Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
VwGG §33a;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
VwGG §33a;
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird, soweit dieser die Amtshandlung der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg bis (einschließlich) zur Aufforderung zur Ausweisleistung erfasst, abgelehnt.
Begründung
1. Mit einer auf § 67c AVG gestützten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 27. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (UVS) wolle ein von ihm näher geschildertes Vorgehen von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg im Rahmen einer Amtshandlung am 18. Juli 2002, nämlich um 21.25 Uhr ohne Erlaubnis und Zustimmung des Wohnungsinhabers (des Beschwerdeführers) und ohne Anmeldung in die (der Adresse nach bezeichnete) Wohnung einzudringen, ohne Ankündigung und ohne Rechtfertigung für ihr Erscheinen den Beschwerdeführer aus dem Schlaf zu reißen, ihn auf unhöflichste Weise zu beschimpfen und zur Ausweisleistung ohne Angabe von Gründen hiefür aufzufordern, für rechtswidrig erklären. Der Beschwerdeführer beantragte die Erklärung für rechtswidrig auch hinsichtlich späterer Phasen der Amtshandlung vom selben Abend, insbesondere seiner Festnahme unter Anwendung körperlicher Gewalt.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 wies der UVS den Beschwerdeantrag gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet ab und sprach aus, dass ein rechtswidriges Verhalten der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach der Ablehnung ihrer Behandlung und nach ihrer Abtretung durch diesen mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 577/03-5, an den Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde (soweit die Beschwerde die Abweisung des Beschwerdeantrags hinsichtlich der oben erwähnten späteren Phasen der Amtshandlung bekämpft, wurde sie zur hg. Zl. 2003/01/0382 protokolliert und wird in einer späteren Entscheidung unter dieser Zahl erledigt werden).
2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 36/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
Ein allfälliger Ausspruch über Aufwandersatz bleibt der Entscheidung über die zur hg. Zl. 2003/01/0382 protokollierte Beschwerde vorbehalten.
Wien, am 29. Jänner 2008
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