VwGH 2005/12/0164

VwGH2005/12/01645.7.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der Mag. M in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Juni 2005, Zl. 3920.280651/54-III/8/2004, betreffend Kürzung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §51;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §51;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
GehG 1956 §13c Abs1;
GehG 1956 §13c Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtete zuletzt am Bundesgymnasium S. Den vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass es zwischen ihr und der Schulleitung zunehmend zu Unstimmigkeiten wegen ihres Unterrichtes kam.

Anfang des Jahres 2000 ersuchte der Landesschulrat für S das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen und eines berufskundlichen Gutachtens betreffend die Beschwerdeführerin. Das ärztliche Gutachten gelangte zum Schluss, es sei auf Grund der psychischen Problematik und der nervenärztlichen Prognose der Beschwerdeführerin nicht mehr zu erwarten, dass sie jemals wieder eine Unterrichtstätigkeit werde ausüben könne.

Der Beschwerdeführerin wurde den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge am 2. Jänner 2001 ein Schreiben des Landesschulrates für S zugestellt, laut dem "auf Grund der letzten Vorkommnisse am BG N" mitgeteilt werde, "dass seitens des Landesschulrates für S bis zum Abschluss des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Ihre Dienstleistung mit sofortiger Wirkung verzichtet wird und eine Unterrichtserteilung nach den Weihnachtsferien zu unterbleiben hat". Am 8. Jänner 2001 fand an der Schule - unter anderem in Anwesenheit des Landesschulinspektors sowie eines Personalvertreters - eine Besprechung statt, bei der der Schulleiter der Beschwerdeführerin eine "Weisung" aushändigte, wonach er ihr unter Bezugnahme auf das Schreiben des Landesschulrates für S die Weisung erteile, dass sie bis zum Abschluss des laufenden Pensionierungsverfahrens ab sofort keinen Unterricht und keine Dienstleistungen an der Schule zu verrichten habe.

Mit Erledigung vom 7. November 2000 ersucht die belangte Behörde das Bundespensionsamt um Erstattung eines weiteren ärztlichen Gutachtens, das in seinem Gutachten vom 27. März 2001 zu folgendem "Leistungskalkül" gelangte:

"Die nervenfachärztliche und psychologische Untersuchung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der objektivierbaren geistig-psychischen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht in der Lage und fähig ist, auf Dauer eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit im pädagogischen Einsatz auszuüben. Es sind lediglich leichte Zeichen einer Belastungsreaktion, jedoch ohne klinische Relevanz objektivierbar. Aus psychiatrischer Sicht ist die Untersuchte nicht krank, es bestehen keine fachspezifisch zu beurteilenden Leistungsdefizite.

Bei Weiterverbleib im bisherigen konkreten personellen Arbeitsmilieu wäre jedoch zu erwarten, dass es auf Grund psychodynamischer Vorgänge zwischen der Beschwerdeführerin und vorgesetzten Personen, zu Leistungseinbußen infolge krankmachender Stresseinwirkungen auf psychischem und körperlichem Gebiet kommen würde (Mobbingsituation). Eine Verwendung wie bisher ist aus medizinischer Sicht nicht mehr zuzumuten. Bei erhaltenen geistig-intellektuellen Fähigkeiten und gegebener psychischer Belastbarkeit nach Wechsel des Arbeitsplatzes, wäre die Untersuchte im Stande, eine Lehrtätigkeit vollschichtig auszuüben, welche den Anforderungen im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspricht. Berufliche Umstellbarkeit besteht ohne Einschränkung.

..."

Hierauf ersuchte die belangte Behörde den Landesschulrat für S, die Beschwerdeführerin "uneingeschränkt und ehestens im Lehrberuf einzusetzen". Sie sehe sich im Hinblick auf das vorliegende Gutachten außer Stande, die Beschwerdeführerin gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 wurde die Beschwerdeführerin wiederum an ihrer Stammschule verwendet. Im Jänner 2002 lehnten Eltern einer Klasse in breiter Mehrheit eine Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin ab. Am 29. Jänner 2002 erhielt die Beschwerdeführerin folgende, an sie gerichtete schriftliche Erledigung des Landesschulrates für S ausgehändigt:

"...

Betreff: Verzicht auf Dienstleistung

Sehr geehrte Frau Professor!

Auf Grund der letzten Vorkommnisse am Bundesgymnasium N und des laufenden Ermittlungsverfahrens wird Ihnen mitgeteilt, dass der Landesschulrat für S mit sofortiger Wirksamkeit bis auf weiteres auf Ihre Dienstleistung verzichtet.

Das bedeutet, dass nach Beendigung Ihres Krankenstandes kein Dienstantritt zu erfolgen hat."

Den vorgelegten Verwaltungsakten kann weiters entnommen werden, dass der Landesschulrat für S im Herbst 2002 beim Magistrat der Landeshauptstadt S ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin einholte, der wiederum Dr. H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, mit der Erstellung des Gutachtens betraute. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 12. November 2002 (im engeren Sinn) zu folgender Zusammenfassung:

"1. Bei der Beschwerdeführerin lassen sich ein depressiver Erschöpfungszustand mit Angstreaktionen, eine Somatisierungsstörung und eine akzentuierte Persönlichkeit ohne Zeichen einer Persönlichkeitsstörung feststellen.

2. Hingegen leidet sie an keiner geistig-seelischen Behinderung, an keiner psychischen Erkrankung im eigentlichen Sinne oder an einer gleichwertigen Störung. Insbesondere lässt sich bei ihr das Vorliegen einer wahnhaften Störung ausschließen.

3. Infolge des depressiven Erschöpfungszustandes und der äußerst belastenden Auseinandersetzungen im bisherigen beruflichen Umfeld, auf welche die Beschwerdeführerin mit Ängstlichkeit, Misstrauen und Somatisierungsstörungen reagiert hat, ist sie vorübergehend dienstunfähig.

4. Bei durchgeführter psychotherapeutischer Behandlung ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bis Sommer 2003 wieder die volle Dienstfähigkeit erlangt hat."

Auf Grund dieses Gutachtens gelangte der Amtsarzt des Magistrates der Landeshauptstadt S in seiner Note vom 10. Dezember 2002 zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Erschöpfungszustandes, der unbedingt einen Krankheitswert beinhalte, zurzeit dienstunfähig. Es werde ihr daher geraten, sich bis Sommer 2003 einer dementsprechenden Betreuung zu unterziehen (nach ihrer Aussage werde sie dies jedoch nicht machen). Es werde daher empfohlen, im Sommer 2003 die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen.

Der Landesschulrat für S übermittelte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 18. Dezember 2002 das amtsärztliche Gutachten. Laut dem zitierten Gutachten - so diese Erledigung - sei die Beschwerdeführerin zurzeit dienstunfähig. Seitens des Landesschulrates für S werde voraussichtlich Ende des Sommersemesters 2003 neuerlich ein amtsärztliches Gutachten beauftragt werden.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 erteilte der Landesschulrat für S den Auftrag für ein weiteres Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Im Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin ein auf 80 % gekürzter Monatsbezug angewiesen und ihr weiters in diesem Monat ein Ersatz von EUR 355,60 in Abzug gebracht. In ihrer Eingabe vom 6. August 2003 beantragte sie, den einbehaltenen Bezugsteil und ihre Bezüge zur Gänze auszubezahlen. Für den Ablehnungsfall ersuchte sie um bescheidmäßige Absprache über die "erfolgte Einstellung der Bezüge". Sie brachte hiezu vor, sie könne nur annehmen, dass eine Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG erfolgen solle. Die Voraussetzungen für eine solche Kürzung seien danach jedoch nicht gegeben. Zunächst werde übersehen, dass der Landesschulrat für S Ende Jänner 2002 bis auf weiteres auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin verzichtet habe. Dieser Dienstleistungsverzicht sei bis heute nicht beendet worden. Die Beschwerdeführerin sei daher vom Dienst freigestellt und es könne daher zu keiner Kürzung des Gehaltes wegen Dienstunfähigkeit kommen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sie, wie sie immer betont habe, unterrichten könne und daher dienstfähig sei. Im Dezember 2002 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit dienstunfähig wäre, von seiten der Behörde seien jedoch keine Ermittlungen dahingehend geführt worden, ob auch im Juli 2003, dem Zeitpunkt, ab dem ihr Gehalt offenbar gekürzt werde, Dienstunfähigkeit vorliege.

Mit Erledigung vom 2. September 2003 teilte diese Behörde der Beschwerdeführerin mit, da bis dato das weitere Gutachten nicht vorliege, gelte sie bis auf weiteres als dienstunfähig "(siehe Gutachten vom 10.12.2002)". Im Falle der Feststellung ihrer Dienstfähigkeit sei sie gemäß § 39 BDG 1979 im Schuljahr 2003/2004 der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S dienstzugeteilt.

Auf Grund des Ersuchens des Landesschulrates für S vom 4. Juni 2003 hatte der Magistrat der Landeshauptstadt S wiederum von Dr. H ein Gutachten eingeholt, der - auf Grund neuerlicher psychiatrischer Untersuchung und Exploration der Beschwerdeführerin - zu folgendem Gutachten (im engeren Sinn) gelangte:

"Wie bereits im Gutachten des Unterzeichneten vom 12.11.2002 festgestellt wurde, lassen sich bei der Beschwerdeführerin auf psychiatrischem Gebiet ein depressiver Erschöpfungszustand mit Angstreaktion (F 43.21), eine Somatisierungsstörung (F 45.0) und als Basisstörung eine akzentuierte Persönlichkeit feststellen, wohingegen sie an keiner Geisteskrankheit im eigentlichen Sinne leidet.

Wie die nunmehrige Untersuchung ergibt, hat sich der damals beschriebene depressive Erschöpfungszustand, welcher Folge der jahrelangen Auseinandersetzungen, der neurotischen Sekundärreaktionen und der psychosomatischen Erlebnisverarbeitung ist, zwischenzeitlich intensiviert und chronifiziert, so dass er einer anhaltenden depressiven Störung mit Krankheitscharakter (F 38,8) gleichzusetzen ist.

Infolge der Schwere des depressiven Zustandes und der Komplexität des Störungsbildes sind so schwerwiegende Auswirkungen auf den Antrieb, die emotionalen Funktionen, das Sozialverhalten und insbesondere die Leistungsfähigkeit gegeben, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf zu erfüllen, d.h., sie ist nunmehr dienstunfähig.

...

... Aus diesen Gründen kommt man aus psychiatrischer Sicht zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin infolge der krankhaften Antriebslosigkeit, der zunehmenden Depressivität, der neurotischen Überbausymptome und der psychosomatischen Störungen nicht in der Lage ist, ihre beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Sie ist nunmehr im Bereich ihres bisher ausgeübten Berufes dienstunfähig, zumal krankheitsbedingt neben dem Leistungsabfall auch erhebliche Probleme im Sozialverhalten bzw. in der für den Beruf einer Professorin erforderlichen Kommunikationsfähigkeit bestehen. Da die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an der misstrauischen Grundhaltung der Beschwerdeführerin scheitert, kann auch von dieser Seite keine Besserung erwartet werden.

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin nunmehr aus psychiatrischer Sicht dienstunfähig."

Der Amtsarzt des Magistrates der Landeshauptstadt S teilte in seiner Übersendungsnote an den Landesschulrat für S mit, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe, eher habe sich die neurotisch sekundäre Reaktion intensiviert und chronifiziert - gleichzusetzen mit anhaltender depressiver Störung mit dauerndem Krankheitscharakter. Da mit keiner wesentlichen Besserung dieser chronifizierten Störung zu rechnen sei, sei die Beschwerdeführerin nunmehr als dauernd dienstunfähig einzustufen.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 sprach der Landesschulrat für S die Feststellung aus, dass der Monatsbezug der Beschwerdeführerin "ab dem 10.6.2003 gem. § 13c Gehaltsgesetz (GehG) ... auf 80 % des Ausmaßes, das ... ohne Dienstverhinderung gebührt hätte, verringert wird". Begründend führte der Bescheid tragend aus, das amtsärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2002 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit dienstunfähig sei. Auf Grund der amtärztlichen Feststellung vom 10. Dezember 2002 habe mit diesem Tag der Fristenlauf für die Bezugskürzung nach § 13c GehG begonnen. Gemäß § 13c Abs. 5 GehG werde die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im § 13c Abs. 1 GehG angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes unmittelbar vorangehen. Es liege sohin eine Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen im Sinn des § 13c GehG vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie - wie schon in ihrem Antrag vom 6. August 2003 - auf ihre Dienstfähigkeit und auf den Umstand verwies, dass der Landesschulrat für S auf ihre Dienstleistung verzichtet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 26. Jänner 2004 gemäß § 13c Abs. 1 GehG dahingehend ab, dass die Kürzung des Monatsbezuges auf 80 % des Ausmaßes, das ohne Dienstverhinderung gebührt hätte, erst ab 9. September 2003 und nur bis einschließlich 31. Mai 2004 eintrete. Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des § 13c GehG sowie der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, zu dem von der Beschwerdeführerin gegen die erfolgte Kürzung nach § 13c GehG erhobenen Einwand, dass bei einem Verzicht der Dienstbehörde auf die Dienstleistung im "Krankenstand" nicht in Betracht käme, sei zu bemerken, dass es der Dienstbehörde nicht verwehrt sei, in begründeten Ausnahmefällen auf die Dienstleistung eines Beamten zu verzichten, etwa wenn sie aus dem Verhalten des Beamten den Schluss ziehen könne, dass er vorübergehend nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als Lehrer wahrzunehmen und einer Erholung bedürfe. Zum Zeitpunkt des vom Landesschulrat für S ausgesprochenen Verzichtes auf die Dienstleistung habe sich die Beschwerdeführerin "im Krankenstand" befunden und es habe durch den Verzicht auf ihre Dienstleistung ihre Genesung unterstützt werden sollen. Ein solcher Verzicht auf die Dienstleistung habe freilich zur Folge, dass mangels eines entsprechenden Nachweises über das Vorliegen einer Krankheit die für den Fall einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung angeordneten Rechtsfolgen (zunächst) nicht anwendbar seien. Für den betreffenden Beamten bedeute ein Verzicht auf seine Dienstleistung überdies, dass er nicht verpflichtet sei, eine allfällige Erkrankung anzuzeigen sowie durch eine ärztliche Bestätigung zu belegen. § 51 Abs. 1 BDG 1979 verpflichte einen Beamten nämlich nur dann zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst, wenn er nicht "vom Dienst befreit oder enthoben" sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125, ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig sei, wenn die Dienstbehörde - gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das von einer Krankheit des Beamten ausgehe, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebe - deshalb den "Krankenstand" des Beamten vor der Einleitung des Ruhstandsversetzungsverfahrens anordne. Werde daher in der Folge - wie im Fall der Beschwerdeführerin - evident, dass der Beamte ab einem bestimmten Zeitpunkt nachweislich erkrankt sei, sei ab dem Zeitpunkt der Erweislichkeit der Erkrankung die Dienstverhinderung als krankheitsbedingt zu werten und träten die an die krankheitsbedingte Dienstverhinderung anknüpfenden Rechtsfolgen ein. Die Beschwerdeführerin habe laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Dezember 2002 als erkrankt gegolten. Der Amtsarzt habe unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. H vom 12. November 2002 in seiner Prognose festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer längeren psychischen Erholung und Aufarbeitung der eingetretenen Vorkommnisse in einem psychotherapeutischen Rahmen bis zum Sommer 2003 voraussichtlich wieder gesund sein werde. Dass die Beschwerdeführerin der Empfehlung, sich psychotherapeutisch behandeln zu lassen, nicht habe entsprechen wollen, habe sie gegenüber dem Amtsarzt bereits anlässlich des mit jenem geführten und dessen amtsärztlicher Untersuchung vorangegangenen Gespräches avisiert. Sie habe in der Folge anlässlich ihrer weiteren Untersuchung durch Dr. H am 9. September 2003 erklärt, dass sie seiner Empfehlung, sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei und eine psychotherapeutische Behandlung auch künftig ablehne.

Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BDG 1979 solle die Dienstbehörde in die Lage versetzen, die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten möglichst frühzeitig zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zeitgerecht zu ergreifen. Die Bedeutung dieser regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sei insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Entfall der zwingenden Ruhestandsversetzung nach einjähriger Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens zu sehen und solle dazu beitragen, ausufernd lange Krankenstände zu vermeiden. Die der Dienstbehörde damit vierteljährlich aufgegebene Prüfung des Gesundheitszustandes eines wegen Krankheit vom Dienst abwesenden Beamten sei allerdings im unmittelbaren Zusammenhang mit der gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 für die Anordnung ärztlicher Untersuchungen notwendigen grundlegenden Voraussetzung, nämlich des Bestehens "berechtigter Zweifel" an der Dienstfähigkeit des Beamten, zu sehen. Ob solche "berechtigte Zweifel" vorlägen, sei jeweils an Hand des Einzelfalles zu beurteilen. Stehe für die Dienstbehörde daher von vornherein fest, dass auf Grund einer vorliegenden Krankheit oder eines Unfalls eine mehr als dreimonatige Dienstverhinderung zu erwarten sei, bestehe keine Notwendigkeit, bereits nach spätestens drei Monaten eine weitere Kontrolluntersuchung anzuordnen. Die im § 52 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 enthaltene Verpflichtung zur Vornahme einer periodischen Untersuchungsanordnung sei vielmehr einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass diese nur notwendige und für das weitere Vorgehen der Dienstbehörde relevante Untersuchungen betreffe. Eine solche weitere ärztliche Untersuchung sei daher erst ab dem Zeitpunkt zu veranlassen, ab dem laut der vorliegenden schlüssigen ärztlichen Diagnose und Prognose eine Beendigung des Krankenstandes frühestens zu erwarten sei.

Laut den Ausführungen im Gutachten von Dr. H vom 12. November 2002 komme den psychischen Beschwerden Krankheitswert zu und die Beschwerdeführerin bedürfe einer psychotherapeutischen Behandlung. Unter der Voraussetzung, dass sie sich dieser psychotherapeutischen Behandlung unterziehe, sei ihre Genesung und die Möglichkeit der Wiederaufnahme ihrer Unterrichtstätigkeit für Sommer 2003 prognostiziert worden. Sie habe allerdings bereits gegenüber dem Amtsarzt erkennen lassen, dass sie eine solche psychotherapeutische Behandlung ablehne.

Die Dienstbehörde - so die weitere Begründung - "musste nach dem mit Wirksamkeit ab 10. Dezember 2002

festgestellten Krankenstand von einer Genesung jedenfalls nicht vor dem Sommer 2003 ausgehen. Sie durfte daher vorerst über den 10. März 2003 (der sich aus der Frist des § 52 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ergeben hätte) hinaus den weiteren Verlauf des im aktuellen Gutachten des Univ. Prof. Dr. H umschriebenen Zeitraumes der prognostizierten Erkrankung abwarten und war erst zu Beginn des Sommers 2003 zur Durchführung einer weiteren Untersuchung verpflichtet. Eine solche weitere Untersuchung wurde vom Landesschulrat für S zwar mit Schreiben vom 4. Juni 2003 veranlasst, die diesbezüglich durch Univ. Prof. Dr. H vorgenommene weitere Untersuchung ist allerdings erst am 9. September 2003 erfolgt.

Die an das Vorliegen einer Dienstverhinderung wegen Krankheit ab einer Dauer von 182 Kalendertagen geknüpften nachteiligen besoldungsrechtlichen Folgen treten nur dann ein, wenn der Kürzungsanlass, hier die Verhinderung durch Krankheit, zweifelsfrei feststeht. Zwar war auf Grund Ihrer Weigerung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die für eine Besserung ihres Gesundheitszustandes angeführte Bedingung nicht erfüllt und war es daher naheliegend, dass sie über die vorerst bis Frühsommer 2003 prognostizierte Dauer der Erkrankung hinaus auch im Sommer 2003 weiterhin krank sein werden; ein dem Fortbestand Ihrer Erkrankung auch für den Verlauf des Sommers 2003 belegendes Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vor.

Ein solches Ergebnis kann weder aus dem Gutachten des Univ. Prof. Dr. H vom 12. November 2002 (Erkrankung, Genesungsprognose für Sommer 2003 unter der Prämisse der psychotherapeutischen Behandlung) noch aus dem Ergebnis einer späteren, nämlich am 9. September 2003 durchgeführten, fachärztlichen Untersuchung (Erkrankung gemäß Gutachten vom Dezember 2003) - in Form eines Schlusses auf eine auch vor der Untersuchung am 9. September 2003 bestehende bzw. seit 10. Dezember 2002 andauernde Erkrankung - in der hier gebotenen Deutlichkeit abgeleitet werden. Insoweit wird daher zu Ihren Gunsten davon ausgegangen, dass für die Zeit unmittelbar nach dem Enden des vom Amtsarzt ... und Univ. Prof. Dr. H prognostizierten Krankenstandes (ab 10. Juni 2003) ein Fortbestand der - für den Zeitraum davor belegten - Erkrankung nicht erweislich ist. Im Hinblick auf die bei weiterem Vorliegen einer krankheitsbedingten Verhinderung mit 10. Juni 2003 eintretende bedeutende besoldungsrechtliche Konsequenz war eine auf diesem Zeitpunkt hin aktualisierte Prüfung des Gesundheitszustandes erforderlich.

Wegen des Verzichtes des Dienstgebers auf Ihre weitere Dienstleistung mit Weisung vom 29. Jänner 2002 war es Ihnen allerdings nicht möglich, durch Dienstantritt eine Unterbrechung bzw. Beendigung des Krankenstandes herbeizuführen. Es werden daher zu Ihren Gunsten fiktiv ein Dienstantritt ab 10. Juni 2003 und damit eine Unterbrechung des bis 9. Juni 2003 bestehenden Krankenstandes angenommen."

Auf Grund der von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 4. Juni 2003 angeordneten weiteren Überprüfung des Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin im Anschluss an die am 8. Juli 2003 erfolgte amtsärztliche Vorladung am 9. September 2003 ein zweites Mal von Dr. H fachärztlich untersucht worden. Ab dem Zeitpunkt dieser weiteren fachärztlichen Untersuchung und der für diesen Zeitpunkt festgestellten Erkrankung, sohin mit Wirksamkeit ab 9. September 2003, sei die Beschwerdeführerin durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert. Auch hier erhebe sich die Frage nach der Reichweite der der Dienstbehörde im § 52 Abs. 2 BDG 1979 auferlegten Verpflichtung zur vierteljährigen Veranlassung einer Untersuchung des "im Krankenstand befindlichen Beamten". Die im Gutachten von Dr. H vom 22. Dezember 2003 getroffenen Aussagen über den Gesundheitszustand belegten eine dauerhafte Erkrankung. Damit habe der Sachverständige in seinem (mehr als drei Monate nach der Untersuchung erstellten) Gutachten einen Fortbestand der Erkrankung über den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung und - wegen der Dauerhaftigkeit der Erkrankung - darüber hinaus festgestellt. Im Zusammenhang mit der gegenüber Dr. H bekundeten Weigerung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, habe der Dienstgeber überdies von einem längeren Anhalten des Krankenstandes ausgehen dürfen.

Die bezüglich § 52 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 getroffene Aussage gelte auch für die neuerlich vorliegende Erkrankung. Allerdings schlössen es der mit der betreffenden Bestimmung verfolgte Schutzzweck und die an die krankheitsbedingte Verhinderung gebundenen nachteiligen besoldungsrechtlichen Folgen aus, dass in der Folge eine Überprüfung des Vorliegens einer Erkrankung zur Gänze unterbleibe. Eine Überschreitung der vierteljährlichen Frist für die Untersuchungsanordnung könne daher nur in einem engen Rahmen verantwortet werden. Das Vorliegen von aktualisierten Feststellungen über den Gesundheitszustand sei daher zu dem Zeitpunkt erforderlich, zu dem die Dienstbehörde in einem anderen Zusammenhang verpflichtet sei, eine neuerliche Untersuchung des erkrankten Beamten zu veranlassen. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung vom 9. September 2003 durch Dr. H und des über diese Untersuchung am 22. Dezember 2003 erstellten und beim Landesschulrat für S am 9. Jänner 2004 eingelangten Gutachtens sei die Dienstbehörde verpflichtet gewesen, unverzüglich ein Ruhestandsversetzungsverfahren durchzuführen sowie im Rahmen dieses Verfahrens eine weitere ärztliche Untersuchung (Einholung eines Gutachtens durch das Bundespensionsamt) zu veranlassen. Es sei daher bei der gebotenen Fortführung des Verfahrens bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 das Vorliegen eines weiteren ärztlichen Untersuchungsergebnisses über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen.

Mit Schreiben vom 19. April 2004 habe der Landesschulrat für S das Bundespensionsamt über das Gutachten Dris. H vom 22. Dezember 2003 in Kenntnis gesetzt und um die Erstattung von Befund und Gutachten betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersucht. Von Seiten des Bundespensionsamtes sei daraufhin Dr. M mit der fachärztlichen Untersuchung beauftragt worden. Die Beschwerdeführerin habe der diesbezüglichen Ladung zur fachärztlichen Untersuchung für den 9. Juli 2004 unter Berufung auf die Befangenheit des betreffenden Arztes nicht Folge geleistet. Eine weitere fachärztliche Untersuchung sei bis dato nicht aktenkundig. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass mangels des rechtzeitigen Vorliegens eines weiteren ärztlichen Befundes über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 über diesen Zeitpunkt hinaus ein Fortbestand ihrer Erkrankung nicht als festgestellt gelten könne.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass dem Dienstgeber zurechenbares und für ihre Erkrankung mit ursächliches Mobbing vorliege; die belangte Behörde gehe davon aus, dass dies nicht zutreffe. Feststellungen dazu habe es nicht bedurft, weil § 13c GehG nicht nach Ursachen der Erkrankung differenziere und eine dienstbehördliche Entscheidung, die die Rechtsfolge der Bezugskürzung modifizieren oder aufheben könnte, nicht vorgesehen sei.

Die Beschwerdeführerin sei gemäß den Feststellungen in der Zeit vom 10. Dezember 2002 bis 9. Juni 2003 (182 Kalendertage) und vom 9. September 2003 bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 neuerlich krank gewesen. Ihre Bezüge seien daher für die Zeit vom 9. September 2003 bis einschließlich 31. Mai 2004 gemäß § 13c Abs. 1 GehG zu kürzen gewesen. Hingegen bestehe für die Zeit ab 1. Juni 2004 sowie für die Zeit vom 10. Juni 2003 bis zum 8. September 2003 Anspruch auf den ungekürzten Monatsbezug. Es sei daher der von einer Dienstverhinderung durch Krankheit nach § 13c GehG ausgehende erstinstanzliche Bescheid dem Grunde nach zu bestätigen gewesen, jedoch der Zeitraum, für den die Krankheit erwiesen sei, und der davon abzuleitende Zeitraum, auf den sich die Kürzung des Monatsbezuges beziehe, entsprechend einzugrenzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf Unterbleiben einer Bezugskürzung gemäß § 13c GehG" verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht sie u.a. darin, im angefochtenen Bescheid werde der Einwand der Beschwerdeführerin, durch den Dienstleistungsverzicht vom 29. Jänner 2002 wäre die Anwendung des § 13c GehG nicht mehr zulässig, ohne eingehende Begründung verworfen. Da der Verzicht auf die Dienstleistung "mit sofortiger Wirkung" ausgesprochen und nie widerrufen worden sei, beziehe er sich auch auf gegebene Krankenzeiten und überlagere demgemäß die Bestimmung des § 13c GehG.

Dem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

§ 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch

das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80 % der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

...

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bei einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

..."

Die §§ 51 und 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, die Absatzbezeichnung in § 52 sowie sein Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995, lauten:

"Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fern bleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

...

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."

Die belangte Behörde gründet die beschwerdegegenständliche Bezugskürzung auf eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinn des § 13c Abs. 1 und 2 GehG. Auch sie geht offenbar nicht davon aus, dass eine Dienstverhinderung aus anderen Gründen als jenen nach § 13c Abs. 1 GehG - so etwa dadurch, dass die Dienstbehörde den Beamten bloß von der Erbringung seiner Dienstleistung entbindet - eine Bezugskürzung nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen vermag.

Dabei verkennt die belangte Behörde die Bedeutung der Erledigung des Landeschulrates für S vom 29. Jänner 2002, wonach mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin verzichtet werde und "auch nach Beendigung ihres Krankenstandes kein Dienstantritt zu erfolgen" habe, die Grundlage für die Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin ohne Rücksicht darauf war, ob diese später auch aus dem Grund der Krankheit vom Dienst abwesend war. Die belangte Behörde ging daher zu Unrecht von einer Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin durch Krankheit aus, womit sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob ein bezogen auf bestimmte Zeiträume sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpfender Bescheidabspruch dem Gesetz entspricht.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. Juli 2006

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