VwGH 2005/10/0077

VwGH2005/10/007726.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Mag. GE in G, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 3/1/3, gegen den Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. April 2005, Zl. 39/7/52 ex 2004/05, betreffend Anerkennung einer Diplomarbeit, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
Studienplan Betriebswirtschaft Karl-Franzens-Universität Graz 2002 §18 Abs2;
UniversitätsG 2002 §85;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
Studienplan Betriebswirtschaft Karl-Franzens-Universität Graz 2002 §18 Abs2;
UniversitätsG 2002 §85;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 7. April 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer Diplomarbeit gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) abgewiesen und ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer im rechtswissenschaftlichen Studium verfasste Diplomarbeit "Die Verwertung ausländischer Verluste bei unbeschränkter Steuerpflicht - unter besonderer Berücksichtigung des DBA-Rechts" nicht als Magisterarbeit für das Magisterstudium "Betriebswirtschaft:

Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production)" anerkannt werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Vorstand des Instituts für Steuerlehre und Rechnungslegung, Univ. Prof. N., sei mit dem Anerkennungsantrag befasst worden und habe in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Inhalte der Diplomarbeit keine betriebswirtschaftlichen Fragestellungen behandelten. Inhalt der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre sei die Analyse des Einflusses der Besteuerung auf ökonomische Entscheidungen. Ökonomische Entscheidungen würden in der vorliegenden Diplomarbeit aber nicht einmal ansatzweise thematisiert. Es liege eine rechtswissenschaftliche Arbeit ohne ökonomischen Hintergrund vor; eine solche würde im Bereich des Instituts für Steuerlehre und Rechnungslegung "nicht als betriebswirtschaftliche Diplomarbeit angenommen". Univ. Prof. N. habe daher empfohlen, die Arbeit nicht als betriebswirtschaftliche Diplomarbeit anzurechnen.

Einer ergänzenden Stellungnahme des Univ. Prof. M. (vom Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen) zufolge entspreche die Arbeit zwar grundsätzlich den an eine Magisterarbeit (in formaler Hinsicht) zu stellenden Anforderungen, das Thema der Arbeit aus dem Bereich des Finanzrechts könne jedoch keinem der Prüfungsfächer des Magisterstudiums "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management" zugeordnet werden. Da eine solche Zuordnung vom Studienplan des Magisterstudiums als Grundvoraussetzung für die Wahl eines Diplomarbeitsthemas gefordert werde, sei der Anerkennungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sind Diplom- oder Magisterarbeiten, künstlerische Diplom- oder Magisterarbeiten oder Dissertationen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung beurteilt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Magisterarbeit, künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder einer Dissertation entsprechen.

Betreffend die Anforderungen einer Magisterarbeit im Magisterstudium "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production)" bestimmt der Studienplan für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz (Mitteilungsblatt 2001/02, 54. Sondernummer, 17.m Stück - ausgegeben am 14. Juni 2002), es müsse sich um wissenschaftliche Arbeiten handeln, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 18 Abs. 1). Das Thema der Magisterarbeit ist einem der im Studienplan des betreffenden Magisterstudiums festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen bzw. zuzuordnen (§ 18 Abs. 2).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Thema der zur Anerkennung beantragten Diplomarbeit könne keinem der Prüfungsfächer des Magisterstudiums "Betriebswirtschaft: Financial and Industrial Management (Accounting, Finance and Production)" zugeordnet werden. Es handle sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit ohne ökonomischen Hintergrund.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Zuordnung zu einer Lehrveranstaltung mit dem Titel "Internationale Besteuerung", die vom Institut für Steuerlehre und Rechnungswesen angeboten werde, vorgeschlagen. Die Inhalte dieser Lehrveranstaltung umfassten im Wesentlichen auch die Verordnung zu § 48 BAO, das deutsche Außensteuergesetz, sowie das OECD-Musterabkommen. Im Rahmen seiner Diplomarbeit sei dem § 48 BAO ein gesamtes Kapitel gewidmet, das deutsche Außensteuergesetz sei ebenfalls thematisiert und bereits im Titel der Arbeit sei auf die unverzichtbare Rolle des OECD-Musterabkommens bei der Behandlung des Themas der internationalen Verlustverwertung hingewiesen worden. Es bestehe daher jedenfalls ein sinnvoller Zusammenhang im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0045. Dennoch habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 der Auffassung ist, für die Anerkennung einer Diplomarbeit genüge es in thematischer Hinsicht, dass diese "in einem sinnvollen Zusammenhang" zu einem Prüfungsfach laut Studienplan steht, übersieht er, dass dem zitierten Erkenntnis die (damals) anzuwendende Bestimmung des § 62 Abs. 1 UniStG zu Grunde lag, wonach das Thema der Dissertation einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen war oder in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen hatte. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber jedoch entscheidend, ob das Thema der zur Anrechnung beantragten Diplomarbeit im Sinne des § 18 Abs. 2 des oben zitierten Studienplans einem der hier für das genannte Magisterstudium festgelegten Prüfungsfächer zugeordnet werden könne. Dies trifft nach dem im Anerkennungsverfahren eingeholten Gutachten allerdings nicht zu. In allen diesen Prüfungsfächern gehe es nämlich um ökonomische und nicht um rechtliche Fragestellungen.

Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Lehrveranstaltung "Internationale Besteuerung" würden auch Fragen erörtert, die er in seiner Diplomarbeit angesprochen habe, nicht in Zweifel gesetzt. Denn selbst wenn die Lösung vieler betriebswirtschaftlicher Probleme auch Kenntnisse des Finanzrechts erfordert, so folgt daraus noch nicht, dass eine Untersuchung finanzrechtlicher Fragestellungen - entgegen den von der belangten Behörde verwerteten fachkundigen Darlegungen des Univ. Prof. N. - bereits zur Disziplin der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre zu zählen wäre. Dass in der erwähnten Lehrveranstaltung auf steuerrechtliche Fragestellungen eingegangen werde, lässt daher - ohne die Frage zu erörtern, ob mit dem Hinweis auf diese Lehrveranstaltung überhaupt ein Prüfungsfach des in Rede stehenden Magisterstudiums angesprochen ist - noch nicht den Schluss zu, die Diplomarbeit des Beschwerdeführers mit ihrer unbestrittenermaßen steuerrechtlichen Abhandlung eines Themas der internationalen Besteuerung könne der dieses Thema allerdings unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berührenden Lehrveranstaltung bzw. dem entsprechenden Prüfungsfach im Sinn des § 18 Abs. 2 des Studienplanes zugeordnet werden.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, es seien ihm die von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen so kurz vor den Terminen der geplanten Entscheidung zur Verfügung gestellt worden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, "entsprechende Stellungnahmen" zu erstatten. Im Übrigen habe er der elektronischen Zustellung von verfahrensrelevanten Unterlagen nicht ausdrücklich zugestimmt. Dennoch seien ihm die Stellungnahmen mittels e-mail zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht zugleich auch dargelegt, welches zu einem anders lautenden Verfahrensergebnis führende Vorbringen ihm durch die behauptete Verfahrenverletzung verwehrt worden wäre. Er hat daher die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht dargetan.

Gleiches gilt für den Vorwurf, es seien von der belangten Behörde die Verfahrensprinzipien der amtswegigen Feststellung des maßgebenden Sachverhalts sowie der freien Beweiswürdigung verletzt worden.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch rügt, das Verfahren habe unangemessen lange dauert, übersieht er, dass mit der gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobenen Beschwerde Rechtsverletzungen geltend gemacht werden können, die in einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet sind. Eine nach Auffassung des Beschwerdeführers unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, Prof. M. sei befangen gewesen. Es beruhe der angefochtene Bescheid daher auf einem "zweifelhaften" Gutachten.

Auch mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil die entscheidenden Gesichtspunkte für die Nichtanerkennung der Diplomarbeit bereits im Gutachten des Prof. N. dargelegt sind.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte