Normen
AHG 1949 §11;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §11;
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 5. Oktober 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in die 8. Klasse der von ihm besuchten Schulart aufzusteigen. Die mit "Nicht genügend" getroffene Jahresbeurteilung aus Mathematik (nach durchgeführter Wiederholungsprüfung) werde bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Am 26. Juli 2006 langte beim Verwaltungsgerichtshof eine vom Landesschulrat für Oberösterreich übermittelte Ausfertigung eines Bescheides dieser Behörde vom 24. Juli 2006 ein, mit dem - im Instanzenzug - ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 8. Klasse berechtigt sei. Eine Abänderung der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" finde allerdings nicht statt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde sei zum Schluss gekommen, dass die Gewährung der Aufstiegsklausel gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar sei. Eine Abänderung der negativen Leistungsfeststellung in "Französisch" sei allerdings nicht möglich gewesen, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 SchUG werde zuerkannt.
Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. August 2006 bekannt, dass er zum Aufsteigen in die 8. Klasse berechtigt sei. Ungeachtet dessen gehe er davon aus, dass die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Ihm sei lediglich in eingeschränkter Form der Aufstieg in die 8. Klasse bewilligt worden, nämlich unter der Voraussetzung, dass er in der
8. Klasse in Französisch einen positiven Jahresabschluss erzielen müsse.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder den hg. Beschluss vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0191).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.
Daran vermag auch insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass ihm das Aufsteigen in die
8. Klasse nur nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG erlaubt worden sei, weil diese Berechtigung zum Aufstieg entgegen seiner Auffassung nicht von einer Bedingung abhängig ist.
Selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer nicht mehr besserstellen, weil der Bescheid vom 24. Juli 2006 davon unberührt bliebe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsnachteil resultiert aber - gegebenenfalls - aus letzterem Bescheid und nicht aus dem angefochtenen.
Soweit der Beschwerdeführer auf § 11 des Amtshaftungsgesetzes verweist, ist er daran zu erinnern, das ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens allein nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt daher keine Beschwer (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2001/18/0026, mwN).
Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
2.2. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.
Wien, am 22. November 2006
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