Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §144 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs6;
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §144 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) betreibt in Wien, G. Straße 129, eine Gastwirtschaft.
Die N. GmbH meldete dem Magistrat der Stadt Wien, MA 4 - Referat Vergnügungssteuererklärung, Anmeldung eines Apparates, per 1. September 2001 das Halten eines Apparates am Standort des Gastbetriebes der Beschwerdeführerin. Die Vergnügungssteuer für den angemeldeten Apparat betrage monatlich S 18.000,--. In der Anmeldung wird sowohl als Lokalinhaberin, Eigentümerin des Apparates und Aufstellerin des Apparates die N. GmbH genannt.
Laut dem im Akt einliegenden Bericht der MA 6 - Rechnungsamt wurden am 16. Oktober 2001 die Aufstellungsorte der N. GmbH, u.a. am Betriebsort der Beschwerdeführerin, zum Zwecke der Pfändung der Geldspielautomaten aufgesucht. Nach dem Bericht wurde von den Angestellten erklärt, dass die aufgestellten Automaten bereits von der N. GmbH weggebracht worden seien. Spielautomaten seien dort nicht wahrgenommen worden.
Am 26. November 2001 fand von der MA 4 - Referat 2 - Revisionsstelle eine Überprüfung der Unterhaltungsapparate im Betrieb der Beschwerdeführerin statt. Der Revisionsbeamte hielt in einem Aktenvermerk Folgendes fest:
"Das betreffende Gerät, StA 6030901035 (Anmerkung: entspricht der Anmeldung der N. GmbH), wurde bereits entfernt.
Der handelsr. GF, Hr. L..., teilte auf Befragen mit, dass der USPA nur ein paar Tage im September 2001 aufgestellt war. Mangels Rentabilität ist der Apparat noch vor Beginn des Monats Oktober vom Aufsteller, N... GmbH, abgeholt worden. Hr. L... ergänzte, dass er zur Firma N... GmbH keinerlei Kontakte unterhält und dass er auch nicht wisse, wie ein zuständiges Organ zu erreichen sei."
Die Magistratsabteilung 4 des Magistrates der Stadt Wien teilte mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 der Beschwerdeführerin mit, dass beim Halten von Spielapparaten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer gälten. Nach den Unterlagen habe die Beschwerdeführerin ihr Lokal der N. GmbH zum Betrieb eines Spielautomaten zur Verfügung gestellt. Für das Halten dieses Spielautomaten sei für den Zeitraum September bis Oktober 2001 ein Vergnügungssteuerrückstand gegeben. Die Beschwerdeführerin werde aufgefordert, den Abgabenanspruch anzuerkennen und den offenen Rückstand zu begleichen.
In einem Aktenvermerk vom 26. Jänner 2005 ist dazu Folgendes festgehalten:
"Herr L. teilt auf Grund des ha. Schreibens vom 17. Jänner 2005 ... mit, dass der Münzgewinnspielapparat im September 2001 nur ein paar Tage aufgestellt war. Er sagte, dass dies auch vom Beamten bei mehrmaligen Kontrollen festgestellt wurde."
2. Mit Bescheid vom 9. März 2005 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4, der Beschwerdeführerin als weiterer Gesamtschuldnerin gemäß § 6 Abs. 4 VGSG für das Halten eines Spielapparates für den Zeitraum September 2001 bis Oktober 2001 in Wien, G. Straße 129, eine Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 2.616,22 vor. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von EUR 52,32 auferlegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die N. GmbH habe im Betrieb der Beschwerdeführerin ab September 2001 einen Spielapparat gehalten. Der Aufforderung vom 17. Jänner 2005, die Vergnügungssteuer für den Spielapparat für die Monate September bis Oktober 2001 anzuerkennen, habe die Beschwerdeführerin entgegnet, dass der Spielapparat nur wenige Tage im September 2001 gehalten worden sei. Der Spielapparat sei nicht abgemeldet worden. Die Behörde habe erst durch die amtliche Feststellung vom 29. Oktober 2001 Kenntnis davon erlangt, dass der Apparat nicht mehr gehalten werde. Da die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht anerkenne, habe die Vorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie aus, am 31. August 2001 sei ein Vertreter der N. GmbH gekommen und habe einen Spielapparat aufgestellt. Er habe ersucht, den Apparat am selbigen Tag noch außer Betrieb zu lassen, weil er noch nicht angemeldet worden sei. Am nächsten Tag sei der Vertreter wieder gekommen und habe erklärt, er müsse den Automat austauschen. Er habe den Automat an diesem Tag wieder mitgenommen. Trotz der Versicherung, einen anderen Automat beizubringen und aufzustellen, sei er nie wieder aufgetaucht.
Die Beschwerdeführerin sehe keine Veranlassung, die Vergnügungssteuer zu bezahlen, weil weder ein Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen worden sei, noch je ein Spielautomat in ihrem Lokal in Betrieb gewesen sei. Das besagte Gerät sei nur vom 31. August 2001 bis 1. September 2001 aufgestellt gewesen. Es sei nicht in Betrieb gewesen. Die Anmeldung des Apparates trage nur den Stempel und die Unterschrift der N. GmbH. Im September 2001 seien Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien einige Male zu unterschiedlichen Zeiten im Lokal gewesen und haben nach dem Automaten gefragt. Diese Mitarbeiter haben nie einen Automaten vorgefunden, weil die Beschwerdeführerin auch keinen gehabt habe.
Die Behörde erster Instanz hat mit dem Verfasser des Aktenvermerkes vom 26. November 2001 eine Niederschrift aufgenommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, anlässlich der Überprüfung am 26. November 2001 sei vom Revisionsbeamten festgehalten worden, dass der Münzgewinnspielapparat bereits entfernt worden sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe auf Befragen mitgeteilt, dass der Apparat mangels Rentabilität von der Aufstellerin abgeholt worden sei.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Apparat sei nie betriebsbereit gehalten worden, sei sohin als Schutzbehauptung zu werten. Die Frage der Rentabilität eines Spielapparates könne erfahrungsgemäß nur dann beurteilt werden, wenn der Apparat auch in Betrieb gehalten werde. Die Behauptung, der Apparat sei überhaupt nicht betrieben worden und bereits nach einem Tag wieder abgeholt worden, erscheine unglaubwürdig.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beantragte anlässlich der mit ihm am 31. Mai 2005 aufgenommenen Niederschrift die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus, der von der N. GmbH angemeldete Spielapparat sei lediglich im Lager für eine Nacht aufgestellt, nicht in Betrieb genommen und am nächsten Tag wieder abgeholt worden.
In der mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2005 aufgenommenen Niederschrift führte er ergänzend aus, er denke, dass der Kontrollbeamte sich geirrt haben müsse. Er habe eine Dartscheibe im Lokal aufgehängt gehabt. Er habe gedacht, der Kontrollbeamte meine diese Scheibe, als er gefragt habe, was damit passiert sei. Wegen des Spielapparates der N. GmbH sei er nicht befragt worden.
Er bestehe ausdrücklich darauf, dass er nie einen Geldspielapparat aufgestellt gehabt habe. Die N. GmbH sei nur zweimal im Lokal gewesen, um das Gerät hinzustellen und am nächsten Tag wieder abzuholen. Man hätte gar nicht spielen können, weil kein Stromkabel mitgeliefert worden sei. Er wisse genau, dass der Kontrollbeamte (immer der gleiche) fünf oder sechsmal im September 2001 im Lokal gewesen sei. Er habe jedesmal feststellen können, dass kein Geldspielapparat aufgestellt gewesen sei. Er lege eine Liste von Zeugen vor, die belegen könnten, dass er nie einen Geldspielapparat aufgestellt gehabt habe. Nach dem vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 6. Juni 2005 bestätigten hiemit die angeführten Zeugen, dass die Beschwerdeführerin seit Jänner 2000 bis dato keine Spielautomaten im Lokal in Betrieb gehabt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung habe die N. GmbH mit 1. September 2001 den in Rede stehenden Spielapparat angemeldet; als Aufstellungsort sei das Lokal der Beschwerdeführerin angegeben worden. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass dieser Apparat - welcher unstrittig unter die Steuerkategorie des § 6 Abs. 4 VGSG falle - am 31. August 2001 von der N. GmbH in das Lokal geliefert worden sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe am 26. November 2001 auf Befragen einem Revisionsbeamten mitgeteilt, dass der in Rede stehende Apparat nur ein paar Tage im September 2001 aufgestellt gewesen sei und noch vor Beginn des Monats Oktober mangels Rentabilität wieder von der
N. GmbH abgeholt worden sei.
Da die Rentabilität eines Spielapparates erfahrungsgemäß nur dann beurteilt werden könne, wenn dieser betrieben werde, müsse der Apparat zumindest kurzfristig in Betrieb gewesen sein. Die Berufungsausführungen, der Geschäftsführer habe den Revisionsbeamten missverstanden und geglaubt, der Beamte erkundige sich nach einer Dartscheibe, sei äußerst unplausibel. Die Dartscheibe sei an diesem Tag noch vorhanden gewesen und eine Frage nach deren Verbleib würde daher keinen Sinn machen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Personen könnten bestätigen, dass seit Jänner 2000 kein Spielautomat im Lokal in Betrieb gewesen sei, sei zu entgegnen, dass es bei einer nur kurzen Betriebsdauer des Apparates sehr leicht möglich sei, dass selbst Stammgäste dies nicht wahrgenommen haben.
Entgegen dem Berufungsvorbringen seien im Zeitraum September bis November 2001 nur Revisionen am 17. und 29. Oktober sowie
16. und 26. November aktenkundig. Selbst wenn im September Revisionen stattgefunden hätten, sei es durchaus möglich, dass der Apparat zum Zeitpunkt der Revisionen bereits wieder entfernt worden sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe am 26. Jänner 2005 auf Grund der Aufforderung vom 17. Jänner 2005 mitgeteilt, dass der Apparat nur wenige Tage im September 2001 aufgestellt gewesen sei. Dass der Apparat nicht im Betrieb gewesen sei, sei nicht behauptet worden. Das nunmehrige Vorbringen, der Apparat sei nie in Betrieb genommen worden, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sehe es die belangte Behörde daher als erwiesen an, dass der in Rede stehende Spielautomat zumindest am 1. September 2001 im Lokal der Beschwerdeführerin in Betrieb gewesen sei und somit im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes gehalten worden sei.
Die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Lokals, in welchem der Spielapparat aufgestellt gewesen sei, sei mit dem Aufsteller und dem Eigentümer des Apparates Gesamtschuldner. Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer auch gegenüber der Beschwerdeführerin sei deswegen erfolgt, weil die aushaftende Abgabe bei der N. GmbH nicht einbringlich sei. Die N. GmbH sei im Firmenbuch gelöscht und deren ehemaliger Geschäftsführer nicht mehr in Österreich aufhältig.
Das Ende der Steuerpflicht ergebe sich aus § 6 Abs. 6 VGSG. Da keine Abmeldung des Apparates erfolgt sei und die Abgabenbehörde erst im Zuge der Revision im Oktober 2001 von der Entfernung des Apparates Kenntnis erlangt habe, ende die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats Oktober 2001.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielautomaten einer Steuer nach Maßgabe des § 6 leg. cit. Nach § 6 Abs. 6 leg. cit. endet die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
Steuerpflichtig ist nach § 13 Abs. 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht.
Unter dem Gesichtspunkt des "Haltens" eines Apparates ist das Betreiben desselben maßgeblich. An eben dieses Betreiben eines Spielapparates knüpft sich die Steuerpflicht. Das bloße Aufstellen eines Apparates in einem Raum allein ist daher noch nicht geeignet, die Vergnügungssteuerpflicht auszulösen. Ohne dass es auf die öffentliche Zugänglichkeit ankäme, könnte der Umstand, dass ein solches Gerät in betriebsbereitem Zustand (erforderlichenfalls auch unter Anschluss an das Stromnetz) aufgestellt wäre, die Vergnügungssteuerpflicht nur dann begründen, wenn aus den Umständen hervorginge, dass potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2001/15/0071).
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde verstehe unter dem "Halten" eines Spielapparates lediglich das bloße Aufstellen eines solchen, verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des Bescheides. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem Revisionsbeamten am 26. November 2001 erklärt habe, der in Rede stehende Apparat sei nur ein paar Tage im September 2001 aufgestellt gewesen und noch vor Beginn des Monats Oktober mangels Rentabilität wieder von der N. GmbH abgeholt worden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe am 26. Jänner 2005 auf Grund der amtlichen Aufforderung vom 17. Jänner 2005 bekannt gegeben, dass der Apparat nur wenige Tage im September 2001 aufgestellt gewesen sei. Dass der Apparat nicht in Betrieb gewesen sei, sei nicht behauptet worden. Im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei als erwiesen anzunehmen, dass der genannte Spielautomat zumindest am 1. September 2001 im Lokal der Beschwerdeführerin im Betrieb gewesen sei.
Diese tatsächlichen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung dieser Feststellungen zeigt, dass die belangte Behörde von einem Halten im oben dargestellten Sinne ausgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin setzt dem in der Beschwerde entgegen, dass der in Rede stehende Apparat nur eine Nacht im Lagerraum abgestellt worden sei und keine Inbetriebnahme wegen des Fehlens eines Stromkabels möglich gewesen sei; Gäste hätten zu diesem Raum keinen Zutritt gehabt und schließlich habe die N. GmbH das Gerät am nächsten Tag wieder abgeholt.
Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzeigen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht entzogen, als die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes beruhen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. November 1995, 92/17/0277).
Die belangte Behörde hat sich auf die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gestützt, die dieser laut Aktenvermerk vom 26. November 2001 über Befragen gegenüber dem Revisionsbeamten gemacht hat und die er aus eigenem Antrieb gegenüber der Behörde erster Instanz als Reaktion auf das Schreiben der Behörde erster Instanz vom 17. Jänner 2005 gemacht hat (Aktenvermerk vom 26. Jänner 2005). Wenn die belangte Behörde diesen Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Glauben schenkte und sie zur Grundlage ihrer Feststellungen machte, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im oben dargestellten Sinne erkannt werden. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte hg. Judikatur). Wenn die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz keinen Glauben geschenkt hat, ist dies nicht rechtswidrig: Diese Erklärungen und Angaben stehen auch zueinander in einem unlösbaren Widerspruch. So wird beispielsweise in der Berufung ausgeführt, dass der Spielapparat am 31. August 2001 im Lokal aufgestellt worden sei und der Aufsteller ersucht hätte, das Gerät am selbigen Tag noch außer Betrieb zu lassen, weil es noch nicht angemeldet worden sei. Dieses Ersuchen macht nur dann Sinn, wenn das Gerät betriebsbereit war. Wenn, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in seiner Niederschrift vom 13. Juni 2005 angibt, kein Stromkabel mitgeliefert worden wäre, hätte das Ersuchen der N. GmbH bei der Aufstellung, das Gerät noch außer Betrieb zu lassen, keinen Sinn gemacht, weil es ohnehin nicht betriebsbereit gewesen wäre. Mit den in sich unstimmigen Angaben und Vorbringen vermag die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.
Mit der Rüge, die belangte Behörde habe die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen unterlassen, die belegen könnten, dass seit dem Jahre 2000 kein Spielapparat im Lokal der Beschwerdeführerin betriebsbereit aufgestellt gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin keinen Verfahrensmangel aufzeigen:
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 144 Abs. 3 WAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 144 Abs. 3 WAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 98/15/0175, m.w.N.).
Ein konkretes Beweisthema in diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin nicht formuliert. Das von der Beschwerdeführerin genannte Thema, zu dem die beantragten Zeugen vernommen werden sollten, ist allgemein und abstrakt gehalten und nimmt weder Bezug auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid, noch auf eine der - mehreren und zueinander widersprüchlichen - Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dazu kommt, dass vor dem rechtlichen Hintergrund, dass bereits eine einmalige Inbetriebnahme im strittigen Steuerzeitraum den Steuertatbestand erfüllt, der Nachweis der Nichtinbetriebnahme durch Zeugen, die im Steuerzeitraum nicht durchgehend im Lokal anwesend waren, von vornherein nicht zu erbringen ist.
Wenn die belangte Behörde als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen hat, dass der genannte Spielautomat zumindest am 1. September 2001 im Lokal der Beschwerdeführerin in Betrieb gewesen ist, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erblickt werden.
Die Beschwerde ist aber auf Grund einer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes begründet.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird (vgl. § 6 Abs. 6 VGSG). Es ist unstrittig, dass weder eine Anmeldung im Sinne des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch die Beschwerdeführerin, noch eine Abmeldung vorliegt. Ist aber für das Ende der Steuerpflicht nicht die Abmeldung des Apparates - die eine gesetzmäßige Anmeldung voraussetzt - von Bedeutung, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nur für den Zeitraum des Haltens eines Apparates (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1995, 92/17/0277, und vom 19. März 1998, 96/15/0175).
Die belangte Behörde geht davon aus, dass zumindest am 1. September 2001 von einem "Halten" des in Rede stehenden Apparates auszugehen ist. Da es nicht darauf ankommt, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monats tatsächlich aufgestellt war, ist die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Monat September 2001 nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, 92/17/0277). Die Steuerpflicht über den Ablauf des Monats September 2001 hinaus bestand mangels Haltens eines Apparates nicht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung - im Rahmen des gestellten Begehrens - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2006
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