verbreitet wurde. Damit kann - sachverhaltsmäßig - ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer zu vernachlässigenden geringfügigen Verbreitung von Klosterneuburg aus gesprochen werden. Damit ist jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls bis (einschließlich) April 1994 die Verbreitung von Wien aus erfolgte, eine Anzeigenabgabe daher nach dem erwähnten Tatbestand in Wien zu entrichten gewesen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit bereits in seinem erwähnten Erkenntnis vom 18. Juni 2001 näher dargelegt hat, haben zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht fallende Verbreitungshandlungen, wie etwa die Verteilung von Belegexemplaren, die Auslieferung von Exemplaren für verschiedene, näher bezeichnete Luftfahrtgesellschaften sowie das näher erwähnte Schloss, für die Frage der Gleichzeitigkeit unberücksichtigt zu bleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0203, ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem verschiedene Arten der Verbreitung gewählt werden, dennoch von einem einheitlichen Verbreitungsvorgang auszugehen sei; die "Art" der Verbreitung sei dann eben dadurch gekennzeichnet, dass sie über verschiedene Verbreitungskanäle erfolge. Die Prüfung der Üblichkeit der Zeitdifferenzen im Verständnis der Vorjudikatur sei hier also einerseits unter Berücksichtigung des Umfanges der Verbreitung sowie andererseits unter Berücksichtigung der gewählten Art der Verbreitung über verschiedene Vertriebskanäle zu prüfen.
Wenn auch diese Ausführungen zur anders gearteten Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetz gemacht wurden, ist doch auch für das Wiener Anzeigenabgabegesetz die Frage der erstmaligen Verbreitung bei der Wahl verschiedener Vertriebskanäle nicht anders zu beurteilen.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass auch die Auslieferung an den Zeitungshandel in den Kiosken durch Unternehmen mit dem Sitz in Wien als einheitlicher Verbreitungsvorgang der entsprechenden Auflage des monatlich erscheinenden Medienwerkes durch einen anderen Vertriebskanal zu sehen ist, sodass insoweit auch eine erstmalige Verbreitung von Wien aus vorliegt.
Aus den dargestellten Erwägungen bestand daher eine Anzeigeabgabepflicht für das gegenständlichen Medienwerk (auch) in Wien.
Gegen die Höhe der Abgabe und gegen die vorgenommene Bruchteilsfestsetzung hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, sodass der Verwaltungsgerichtshof - da auch von ihm von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeiten nicht erkennbar sind - sowohl die Höhe wie auch die vorgenommene Bruchteilsfestsetzung insoweit seiner Entscheidung zu Grunde legt.
2.3. Die Beschwerdeführerin legte vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Frage ihrer Haftung dar, sie sei von einer vertretbaren Rechtsansicht hinsichtlich der Anzeigenabgabenpflicht (nur) in Klosterneuburg ausgegangen. Es liege insoweit ein entschuldbarer Irrtum über das Bestehen der Abgabepflicht in Wien vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabenpflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nach ihrem Vorbringen somit - zutreffend - nicht das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 WAO sondern nur, dass sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0034, mwN) müssen die im § 7 Abs. 1 WAO genannten Schwierigkeiten der Einbringung auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein; das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung unmöglich gewesen ist.
Aufgabe des Geschäftsführers ist es nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei dann, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Die Ausführungen zur Uneinbringlichkeit gelten entsprechend auch für die hier maßgebliche Voraussetzung, dass die Abgabe nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.
Unstrittig und in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten des Abgabenverfahrens wusste die Beschwerdeführerin seit April 1994, dass die Abgabenbehörde die Rechtsansicht vertrat, es bestehe eine Anzeigenabgabepflicht für das gegenständliche Medienwerk (auch) in Wien.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes vertreten in Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe - eine solche liegt hier vor -, dass es möglich und dem Abgabepflichtigen zumutbar ist, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich etwa im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0173, mwN). Nach dieser Rechtsprechung wäre es somit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C-GmbH zumutbar gewesen, die gegenständliche Anzeigenabgabe zunächst selbst zu bemessen und abzuführen; über einen Rückzahlungsantrag der abgabenschuldnerischen GmbH wäre dann mit Bescheid abzusprechen gewesen. Dass die Beschwerdeführer diese Vorgangsweise eingehalten hätte, hat sie nicht behauptet und ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat somit gegen die ihr durch die §§ 7 und 54 WAO auferlegte Verpflichtung, zumindest für eine gleichmäßige Befriedigung des Abgabengläubigers zu sorgen, verstoßen, indem sie die Berechnung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgabe zu den Fälligkeitszeitpunkten durch die C-GmbH nicht veranlasste. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus vertretbaren Gründen der Ansicht sein konnte, in Wien bestehe keine Anzeigenabgabenpflicht für das durch die C-GmbH vertriebene Medienwerk, kommt es dabei nicht mehr an.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens gemeinsam zum vorliegenden Beschwerdeverfahren und zu dem zur hg. Zl. 2005/17/0261 geführten vorgelegt wurden, weshalb im gegenständlichen Verfahren nur der halbe Vorlageaufwand zuzusprechen war.
Wien, am 20. März 2006
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