VwGH 2005/12/0222

VwGH2005/12/022220.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2005, Zl. 6-SchA- 72715/25-2005, betreffend Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und war bis zum Herbst 2005 der Hauptschule 2 in S zugewiesen.

Mit Erledigung vom 11. Juli 2005 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon, dass ihre Versetzung von Amts wegen in den Bezirk Wolfsberg mit 12. September 2005 in Aussicht genommen sei. Auf Grund der Änderung der Schulorganisation sei sie mit Beginn des Schuljahres 2005/06 an der genannten Hauptschule überzählig geworden. Es stehe ihr frei, binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

In ihrer Eingabe vom 21. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung in den Bezirk Wolfsberg "Einspruch". Sie bitte im Hinblick auf die Heranziehung dienstjüngerer Lehrer oder Lehrerinnen um Einsicht in die Rangstichtagsliste. Sie besitze auch kein Auto, könne ein solches derzeit nicht anschaffen und sei wegen eines Rückleidens nicht in der Lage, täglich ein bis zwei Stunden mit dem Auto zu fahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid - der Beschwerdeführerin am 20. September 2005 zugestellt - sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 aus Dienstesrücksichten unter Aufhebung der Zuweisung an ihre derzeitige Dienststelle mit Wirksamkeit vom 12. September 2005 an eine Schule des Bezirkes Wolfsberg versetzt werde. Sie werde höflich ersucht, sich ehestens bei der Schulleitung der für sie ab dem oben angegebenen Wirksamkeitsdatum zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zu melden. Der Bescheid enthält keine Begründung und schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis auf die Geltendmachung eines Fahrtkostenzuschusses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch auf eine Gegenschrift zu den Beschwerdeausführungen "verzichtet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften einleitend vor, selbst aus der Sicht einer breiten Kenntnis der real existierenden Verwaltung und ihrer Diskrepanzen zu den gesetzlichen Erfordernissen stelle sich der beschwerdegegenständliche Bescheid als ein erstaunliches Produkt dar. Der belangten Behörde müsse bewusst sein, dass es sich um eine divergente Entscheidung handle, habe sie der Beschwerdeführerin die Versetzungsabsicht angekündigt und die Beschwerdeführerin jedoch darauf mit den oben wiedergegebenen Einwendungen reagiert. Es sei daher völlig unerfindlich, weshalb sie jede Entscheidungsbegründung unterlassen habe.

Schon damit ist die Beschwerde im Recht.

§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, trifft Bestimmungen über die Zuweisung und Versetzung des Landeslehrers. Nach Abs. 4 ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrer soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interesse nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht. Ist die Versetzung eines Landeslehrer von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist nach Abs. 5 der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.

Der angefochtene Bescheid spricht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine - nicht näher genannte - Schule des Bezirkes Wolfberg aus. Er hat somit nicht eine Angelegenheit des § 10 DVG zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin hatte gegen ihre beabsichtigte Versetzung Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde wäre demnach gehalten gewesen, ihren Bescheid, der dem Standpunkt der Beschwerdeführerin offenbar nicht Rechnung trug, zu begründen.

Da die belangte Behörde dies unterließ und damit ihren Bescheid der Nachprüfung auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit entzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2005

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