VwGH 2005/10/0145

VwGH2005/10/014529.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H F in M, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 2005, Zl. N- 101289/11-2005-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 1956;
NatSchG OÖ 1964;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §12 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §9;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;
NatSchG OÖ 1956;
NatSchG OÖ 1964;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §12 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §9;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die Oberösterreichische Landesregierung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 1990, mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen worden war, bis 31. Juli 1990 den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild auf dem Grundstück Nr. 405/1, KG W - Errichtung von zwei Hütten mit den Abmessungen von 1,20 m x 2,20 m x 2,20 m und 2,20 m x 2,50 m x 2,50 m zu entfernen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entfernung mit längstens 31. Dezember 2005 festgelegt wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, ein Antrag des Beschwerdeführers auf begünstigende naturschutzbehördliche Feststellung für die größere Hütte sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. September 1988 abgewiesen und diese Entscheidung mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1989 bestätigt worden. Für die kleinere Hütte liege eine begünstigende bescheidmäßige Feststellung ebenfalls nicht vor. Im Weiteren wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 17. Jänner 2005 wiedergegeben, das zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei den errichteten Objekten nicht nur um Maßnahmen von vorübergehender Dauer handle, die zufolge ihrer geometrischen Baumasse, ihrer Ausgestaltung und Situierung im Landschaftsbild als Fremdkörper wirksam würden. Wenngleich das westlich anschließende Nahfeld des betroffenen Standorts durch den Campingplatz und seine Einrichtungen belastet werde, könne die negative Eingriffswirkung der Hütte keinesfalls vernachlässigt werden. Mit der Errichtung des Holzobjektes komme es zu einer Ausdehnung bebauter Fläche und baulicher, geometrischer, räumlich und damit im örtlichen Landschaftsbild wirksamer Elemente in einer von Natur- und Kulturlandschaftselementen geprägten Uferlandschaft, sodass von einer dem Umfeld deutlich widersprechenden und der vorgegebenen Landschaftsgestalt abträglichen Gesamtwirkung auszugehen sei. Dieser Gesichtspunkt werde durch den Umstand, dass die Holzhütte auf Grund der Hanglage von mehreren Blickpunkten, v.a. aus Norden, Süden und Osten gut einsehbar wäre, weiter unterstrichen. Auszugehen sei dabei von jenem Landschaftsbild, das sich bei Beseitigung aller nicht naturschutzbehördlich bewilligten Einrichtungen (benachbarte Hütte, Thujenhecke) ergäbe. Nach Entfernung dieser Einrichtungen würde das gegenständliche Holzobjekt als weithin sichtbare und fernbereichswirksame Maßnahme in Erscheinung treten, die auf Grund der isolierten Lage in einer weitgehend intakten Grünland-Hangzone als maßgeblicher und zwar negativer Eingriff zu werten sei. Während sich das Landschaftsbild vor Errichtung der beiden Hütten durch eine weitgehend intakte, ausgewogene Natur- und Kulturlandschaft mit zahlreichen Strukturelementen (Waldfragmente, landwirtschaftliches Grünland, Uferbegleitgehölz etc.) ausgezeichnet habe, werde es nunmehr auf Grund der beiden Holzobjekte und der Thujen durch ein Landschaftsareal mit Schrebergartencharakter bestimmt. Durch die Ausdehnung der Bebauung Richtung Osten werde im Anschluss an den bestehenden Campingplatz ein bisher zwar anthropogen genutzter, aber von jeglicher Bebauung freigehaltener Grünraum angerissen und eine optische Fortsetzung der westlich bestehenden Eingriffe bewirkt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die gegenständliche Holzhütte trotz der vorhandenen anthropogenen Strukturen des Campingplatzes zweifelsohne einen maßgeblichen Eingriff darstelle, der das Landschaftsbild nicht nur auf Grund der starren dreidimensionalen Wirkung des Baukörpers, sondern v.a. wegen der zunehmenden Konzentration baulicher Strukturen beeinträchtige und überforme. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten erstattet.

Die belangte Behörde führte aus, auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass die gegenständliche Hütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Seit Bestehen der "naturschutzbehördlichen Gesetzesbestimmungen" sei eine dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG entsprechende Bestimmung betreffend Seeuferschutzzonen in Geltung gestanden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien als Altbestand nur Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten des Oö NatSchG 1956 gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten. Im Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Hütte im Jahr 1975 habe jedenfalls eine dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG entsprechende gesetzliche Regelung bestanden.

Zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers, bei der Bestimmung des § 39 Oö NatSchG 1982 (nunmehr § 58 Oö NatSchG 2001) handle es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dieser Bestimmung der Behörde kein Ermessen eingeräumt sei, sondern vielmehr die Verpflichtung auferlegt werde, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine administrative Verfügung zu erlassen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Interessenabwägung und Eingriffswirkung der gegenständlichen Hütte sowie öffentliche Interessen am Bestehen dieser Hütte sei darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Erlassung eines auf § 58 Oö NatSchG 2001 gestützten Auftrages keine Interessenabwägung durchzuführen sei. Diese sei vielmehr im Feststellungsverfahren betreffend Errichtung einer derartigen Hütte vorzunehmen. Bei einer widerrechtlichen maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes sei die Behörde zur Erlassung eines Entfernungsauftrages ohne Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ermächtigt. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 58 Oö NatSchG sei somit allein die Ausführung eines Vorhabens vor Erteilung der vom Gesetzgeber geforderten Bewilligung beziehungsweise Feststellung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö NatSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lauten auszugsweise:

"I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

  1. 4. Mineralien und Fossilien;
  2. 5. Naturhöhlen und deren Besucher.

    ...

    § 3

    Begriffsbestimmungen

    ...

    2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

    ...

    8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

    ...

    § 9

    Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild

...

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

...

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt, als Altbestand seien nur Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten des Oö NatSchG 1956 gesetzt worden seien und seither unverändert andauerten und es habe im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 jedenfalls eine dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG 2001 entsprechende gesetzliche Regelung bestanden, sei falsch, aber auch nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde keine konkrete Judikatur bzw. keine gesetzliche Regelung nenne, die dem nunmehrigen § 9 Oö NatSchG entspreche. § 39 Abs. 1 Oö NatSchG 1982 (nunmehr § 58 Oö NatSchG 2001) könne aber entsprechend den Entfernungsbestimmungen der Oö Bauordnung lediglich dann angewendet werden, wenn die Errichtung des zu entfernenden Bauwerkes sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt des behördlichen Entfernungsauftrages rechtswidrig gewesen sei. Da aber auf den Zeitpunkt der Errichtung der Hütte im Jahr 1975 das geltende Oö NatSchG nicht Anwendung finden könne, sei davon auszugehen, dass die Errichtung nicht rechtswidrig gewesen sei.

Dem ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem "Altbestand" eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht. Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" läge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes (vgl. § 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 62/1940), errichtet worden und seither unverändert bestehen geblieben wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).

Hinsichtlich der größeren Hütte behauptet der Beschwerdeführer, sie sei im Jahr 1975 errichtet worden. Mit dem Oö Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 46, wurden das Oö Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 5/1956, und die Oö Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, neuerlich erlassen (§ 1 Oö NatSchG 1964). Gemäß § 2 leg. cit. trat dieses Gesetz, soweit es das Oö NatSchG, LGBl. Nr. 5/1956, betraf, mit Wirkung vom 4. August 1956 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 2 des Oö NatSchG in der zuletzt zitierten Fassung ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Feststellung hat die Landesregierung gegebenenfalls durch Verordnung oder Bescheid zu treffen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen war daher im Jahr 1975 die Errichtung der größeren Hütte mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten. Auch im zeitlichen Geltungsbereich des Oö NatSchG 1955 und 1964 feststellungs- oder bewilligungspflichtige Eingriffe unterliegen der Vorschrift des § 58 Oö NatSchG 2001 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, betreffend die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 39 Oö NatSchG 1982). Hinsichtlich der größeren Hütte liegt daher keine Ausnahme von der Feststellungspflicht vor. Hinsichtlich der kleineren Hütte wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde jemals behauptet, dass es sich um einen Altbestand handle bzw. dass deren Errichtung nicht verboten gewesen sei.

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, § 39 Oö NatSchG 1982 (nunmehr § 58 Oö NatSchG 2001) räume der Behörde Ermessen ein. Da der Beschwerdeführer als Lehrer in der Hütte Unterrichtsstunden abhalte, in welchen Sachthemen erörtert würden, welche in einem Klassenzimmer nicht oder keinesfalls so effektiv behandelt werden könnten, bestünden unzweifelhaft auch öffentliche Interessen am Bestehen der Hütte, die in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde werde durch die Hütte auch nicht in das Landschaftsbild eingegriffen, weil sie ganz aus Holz errichtet und von einer Thujenhecke umgeben und weder vom See noch vom Land "einsehbar" sei.

Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG ist (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gesetzt wurde. § 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird, soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 9 Oö NatSchG 2001).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z. 2 Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, mzwN).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, es liege eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes vor. Der Beschwerdeführer ist weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde den sachverständigen Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die oben wiedergegebenen Darlegungen zeigen auch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens auf.

§ 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen. Diese Bestimmung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 anzuwenden. § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 räumt der Behörde kein Ermessen ein (vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorgängervorschriften der §§ 44 Abs. 1 Oö NatSchG 1995 und 39 Oö NatSchG 1982 z. B. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mzwN, oder vom 11. Mai 1998, Zl. 94/10/0191). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch auf das Vorliegen öffentlicher Interessen am Weiterbestand der Hütte stützt, vermag seinem Standpunkt somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei versprochen worden, dass er der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau angeführten Begehung des Uferbereiches beigezogen werde, wodurch ihm die Möglichkeit geboten worden wäre, dem Sachverständigen seine Argumente entsprechend vorzutragen, welche dann im Gutachten hätten verwertet werden müssen. Er sei jedoch weder zu diesem Ortsaugenschein beigezogen noch von dem im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens durchgeführten Lokalaugenschein verständigt worden. Diesbezüglich sei das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben, er sei durch diese Vorgangsweise in seinen Rechten, alles für seinen Rechtsstandpunkt entsprechend vorzutragen, verletzt worden.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2009

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