Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein dortiger Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.
Mit Antrag vom 5. April 2000 hatte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ersucht, weil er der Ansicht sei, dieser sei (mindestens) der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen.
Zum weiteren Verfahrensgang wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0150, verwiesen.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens holte die belangte Behörde weitere, von ihr als Gutachten eingestufte Stellungnahmen der nunmehrigen Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes ein; eine in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende "Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes zu dem im Parteiengehör vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten über die Einstufung seines Arbeitsplatzes beim
11. Aufsichtsbezirk der Arbeitsinspektion in Graz" weist weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Arbeitsinspektor des Höheren Dienstes beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz" gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 "in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 zuzuordnen sei. Begründend gab die belangte Behörde sämtliche von ihr als Gutachten eingestufte Stellungnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport und des Bundeskanzleramtes sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder und schloss die Begründung mit den wesentlichen Erwägungen, aus der abschließenden Gegenüberstellung ergebe sich eine Einreihung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit 411 Punkten unterhalb der mittleren Bandbreite der Einstufung in A1/1, deren Obergrenze mit 459 Punkten angegeben werde. Der Arbeitsplatz liege damit wesentlich außerhalb der Bandbreite für die Einstufung A1/2, deren Untergrenze mit 460 Punkten angegeben werde. Auf die in seiner Stellungnahme vom (richtig:) 23. Juli 2004 enthaltenen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die Tätigkeit des Bundeskanzleramtes als Gutachter, die angewandte Bewertungsmethode und die inhaltlichen Feststellungen zu den Zuordnungskriterien ein Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis richteten, sei in der darauf folgenden ergänzenden Äußerung des Bundeskanzleramtes als Sachverständigen ausführlich eingegangen worden. Im übrigen untermauerte die belangte Behörde die zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und die Besichtigung eines Arbeitsplatzes in einem Arbeitsinspektorat in Wien.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0019, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung dieses Erkenntnisses, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens, verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
In gleicher Weise wird für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren auf die weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im Hinblick auf die in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende "Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes zu dem im Parteiengehör vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten über die Einstufung seines Arbeitsplatzes beim 11. Aufsichtsbezirk der Arbeitsinspektion in Graz", die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist, ist daran zu erinnern, dass nur physische Personen als Sachverständige in Betracht kommen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 2 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), deren Namen im Rahmen des Parteiengehörs bekannt zu geben sind (so das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag mwN). Mag auch eine elektronische Aktenführung dazu führen, dass der (Amts-)Sachverständige nicht durch Approbation für ein Gutachten verantwortlich zeichnete, so ändert dies nichts am Recht der Partei auf Bekanntgabe der Namen des bzw. der Sachverständigen, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 4 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies setzt wiederum voraus, dass zumindest der Name des Sachverständigen als Verfasser des Gutachtens aufscheint und der Partei offenbart wird.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. April 2006
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