VwGH 2005/16/0272

VwGH2005/16/027226.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden des M in E, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates je vom 29. März 2005, Zlen. ZRV/0004-Z1W/2003, ZRV/0005-Z1W/2003 und ZRV/0071-Z1W/02, jeweils betreffend Vorschreibung von Säumniszinsen in Zollangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

In den am 1. Dezember 2005 eingelangten Beschwerden hat der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt jeweils wie folgt umschrieben:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichterlassen eines Bescheides verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Mit hg. Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von drei Wochen gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG jeweils das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

In seinen fristgerecht vorgenommenen Ergänzungen der Beschwerden bringt der Beschwerdeführer dazu Folgendes vor:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur).

Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden kann. Es besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. (vgl. Steiner, aaO).

Mit den Formulierungen "Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen" und "auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung" ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkretem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.

Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs 2 VwGG), weshalb die Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen waren.

Wien, am 26. Jänner 2006

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