VwGH 2005/13/0004

VwGH2005/13/000413.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die sowohl namens der Dr. G Wirtschaftstreuhand KG in W als auch im eigenen Namen von Mag. Dr. WN, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in W, erhobenen Beschwerden gegen die Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates

1) vom 7. Dezember 2004, Zl. RV/0878-W/02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 (2005/13/0004), 2) vom 9. Dezember 2004, Zl. RV/2000-W/03, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1992 bis 1995 (2005/13/0005), 3) vom 9. Dezember 2004, Zl. RV/1680-W/04, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 und 1997 (2005/13/0008), und 4) vom 6. Dezember 2004, Zl. RV/1990-W/03, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 (2005/13/0009), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §93 Abs2;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;
BAO §93 Abs2;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer Mag. Dr. WN hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 14. Dezember 2004 zugestellten Erledigungen der belangten Behörde sind an die Dr. X. KG gerichtet. In den Beschwerdeschriften wird behauptet, dass die Firma der Dr. X. KG mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. März 2004 gelöscht und das Vermögen dieser KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB gleichzeitig auf den Beschwerdeführer Dr. Y. übertragen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316), hat dieses Beschwerdevorbringen insofern durch einen Firmenbuchauszug bestätigt gefunden, als die Firma der Dr. X. KG seit 5. März 2004 infolge Übertragung des Betriebes auf Dr. Y. gelöscht ist.

Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe die hg. Beschlüsse vom 17. November 2004, 99/14/0254, vom 24. September 2003, 2003/13/0092, und vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, mwN).

Die Beschwerde wurde sowohl namens der Dr. X. KG als auch namens des Rechtsnachfolgers Dr. Y. erhoben. Die Dr. X. KG, an welche die angefochtenen Erledigungen adressiert wurden, hat zufolge Übernahme ihres Vermögens durch ihren Gesellschafter Dr. Y. im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Erledigungen nicht mehr bestanden, sodass die als Bescheid intendierten Erledigungen keine Rechtswirkungen entfalten. Eine an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung kann nämlich auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger (im Beschwerdefall Dr. Y.) zukommt (siehe den zitierten Beschluss vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, mwN), was der Zulässigkeit einer Beschwerdeführung auch durch Dr. Y. entgegensteht.

Die - zur gemeinsamen Erledigung verbundenen - Beschwerden waren mangels Vorliegens rechtswirksam erlassener Bescheide gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. April 2005

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