VwGH 2005/13/0040

VwGH2005/13/004015.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des I in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Februar 2005, Zl. ABK - 774/04, betreffend Haftung nach den §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Normen

LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der E. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. April 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der GmbH in der Höhe von EUR 2.788,12 für den Zeitraum April und Mai 2003 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde. Er macht jedoch geltend, die "vom Gesetz verlangte Uneinbringlichkeit" der Abgabenforderung sei damit noch nicht gegeben, und beruft sich auf Entscheidungen aus den Jahren 1978 und 1990 zu der Frage, wann "Uneinbringlichkeit" anzunehmen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass § 7 WAO zwar in der

Stammfassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1962 eine Haftung von

Vertretern nur insoweit vorsah, "als die Abgaben ... nicht

eingebracht werden können", dies mit der Novelle LGBl. Nr. 40/1992

aber geändert wurde und die Haftung nun insoweit besteht, "als die

Abgaben ... bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten

eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung". Argumente, die dieser geänderten Rechtslage Rechnung tragen und die Haftung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Voraussetzung der erschwerten Einbringlichkeit in Frage stellen, enthält die Beschwerde nicht.

Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er - wie ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wird - am 20. Mai 2003 unter Verletzung der Gleichbehandlungspflicht eine vergleichsweise hohe Forderung der Gebietskrankenkasse gegen die GmbH aus deren Mitteln beglichen hat. Er macht aber geltend, bei weiteren Ermittlungen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, "dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenforderung nicht davon ausgehen musste, dass es zur Uneinbringlichkeit der Forderungen kommt. Es war vielmehr damit zu rechnen, dass sich ein Investor an der Gesellschaft beteiligt und die aushaftenden Abgabenforderungen zwar verspätet, aber zur Gänze bezahlt werden würden". Das "Bewusstsein, einen Tatbestand zu erfüllen", habe dem Beschwerdeführer daher gefehlt.

Zu den Pflichten, deren schuldhafte Verletzung gemäß § 7 WAO zur Haftung des Vertreters führt, wenn die Abgabenforderung beim Abgabepflichtigen wegen dieser Pflichtverletzung nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, zählt gemäß § 54 Abs. 1 WAO aber insbesondere die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln entrichtet werden. Reichten die Mittel nicht aus, um alle Verbindlichkeiten der GmbH zur Gänze zu erfüllen, so hätte der Beschwerdeführer die Abgabenschulden doch nicht schlechter behandeln dürfen als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2003/13/0094, mit weiteren Nachweisen). Mit der Beschwerdebehauptung, es sei die Beteiligung eines Investors zu erwarten gewesen, wird nicht dargetan, dass die unstrittige Bevorzugung der Gebietskrankenkasse bei der Verwendung der schon vorhandenen Mittel für den Beschwerdeführer nicht erkennbar oder nicht abwendbar gewesen wäre und die belangte Behörde daher zu Unrecht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer "ermessenwidrigen Inanspruchnahme" bringt der Beschwerdeführer schließlich noch vor, Vergleichsverhandlungen des Masseverwalters hätten dazu geführt,

dass das "Konkurskonto ... zur Zeit" einen näher genannten

Kontostand aufweise. Der Beschwerdeführer verbindet dies aber nicht mit einem Vorbringen über die Höhe der insgesamt aushaftenden Verbindlichkeiten. Mit der Behauptung eines bestimmten Kontostandes wird schon deshalb nicht dargetan, dass es unter Gesichtspunkten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 18 WAO) nicht dem Gesetz entsprach, die Haftung des Beschwerdeführers geltend zu machen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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