VwGH 2005/12/0198

VwGH2005/12/019825.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2005, Zl. 6-SchA-69938/3-2005, betreffend Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und war bis zum Herbst 2005 der Hauptschule B zugewiesen.

Mit Erledigung vom 28. Juni 2005 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon, dass ihre Versetzung von Amts wegen in den Bezirk Feldkirchen mit 12. September 2005 in Aussicht genommen sei. Auf Grund der Änderung der Schulorganisation sei sie mit Beginn des Schuljahres 2005/06 an der Hauptschule B überzählig geworden. Die Versetzung gelte für das Schuljahr 2005/06. Für das Schuljahr 2006/07 habe sie das Rückkehrrecht an die Hauptschule B. Es stehe ihr frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung in den Bezirk Feldkirchen Einwendungen. Sie brachte vor, sie sei seit 25 Jahren (davon 21 Jahre an der Hauptschule B) als Hauptschullehrerin im Hauptfach Englisch und Nebenfach Geschichte tätig. Der Direktor der Hauptschule B sei bei der Diensteinteilung für das Schuljahr 2005/06 nur nach dem Vorrückungsstichtag, nicht aber nach den Fachgebieten und ebenso wenig nach der Verwendungsdauer vorgegangen. Sie akzeptiere den Verbleib von vier vor ihr gereihten Englischlehrern, da sie nach dem Vorrückungsstichtag die Fünfte sei, könne sich aber nicht damit einverstanden erklären, gegenüber zwei weiteren, namentlich genannten Englischlehrerinnen nachgereiht und damit ungleich behandelt zu werden. Es sei ihr nicht bekannt gegeben worden, an welcher Hauptschule sie künftig unterrichten solle und ob für sie in ihren beiden Unterrichtsfächern eine ausreichende Anzahl an Stunden zur Verfügung stehe. Nicht geklärt sei, ob zur Erhaltung des Schulprofils nicht eine andere Verteilung der Unterrichtsstunden der betroffenen Fächer, in denen die Beschwerdeführerin und die ihr nachzureihenden beiden weiteren Englischlehrerinnen unterrichteten, möglich sei, womit ihr als Dienstälteste im Hauptfach Englisch der Dienstposten erhalten bleiben könne. Vor allem sei zu hinterfragen, warum neben anderen Lehrern zum Beispiel von den Deutschlehrern Irmgard M. (Ehefrau des Direktors) nicht für die Bezirkspersonalreserve vorgeschlagen worden sei. Die Genannte sei die einzige Deutschlehrerin, die nicht unmittelbar für das Erhalten des Schulprofils eingesetzt werde. Die Versetzungsverständigung sei ungerecht und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Gerade das eingeräumte Rückkehrrecht stelle ein Argument gegen ihre Versetzung dar. An der Hauptschule B seien keine Pensionierungen und auch keine sonstigen Freistellungen aus dem Lehrkörper zu erwarten. Es sei daher nicht erklärbar, mit welcher Begründung sie ihren Anspruch auf Rückkehr durchsetzen könnte.

Mit dem angefochtenen Bescheid - der Beschwerdeführerin am 8. August 2005 zugestellt - sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 aus Dienstrücksichten unter Aufhebung der Zuweisung an ihre derzeitige Dienststelle mit Wirksamkeit vom 12. September 2005 an eine Schule des Bezirkes Feldkirchen versetzt werde. Sie werde höflich ersucht, sich ehestens bei der Schulleitung der für sie ab dem oben angegebenen Wirksamkeitsdatum zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zu melden. Der Bescheid enthält keine Begründung und schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis zur Geltendmachung eines Fahrtkostenzuschusses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch auf eine Gegenschrift zu den Beschwerdeausführungen "verzichtet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften einleitend vor, selbst aus der Sicht einer breiten Kenntnis der real existierenden Verwaltung und ihrer Diskrepanzen zu den gesetzlichen Erfordernissen stelle sich der beschwerdegegenständliche Bescheid als ein erstaunliches Produkt dar. Der belangten Behörde müsse bewusst sein, dass es sich um eine divergente Entscheidung handle, da sie der Beschwerdeführerin die Versetzungsabsicht angekündigt und die Beschwerdeführerin darauf mit den oben wiedergegebenen Einwendungen reagiert habe. Es sei daher unerfindlich, weshalb eine Entscheidungsbegründung unterblieben sei.

Schon damit ist die Beschwerde im Recht.

§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, trifft Bestimmungen über die Zuweisung und Versetzung des Landeslehrers. Nach Abs. 4 ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht. Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist nach Abs. 5 der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG u.a. auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern anwendbaren § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.

Der angefochtene Bescheid spricht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine - nicht näher genannte - Schule des Bezirkes Feldkirchen aus. Er hat somit nicht eine Angelegenheit des § 10 DVG zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin erhob gegen ihre beabsichtigte Versetzung Einwendungen. Die belangte Behörde wäre demnach gehalten gewesen, ihren Bescheid, der dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht Rechnung trug, zu begründen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0222).

Da die belangte Behörde dies unterließ und damit ihren Bescheid der Nachprüfung auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit entzog, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2006

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