VwGH 2005/12/0045

VwGH2005/12/004525.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der I H in J, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005, Zl. 2-JS-A2199/1-2004, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs1 Z2 litb impl;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 impl;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7 impl;
GehG 1956 §12 Abs6 idF 2001/I/087 impl;
GehG 1956 §12 Abs7 impl;
GehG 1956 §12 impl;
GehG 1956 §12a Abs1 impl;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 impl;
GehG 1956 §12a Abs3 impl;
GehG 1956 §12a Abs4 impl;
GehG 1956 §12a impl;
GehG 1956 §64a Abs1 impl;
GehG 1956 §64a idF 2004/I/176 impl;
GehG 1956 §64a impl;
LDG 1984 §10 Abs7;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §16 Abs1 Z6;
LDG 1984 §20 idF 1984/302;
LDG 1984 §3;
LDG 1984 §5 Abs1;
LDG 1984 Anl Art1 Abs2;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z2 idF 2004/I/176;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs2 idF 1989/372;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs3 idF 1989/372;
SchOG 1962 idF 1982/365;
SchOG 1962 idF 1989/372;
GehG 1956 §12 Abs1 Z2 litb impl;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 impl;
GehG 1956 §12 Abs2 Z7 impl;
GehG 1956 §12 Abs6 idF 2001/I/087 impl;
GehG 1956 §12 Abs7 impl;
GehG 1956 §12 impl;
GehG 1956 §12a Abs1 impl;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 impl;
GehG 1956 §12a Abs3 impl;
GehG 1956 §12a Abs4 impl;
GehG 1956 §12a impl;
GehG 1956 §64a Abs1 impl;
GehG 1956 §64a idF 2004/I/176 impl;
GehG 1956 §64a impl;
LDG 1984 §10 Abs7;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §16 Abs1 Z6;
LDG 1984 §20 idF 1984/302;
LDG 1984 §3;
LDG 1984 §5 Abs1;
LDG 1984 Anl Art1 Abs2;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z2 idF 2004/I/176;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs2 idF 1989/372;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs3 idF 1989/372;
SchOG 1962 idF 1982/365;
SchOG 1962 idF 1989/372;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ihre Dienststelle die Volksschule J.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für das Land Burgenland betreffend Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages als unbegründet abgewiesen und die Feststellung des Vorrückungsstichtages mit 12. Jänner 1985 bestätigt. Begründend führt der angefochtene Bescheid dazu Folgendes aus (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original):

"1./

Die Berufungswerberin, geboren am XX.X.1960, besuchte das Neusprachliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 1200 Wien. Sie bestand am XX.X.1978 die Reifeprüfung. Im Anschluss daran begann sie ihr Studium an der Pädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien, welches sie am XX.X.1980 mit Ablegung der Lehramtsprüfung für Volksschulen erfolgreich beendete. In der Folge war sie als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' beschäftigt.

Mit Dienstvertrag des Landesschulrates für Niederösterreich wurde sie mit Wirksamkeit vom 17.11.1980 beim Land Niederösterreich als Lehrerin angestellt (Entlohnungsschema IIL, Entlohnungsgruppe l2a1). Das Dienstverhältnis war bis 31.8.1981 befristet.

Kurz darauf stellte sie dann das Land Wien mit Wirksamkeit vom 14.9.1981 als vertragliche Volksschullehrerin unbefristet ein (Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe l2a1). Als Vorrückungsstichtag wurde der 9.8.1980 festgesetzt.

Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 30.9.1982 wurde die Berufungswerberin mit Wirksamkeit vom 1.10.1982 als Lehrerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, Verwendungsgruppe L2a1, übernommen.

Mit Bescheid des Stadtschulrates Wien vom 16.1.1986 wurde das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 1.1.1986 definitiv.

Während der Verwendungszeit beim Land Wien war die Berufungswerberin gemäß § 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, karenziert (Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge)

ERMITTLUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES

gem. § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden

Fassung

für: I H

geboren am: XX.X.1960

18. Lebensjahr vollendet am: XX.X.1978

Reifeprüfung am: XX.X.1978

Anstellungserfordernis erfüllt am: 21.10.1980

zuPosNr.

Zeiten

berücksichtigt

nicht berücksichtigt

im Ausmaß von

gemäß §

fürdieVGr.

im Ausmaß von

gemäß §

 

vom

bis

J

M

T

J

M

T

J

M

T

1.

XX.X.78

30.6.78

-

1

6

-

1

6

12 (2)6

L2a

    

2.

1.7.78

30.6.80

2

-

-

     

2

-

-

12(7)

3.

1.7.80

16.11.80

-

4

16

-

2

8

12(1)2b

L2a

-

2

8

12(1)2b

4.

17.11.80

31.8.81

-

9

14

-

9

14

12(2)1

L2a

    

5.

1.9.81

13.9.81

-

-

13

-

-

7

12(1)2b

L2a

-

-

6

12(1)2b

6.

14.9.81

3.11.87

6

1

20

6

1

20

12(2)1

L2a

    

7.

4.11.87

30.11.88

1

-

27

-

6

13

12(1)2b

L2a

-

6

14

12(1)2b

8.

1.12.88

7.5.90

1

5

7

1

5

7

12(2)1

L2a

    

9.

8.5.90

31.8.90

-

3

23

-

1

27

12(1)2b

L2a

-

1

26

12(1)2b

10.

1.9.90

21.3.96

5

6

21

5

6

21

12(2)1

L2a

    

11.

22.3.96

8.2.98

1

10

17

-

11

8

12(1)2b

L2a

-

11

9

12(1)2b

12.

9.2.98

1.9.02

4

6

23

4

6

23

12(2)1

L2a

    

13.

2.9.02

31.3.04

1

6

29

-

9

15

12(1)2b

L2a

-

9

14

12(1)2b

 

Zusammen

21

2

19

 

L2a

    
 

Überstellungsverlust gem. Art. V, BGBl 372/89

2

-

-

  

2

-

-

 
      

19

2

19

 

L2a2

    
               
               

Summe

25

10

6

     

6

7

17

 

Gesamtausmaß der dem Anstellungstagvoranzusetzenden Zeiten

19

2

19

      

Anstellungstag:

1.

4.

2004

      

Vorrückungsstichtag:

12.

1.

1985

      
                 

Besoldungsrechtliche Stellung am: 1.4.2004

auf Grund des Vorrückungsstichtages

Verwendungsgruppe: L2a2

Gehaltsstufe: 10

nächste Vorrückung: 1.1.2005

Stichtag für das Dienstjubiläum: 27.3.1985

4./

Gegen diesen Bescheid hat Frau VOL H fristgerecht Berufung erhoben. Darin macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie durch den Diensttausch - entgegen anders lautender Zusagen - in mehrfacher Hinsicht benachteiligt worden wäre. Ihr wäre versichert worden, dass keine Änderung in der Gehaltsstufe eintreten würde. Die Rückstufung in die Gehaltsstufe 10 würde einen spürbaren finanziellen Verlust bedeuten. Zudem würden ihr aufgrund der Rückstufung bei der Pensionierung bei der Berechnung des Ruhegenusses beitragsstarke Monate fehlen. Das Vorgehen würde dem Grundsatz der Gleichstellung widersprechen.

5./

Gemäß § 7 Abs. 2 Bgld. LDHG entscheidet die Landesregierung über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates, die dieser in Angelegenheiten der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Pflichtschullehrer erlässt.

Gemäß § 1 DVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern nicht gemäß § 66 Abs. 2 AVG eine ergänzende Sachverhaltsermittlung durch die Behörde I. Instanz erforderlich ist oder die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6./

Die Burgenländische Landesregierung als Berufungsbehörde hat erwogen:

6.1. Festsetzung des Vorrückungsstichtages:

Gemäß § 12 Abs. 9 GehG ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. Gemäß § 3 LDG 1984 ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen iVm § 20 2. Satz LDG (siehe unter 6.2) ergibt sich, dass mit dem Wechsel des Dienstgebers (in concreto vom Land Niederösterreich zum Land Burgenland) und der damit erforderlichen neuerlichen Ernennung, der Landesschulrat für Burgenland auch gleichzeitig verpflichtet war, den für den Dienstrang und die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Vorrückungsstichtag neu festzusetzen.

§ 12 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., lautet auszugsweise:

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten,
    1. a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
    2. b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

      Zunächst ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid der gesamte Zeitraum - beginnend mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres der Berufungswerberin bis zur Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land Burgenland - lückenlos erfasst wurde. Dieser Zeitraum (Schul-, Ausbildungs-, Dienst- und Karenzzeiten) wurde vom Landesschulrat für Burgenland anlässlich der Ernennung in den Personalstand der Burgenländischen Landeslehrer gemäß § 12 iVm § 113 Abs. 5 GehG i.d.g.F. wie folgt bewertet:

      Die Zeit zwischen dem 18. Geburtstag der Berufungswerberin (XX.X.1978) und der Reifeprüfung (XX.X.1978) wurde gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 6 GehG zur Gänze berücksichtigt.

      Die Zeit bis zur Lehramtsprüfung an der Pädagogischen Akademie war gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 7 GehG für die dem Tag der Anstellung voranzusetzende Zeit ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen.

      Hier wurde bei der Berechnung aus Vereinfachungsgründen gleich der im § 12a Abs. 2 iVm Abs. 4 GehG normierte Überstellungsverlust von zwei Jahren berücksichtigt.

      Dieser Überstellungsverlust ergibt sich daraus, dass mit der erstmaligen Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einem Land (in concreto Land Niederösterreich) die Überstellung von der Verwendungsgruppe B (Einstufung nach Absolvierung der Reifeprüfung) in die höhere Verwendungsgruppe l2a1 (nach dem abgeschlossenen Studium an der Pädagogischen Akademie) erfolgte.

      Dieser Überstellungsverlust von zwei Jahren wurde in der gegenständlichen Berechnung des Vorrückungsstichtages insofern in Abzug gebracht, als dieser bei der Position Nr. 2. 'Zeiten an der Pädagogischen Akademie' in der Rubrik 'nicht berücksichtigt' im Ausmaß von 2 Jahren ausgewiesen wird.

      Außerdem wurde bei der Ermittlung noch ein Überstellungsverlust von weiteren 2 Jahren gemäß Artikel V des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 372/89, berücksichtigt. Dieser Überstellungsverlust resultiert daraus, dass im Jahr 1992 (aufgrund einer Verordnung des Bundes) eine Überstellung der Bezüge der Berufungswerberin von der Verwendungsgruppe L2a1 in die nächsthöhere Verwendungsgruppe L2a2 vorgenommen wurde.

      Insgesamt ergibt sich daher - wie im Ermittlungsblatt ausgewiesen - ein Überstellungsverlust von 4 Jahren. 2 Jahre davon wurden - wie oben bereits ausgeführt - bei den 'nicht berücksichtigten Zeiten' ausgewiesen. Die übrigen 2 Jahre wurden von der Summe der zu berücksichtigenden Gesamtzeit im Ausmaß von 21 Jahren 2 Monaten und 19 Tagen in Abzug gebracht.

      Die Zeit als Erzieherin bei der Institution 'Mater Salvatores' wurde - ebenso wie die Zeit vom 1.9.1981 bis 13.9.1981 - gemäß § 113 Abs. 5 GehG i.d.g.F. iVm § 12 Abs. 1 lit b) GehG in der bis zum Ablauf des 30.4.1995 geltenden Fassung als 'sonstige Zeit' zur Hälfte angerechnet.

      Die Zeiten, in denen sich die Berufungswerberin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 auf Karenzurlaub befunden hat, sind ebenfalls als 'sonstige Zeiten' im Sinne des § 113 Abs. 5 GehG i. d.g.F. iVm § 12 Abs. 1 lit b) GehG in der bis zum Ablauf des 30.4.1995 geltenden Fassung zu qualifizieren und wurden zur Hälfte angerechnet.

      Die restliche Zeit stand die Berufungswerberin in aufrechter Verwendung und wurde daher diese Zeit zur Gänze berücksichtigt, ebenso jene Zeiten, in denen sie sich gemäß § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, i.d.j.g.F., im Mutterschutz befunden hat. Eine gesonderte Ausweisung dieser Zeiten ist daher nicht erfolgt.

      Das Gesamtausmaß der dem Anstellungstag beim Land Burgenland (1.4.2004) vorangesetzten Zeiten von 19 Jahren, 2 Monaten und 19 Tagen wurde vom Landesschulrat für Burgenland richtig berechnet. Als Vorrückungsstichtag ergibt sich somit der 12.1.1985.

6.2. 'Rückstufung' in der Gehaltsstufe:

Die relevante Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, i.d.g.F., lautet auszugsweise:

§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(3) ........

Zunächst ist festzuhalten, dass das Dekret des Landesschulrates für Burgenland vom 30.3.2004, Zahl. LSR/3- 5258.250560/1-2004, keinen rechtlich verbindlichen Abspruch über die Gehaltsstufe darstellt. Mit der Aufnahme beim Land Burgenland wurde - bis zur (verbindlichen) bescheidmäßigen Feststellung des Vorrückungsstichtages - die Berufungswerberin vorläufig in der Gehaltsstufe 11 (wie beim vorigen Dienstgeber dem Land Niederösterreich) eingestuft.

Ausgehend vom (richtig berechneten) Vorrückungsstichtag 12.1.1985 wurde daher im angefochtenen Bescheid - beginnend mit der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe L2a2 - in Anwendung der gesetzlich normierten 2-Jahres-Intervalle - die für die Berufungswerberin besoldungsrechtliche Stellung per 1.4.2004 (Anstellungstag) ermittelt. Diese Berechnung ergibt, dass der Berufungswerberin ab 1.4.2004 die Bezüge der Gehaltsstufe 10 in der Verwendungsgruppe L2a2 gebühren.

Als nächster Vorrückungstermin wurde der 1.1.2005 festgestellt.

Im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin offenkundig der Ansicht ist, dass die von ihr angenommene gehaltsrechtliche 'Schlechterstellung' Folge des Diensttausches (von Niederösterreich in das Burgenland) sei, wird zur Klarstellung in diesem Zusammenhang auf folgenden Umstand hingewiesen:

Gemäß § 20 2. Satz LDG 1984 kommt bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).

Demnach ist der vorliegende Diensttausch rechtlich der (erstmaligen) Ernennung der Berufungswerberin in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland gleichzuhalten. Die Berechnung des Vorrückungsstichtages hatte daher durch den Landesschulrat für Burgenland gesondert - ohne Bindung an die frühere Feststellung des Vorrückungsstichtages durch den Landesschulrat für Niederösterreich - zu erfolgen.

Aus dem Umstand, dass allenfalls dem Land Niederösterreich als Dienstgeber bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages bzw. der Gehaltsstufe anlässlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 im Jahr 1992 ein Irrtum unterlaufen ist, kann die Berufungswerberin keinen Rechtsanspruch auf Einstufung in der Gehaltsstufe 11 ableiten."

I.2. In einem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Schreiben der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides macht diese geltend, der erstinstanzliche Bescheid hätte nur die Berechnungstabelle enthalten, erst auf Grund der Ausführungen des Berufungsbescheides vermöge sie den "Fehler" zu erkennen: Sie habe vom 28. November 1988 bis zum 27. November 1992 eine Ausbildung zum Hauptschullehrer absolviert und erfülle daher die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe L2a2 auf zwei Arten, nämlich einerseits durch die Zusatzausbildung für zweijährig ausgebildete Volksschullehrer "und das zweite Lehramt". Ihre im Land Niederösterreich erfolgte Ernennung zur Hauptschullehrerin bzw. in weiterer Folge zur Hauptschuloberlehrerin sowie die daraus resultierende gehaltsrechtliche Einstufung seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde replizierte darauf mit Schreiben vom 3. Februar 2005; nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wird darin ausgeführt, der Überstellungsabzug resultiere daraus, dass bei der Beschwerdeführerin die Ernennungserfordernisse "im Zeitpunkt der Überstellung ihrer Bezüge in die Verwendungsgruppe L2a2 lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2" LDG 1984 vorlagen. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach die zeitlich spätere Erfüllung der für die betreffende Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernisse den nach § 64a GehG eingetretenen Überstellungsverlust wieder aufhebe.

I.3. Gegen die abweisende Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eine Verletzung im Recht auf gesetzmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach den Bestimmungen des GehG behauptet und dem Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vorgeworfen wird. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Angaben über die vorangegangenen Lehrerdienstverhältnisse, die Vordienstzeiten sowie den bisherigen Verfahrensverlauf werden ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und außer Streit gestellt. In der Sache wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Anwendung des Art. V BGBl. Nr. 372/89 und der darauf gestützten Annahme eines Überstellungsverlustes von zwei Jahren. Die Beschwerde wendet dagegen ein, bei dieser Bestimmung handle es sich um nichts anderes als jene Gesetzesnovelle, mit welcher § 64a in das GehG eingefügt worden sei. Nach dessen eindeutigem Wortlaut betreffe diese Bestimmung nicht den Vorrückungsstichtag sondern einzig und allein die aktuelle Einstufung. Die in dem dargestellten Schriftwechsel dargelegten Argumente werden in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Die belangte Behörde hat (unvollständige) Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Trotz des weiter formulierten Beschwerdepunktes richten sich die rechtlichen Einwände der Beschwerde der Sache nach ausschließlich gegen die Anwendung des § 64a GehG auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages. Zu prüfen ist daher in erster Linie, ob die Behörde aus § 64a GehG einen Überstellungsabzug ableiten und bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin berücksichtigen konnte.

II.2. Zur Rechtslage:

II.2.1. Die Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid folgt aus § 7 Abs. 2 iVm § 6 Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995 idF LGBl. Nr. 61/2001. Für das Besoldungsrecht der Landeslehrer gilt - soweit das LDG 1984 nicht anderes bestimmt - nach dessen § 106 Abs. 1 Z. 1 das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass u.a. an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten (§ 106 Abs. 2 Z. 1 und 5 leg. cit.). Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, LGBl. Nr. 67, ist nach dessen § 1 Abs. 2 auf Landeslehrer nicht anzuwenden.

§ 20 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet:

"Diensttausch

§ 20. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6)."

Art. II Abschnitt 2 Z. 3 der Anlage zum LDG 1984 (in der im Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin geltenden Fassung BGBl. Nr. 372/1989) lautete:

"2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung:

Erfordernis:

...

 

3. Lehrer an Volksschulen

(1) Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird ersetzt durch

a) Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung oder Lehrbefähigung für Volksschulen, gemeinsam mit

b) Zusatzausbildung und -prüfung über die Bereiche

aa) 'Lebende Fremdsprache' und

bb) 'Vorschulstufe' oder 'Allgemeine Sonderpädagogik'

im Ausmaß des Lehrstoffes im Lehrplan der Pädagogischen Akademien (Studiengang für das Lehramt an Volksschulen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. Nr. 17/1986).

(3) Der erfolgreiche Abschluß von Studienveranstaltungen, die spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen haben und spätestens bis zum Ende des Schuljahres 1988/89 abgeschlossen worden sind, in den Bereichen

aa) 'Lebende Fremdsprache' und

bb) 'Vorschulstufe' oder 'Allgemeine Sonderpädagogik'

an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten in einem dem Abs. 2 lit. b entsprechenden Ausmaß ersetzt das betreffende Ernennungserfordernis des Abs. 2 lit. b.

..."

 

Die Ernennungserfordernisse für Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 nach Art. II Abschnitt 2 Z. 2 der Anlage zum LDG 1984 wurden in weiterer Folge vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 durch BGBl. I Nr. 176/2004 dahin geändert, dass ein der Verwendung entsprechendes Diplom einer Pädagogischen Akademie gemäß AStG gefordert wird. Zugleich wurde durch diese Novelle dem Art. I der Anlage zum LDG 1984 ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt."

§ 113 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 (im Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin und der Erlassung des angefochtenen Bescheides idF BGBl. I Nr. 130/2003), lautete:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2."

§ 12 GehG in der am 30. April 1995 geltenden Fassung (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) lautete:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

  1. bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
  2. cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

    zurückgelegt worden ist;

    ...

    7. die Zeit

    a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

    b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;

    ...

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e oder f oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

...

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

..."

§ 12 GehG wurde in weiterer Folge mehrfach geändert; im Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin und der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand er (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) in folgender Fassung in Geltung (Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002; Abs. 2 Z. 1 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001; Abs. 2 Z. 7 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995; Abs. 4 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001; Abs. 6 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001; Abs. 7 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002; Abs. 9 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 198/1969):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten,
    1. a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
    2. b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

  1. bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
  2. cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

    zurückgelegt worden ist;

    ...

    7. die Zeit

    a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

    b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist;

    ...

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. e, f oder g oder nach Abs. 2f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

...

(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden."

§ 12a GehG (soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung) lautet in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung (Abs. 1 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1977; Abs. 2 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002; Abs. 3 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979; Abs. 4 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979):

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5,

L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,

M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

  1. 2. Verwendungsgruppen L 2a;
  2. 3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellungvon der in die

Ausbildung im Sinne derErnennungserfordernisse derAnlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979

Zeitraum

Besoldungs- oderVerwendungsgruppegemäß Abs. 2 Z

Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

..."

§ 64a Abs. 1 GehG wurde durch Art. V BGBl. Nr. 372/1989 eingefügt und stand im Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin in dieser Fassung in Geltung:

"Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

§ 64a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

2. Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,

so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

..."

Nach Art. XI Abs. 1 war die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2, wenn er die Ernennungsvoraussetzungen (nur) nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 erfüllt, frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 zulässig.

Durch BGBl. I Nr. 176/2004 wurde § 64a GehG mit Wirkung vom 1. September 2004 neu gefasst:

"(1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 2 LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

..."

II.3. Bei der Beurteilung der im gegenständlichen Fall streitigen Rechtsfrage ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines Diensttausches im Sinne des § 20 LDG 1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland eingetreten ist. Ein derartiger Diensttausch zwischen verschiedenen Bundesländern kommt in Bezug auf den bisherigen Dienstgeber einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 16 Abs. 1 Z. 6 LDG 1984 gleich, in Bezug auf den neuen Dienstgeber einer Ernennung im übernehmenden Bundesland. Durch einen derartigen Diensttausch wird somit das frühere Dienstverhältnis beendet und ein neues Dienstverhältnis mit dem übernehmenden Bundesland durch Ernennung begründet (§ 3 LDG 1984). In dem Ernennungsbescheid ist nach § 5 Abs. 1 LDG 1984 insb. auch die Planstelle anzuführen, die mit der Ernennung verliehen wird, und zwar konkretisiert durch Verwendungsgruppe, Schulart und Funktionsbezeichnung (ErläutRV 274 BlgNR 16. GP S. 34).

Daraus folgt, dass auch im Falle eines Diensttausches - wie bei der erstmaligen Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum betreffenden Bundesland - anlässlich der Ernennung der Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG neu zu ermitteln und durch Bescheid festzustellen ist (so auch Holubetz/Jonak/Laimer/Melichar, Hrsg, Landeslehrer-Dienstrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, Anm. 4 zu § 20 LDG 1984). Bescheidmäßigen Festlegungen des früheren Dienstgebers betreffend den Vorrückungsstichtag kommt - anders als dies etwa § 10 Abs. 7 LDG 1984 für die Definitivstellung vorsieht - keine Bindungswirkung für das Dienstverhältnis zum übernehmenden Bundesland zu.

II.4. Hinsichtlich der anzuwendenden Fassung des § 64a Abs. 1 GehG ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - aufbauend auf der Auffassung, dass § 64a GehG bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anzuwenden ist - davon aus, dass dieser in der (im Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Burgenland geltenden) Fassung BGBl. Nr. 372/1989 anzuwenden sei. § 64a GehG wurde aber nach der Ernennung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. September 2004 neu gefasst. Für den gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, in welcher dieser beiden Fassungen § 64a GehG anzuwenden war, weil durch die Neufassung inhaltlich keine Änderung der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtslage eintrat: Nach Art. I Abs. 2 der Anlage zum LDG 1984 gelten nämlich für Verwendungen gemäß Art. II Z. 1 bis 5 der Anlage zum LDG 1984 Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Art. II Z. 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt. Insofern behalten die früheren Ernennungserfordernisse auch weiterhin ihre Bedeutung. An diese Regelung knüpft § 64a GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 an, wenn er vorsieht, dass im Falle der Ernennung eines Volksschullehrers in die Verwendungsgruppe L2a2, der nicht die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage Art. II Abschnitt 2 Z. 2 LDG 1984 (gemeint: in der jeweils geltenden Fassung) erfüllt, sondern lediglich jene gemäß der Anlage Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) LDG 1984 "in der gemäß Anlage Art. I Abs. 2 LDG 1984 anzuwendenden Fassung" (also: in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), ein Überstellungsabzug von zwei Jahren zum Tragen kommt. Für Volksschullehrer, die die Ernennungsvoraussetzungen nur nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (iVm Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllen, ändert sich daher nichts daran, dass sie einen "Überstellungsverlust" im Ausmaß von zwei Jahren hinzunehmen haben.

II.5. Die Beschwerde macht geltend, § 64a Abs. 1 GehG betreffe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die (gehaltsrechtliche) Einstufung, nicht aber die Berechnung des Vorrückungsstichtages. Mit diesem Einwand ist die Beschwerde im Recht:

Das GehG sieht im Falle der Ernennung eines Landeslehrers in eine höhere Verwendungsgruppe ("Überstellung" im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach einer solchen Überstellung die für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe maßgeblichen Dienstzeiten nur in einem begrenzten Umfang zu berücksichtigen sind. Dies wird in der zentralen allgemeinen Regelung des § 12a GehG dadurch zum Ausdruck gebracht, dass jene besoldungsrechtliche Stellung gebührt, die sich ergeben würde, wenn der Beamte bzw. Landeslehrer die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zurückgelegt hätte, um das bestimmte Zeiträume überschritten werden (vgl. insbesondere die Formulierung des § 12a Abs. 4 GehG). Damit wird bei Ernennungen in eine höhere Verwendungsgruppe im aufrechten Dienstverhältnis ein "Überstellungsabzug" bewirkt. Dieser Überstellungsabzug betrifft nur die besoldungsrechtliche Einstufung, wirkt sich aber im aufrechten Dienstverhältnis nicht unmittelbar auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages aus.

Im Vergleich zu der Regelung des Überstellungsabzuges in § 12a GehG ist die Bestimmung über den Vorrückungsstichtag deutlich anders formuliert: § 12 GehG regelt, welche Zeiten anlässlich der Ernennung "dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden" sollen (Abs. 1) bzw. welche Zeiten nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß "voranzusetzen" sind (Abs. 4, 6, 7 und 8).

Ein Überstellungsabzug ergibt sich für Landeslehrer aber nicht nur aus der allgemeinen Regelung des § 12a GehG, sondern auch aus § 64a Abs. 1 GehG, der insofern eine lex specialis zu § 12a GehG ist: Die Ernennung eines Beamten in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist eine Überstellung im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG. Das gilt daher auch, wenn ein Landeslehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt wird. Wie aus den unterschiedlichen Ernennungserfordernissen und Gehaltssätzen folgt, ist die Verwendungsgruppe L2a2 im Verhältnis zur Verwendungsgruppe L2a1 die höhere. Dennoch bewirkt die Überstellung eines Landeslehrers aus der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 nach § 12a Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 3 GehG keinen Überstellungsabzug. Davon weicht § 64a Abs. 1 GehG jedoch ab: Diese Bestimmung regelt nämlich bestimmte Fälle, in denen Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden und dass unter den darin geregelten Voraussetzungen - Erfüllung bloß der Ernennungsvoraussetzungen nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (iVm Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - dem betreffenden Volksschullehrer die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebühren, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 "maßgebend war oder wäre", in einem zwei Jahre übersteigendem Ausmaß in der Verwendungsgruppe L2a2 verbracht hätte. Schon die dem § 12a GehG ähnliche Formulierung spricht dafür, dass dadurch ein "Überstellungsverlust" bewirkt werden soll.

Dies war auch die dezidierte Absicht des Gesetzgebers: Durch die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, wurde die Ausbildungsdauer für Volksschullehrer mit Wirksamkeit vom 1. September 1985 von vier auf sechs Semester verlängert. Mit der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 wurde sodann vorgesehen, dass diese "neu" ausgebildeten Volksschullehrer (ab 1988) in die Verwendungsgruppe L2a2 ernannt werden können. Hinsichtlich der Volksschullehrer mit der früheren viersemestrigen Ausbildung heißt es im Allgemeinen Teil der ErläutRV (980 BlgNR 17. GP S. 9): "Das gleiche gilt für die traditionell ausgebildeten Volksschullehrer

... des Aktivstandes nach Absolvierung eines Ergänzungsstudiums,

wobei anlässlich der Ernennung dieses Lehrers in L 2a 2 (frühestens 1. Jänner 1992) ein zweijähriger Überstellungsabzug vorzunehmen ist". Auch in den Erläuterungen zu § 64a GehG (ErläutRV 980 BlgNR 17. GP S. 12) wird ausdrücklich von einem "Überstellungsabzug" gesprochen.

Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass mit der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 in erster Linie eine Regelung für Volksschullehrer des Aktivstandes getroffen und diesen die Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 - unter Berücksichtigung eines Überstellungsabzuges - ermöglicht werden sollte. Der Gesetzestext geht darüber freilich hinaus und ermöglicht auch nach dieser Novelle (gemäß Art. I Abs. 2 der Anlage zum LDG 1984 auch weiterhin) die erstmalige Ernennung von Volksschullehrern in die Verwendungsgruppe L2a2, die lediglich die Ernennungsvoraussetzungen nach der früheren Fassung der Anlage zum LDG 1984 (Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) erfüllen.

Auch § 64a Abs. 1 GehG (sowohl idF vor wie auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 176/2004) erfasst nach seiner Formulierung derartige Fälle einer (erstmaligen) Ernennung: Danach ist für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a2 die Zeit zu berücksichtigen, "die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war oder wäre". Die im Konjunktiv gehaltene Alternative ("wäre") zeigt, dass damit nicht nur Volksschullehrer erfasst sein können, die sich vor der Ernennung in die Verwendungsgruppe L2a2 im Aktivstand befanden, sondern auch solche, die neu ernannt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor schon einmal in einem Dienstverhältnis als Volksschullehrer (der Verwendungsgruppe L2a1) gestanden haben (und z.B. nach einer Berufsunterbrechung wieder in den Dienststand eintreten) oder nicht. § 64a Abs. 1 GehG gilt daher insbesondere auch dann, wenn ein Landeslehrer auf Grund eines Diensttausches nach § 20 LDG 1984 von einem Dienstverhältnis zu einem Bundesland in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland wechselt und auf diese Weise in ein neues Dienstverhältnis ernannt wird. Diese Gleichbehandlung von Volksschullehrern, die während eines aktiven Dienstverhältnisses zu einem Land in die Verwendungsgruppe L2a2 überstellt werden mit solchen, die auf Grund eines Diensttausches in ein Dienstverhältnis zu diesem Bundesland eintreten, ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich durch Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG geboten.

Aus der Formulierung des § 64a Abs. 1 GehG folgt somit, dass auch im Falle der Ernennung eines Volksschullehrers in ein neues Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe L2a2, der nur die (niedrigeren) Anstellungserfordernisse nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt, diese geringere Qualifikation nur in der Weise zu berücksichtigen ist, dass bei der besoldungsrechtlichen Einstufung ein Überstellungsabzug anzusetzen und die Einstufung dementsprechend geringer auszufallen hat. Diese Bestimmung regelt aber nach ihrem insofern klaren Wortlaut nicht die Berechnung des Vorrückungsstichtages; seine Formulierung unterscheidet sich insofern deutlich von jener des § 12 GehG und regelt nicht, inwieweit bestimmte Zeiten dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind. Auch den angeführten Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene "Überstellungsabzug" aus Anlass einer Ernennung durch Verringerung der Vordienstzeiten in Anschlag zu bringen wäre.

Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass nach dem System des GehG bei Vorliegen jener Voraussetzungen, die im Falle der Überstellung von einer niedrigeren in eine höhere Verwendungsgruppe während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu einem "Überstellungsabzug" führen, dieser "Überstellungsabzug" im Fall der Ernennung in ein neues Dienstverhältnis bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages durch eine Verkürzung der anrechenbaren Vordienstzeiten anzusetzen ist. Dies ergibt sich etwa aus der ausdrücklichen Verweisung des § 12 Abs. 6 GehG auf § 12a GehG und aus § 12 Abs. 7 GehG, der allgemein die Berücksichtigung von Überstellungsabzügen (nicht nur jenen nach § 12a GehG; vgl. die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2002, 1066 BlgNR 21. GP S. 57) bei der Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten vorsieht. § 64a GehG wird aber von keiner dieser Verweisungen erfasst: § 12 Abs. 6 GehG, der zwar u.a. für den im Beschwerdefall maßgeblichen

§ 12 Abs. 2 Z. 1 GehG gilt, verweist ausdrücklich nur auf

§ 12a GehG. § 12 Abs. 7 GehG verweist zwar auf alle Regelungen

betreffend den Überstellungsabzug; er betrifft seinem Inhalt nach aber nur die "sonstigen Zeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sowie bestimmte Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 7 und 8 GehG und kann auf Grund dieses sachlichen Regelungsgehaltes nicht Grundlage für die (fiktive) Berücksichtigung des Überstellungsabzuges nach § 64a GehG sein. Schließlich ergibt sich auch aus dem bereits erörterten Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG, dass dieser die Berücksichtigung der geringeren Qualifikation traditionell ausgebildeter Volksschullehrer nur durch eine niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung vorsieht. Da sich somit weder aus den Verweisungen des § 12 GehG noch aus dem Wortlaut des § 64a Abs. 1 GehG ergibt, dass der in dieser Bestimmung geregelte Überstellungsabzug bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen ist, ist es unzulässig, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen anlässlich einer Ernennung eine Verkürzung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

Dass ein zum Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 ernannter Landeslehrer lediglich die Anstellungsvoraussetzungen nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 erfüllt, führt somit (nur) dazu, dass er besoldungsrechtlich niedriger einzustufen ist, nicht aber zu einer Verkürzung der Vordienstzeiten im Zuge der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich seiner Ernennung.

Diese niedrigere gehaltsrechtliche Einstufung gilt jedenfalls, wenn und solange der betreffende Lehrer als Volksschullehrer der Verwendungsgruppe L2a2 verwendet wird. Dass dieser Volksschullehrer allenfalls auf Grund von Zusatzausbildungen die Voraussetzungen für die Ernennung als Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 an anderen Schulen - etwa an Hauptschulen oder Berufsschulen - erfüllt, ändert im Übrigen nichts an dem gebotenen Überstellungsabzug. Es kann daher dazu kommen, dass ein Lehrer, der die Voraussetzungen für die Ernennung in die Verwendungsgruppe L2a2 gleichzeitig auf verschiedene Weise erfüllt, im Falle der Ernennung zum Volksschullehrer einen Überstellungsabzug erleidet, den er im Falle der Ernennung als Hauptschullehrer nicht erleiden würde. Wie die Situation zu beurteilen ist, dass ein solcher Lehrer vom Volksschullehrer z.B. zum Hauptschullehrer oder umgekehrt ernannt wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann daher dahin stehen.

Da die belangte Behörde somit von einer unzutreffenden Auslegung des § 64a Abs. 1 GehG ausging und diese Bestimmung als Grundlage für eine Festsetzung eines späteren Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin ansah, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

II.6. Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf weitere (Verfahrens-)Mängel nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.

III. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

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