VwGH 2005/09/0116

VwGH2005/09/01169.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der F in H, vertreten durch Ferner, Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 3. Juni 2005, Zl. UVS-11/10.492/10- 2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 4. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin in zwei Fällen schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B GmbH mit Sitz in T, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei (bestimmt bezeichnete) ungarische Staatsangehörige im genannten Betrieb, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Gendarmerieposten W am 17. August 2002 um 14.40 Uhr auf dem Firmengelände in W habe festgestellt werden können, beschäftigt worden seien, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt, und keine Anzeigebestätigung ausgestellt gewesen seien und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung der § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 leg. cit. mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000 EUR bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Nach wörtlicher Wiedergabe der Berufung zitierte die belangte Behörde die Angaben der in der mündlichen Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen ohne daraus weitere konkrete Feststellungen zu treffen und schließt unmittelbar mit der Erwägung an, es "steht also unbestritten" fest, dass die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger am Vorfallstag im Zeitpunkt der Kontrolle auf der Parkfläche in W mit dem Abkoppeln eines Auflegers von einem der B GmbH gehörenden Zugfahrzeug beschäftigt gewesen seien.

Werde in der Berufung die unrichtige Tatortangabe im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides moniert, sei darauf zu verweisen, dass der konkrete Einsatzort von illegal Beschäftigten nicht Tatort sei, sondern jener Ort, an dem die Beschuldigte hätte handeln sollen, bei einer Tätigkeit als Verantwortliche für ein Unternehmen sei dies der Sitz des Unternehmens in T.

Zur Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung durch die B GmbH existierten, sei auf die Aussage des vernommenen Kontrollorganes zu verweisen, wonach die beiden ungarischen Staatsangehörigen am fraglichen Tag mit dem Abkoppeln eines Zugfahrzeugs beschäftigt gewesen seien, und zwar auf der Parkfläche "vor der Holzbaracke", die der Sohn der Beschwerdeführerin "offensichtlich als Büro" verwende. Dieser habe als Zeuge vernommen die Örtlichkeit auch selbst als "Firmengelände" bezeichnet. Das Kontrollorgan habe ausgesagt, gesehen zu haben, dass die Ausländer ihre Pässe und Gepäckstaschen aus den LKW herausgenommen hätten.

Die Einvernahmen der Ungarn am Gendarmerieposten habe unter Zuziehung einer Ungarisch-Dolmetscherin stattgefunden. Die darüber aufgenommenen Niederschriften seien in der Berufungsverhandlung erörtert worden, da die beiden Ausländer zwar zur Verhandlung geladen worden, nicht aber erschienen seien. In diesen Niederschriften sei ganz klar die Rede davon, dass die beiden Ungarn zur Arbeitsaufnahme zur Firma B gekommen seien. Von Vorbereitungshandlungen für die Gründung von Gesellschaften sei hiebei nicht die Rede gewesen, auch wenn kurze Zeit später dann solche Gesellschaften gegründet und im Firmenbuch eingetragen worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies aber nicht der Fall gewesen, der Hinweis auf die Firmengründung gehe daher fehl, zumal auch nicht nachvollziehbar sei, in welchem Zusammenhang das Abkoppeln eines Fahrzeuges mit einer bevorstehenden Firmengründung stehen solle. Insoweit sei die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH habe daher die illegale Beschäftigung der beiden ungarischen Staatsangehörigen am 7. August 2002 zu verantworten.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG - erwogen:

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0007).

Die wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen.

Aus den solcherart lediglich im Bescheid wiederholten Angaben der einvernommenen Zeugen geht das in der Folge von der belangten Behörde als "unbestritten" festgehaltene Substrat, dass nämlich die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger "am Vorfallstag auf der Parkfläche in W mit dem Abkoppeln eines Auflegers von einem der B GmbH gehörenden Zugfahrzeug, beschäftigt" gewesen seien, weder hervor noch kann davon die Rede sein, dass das "unbestritten" sei.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zutreffend geltend, dass eine Zuordnung dieses, nach der Anzeige des Hauptzollamtes S vom 16. September 2002 mit einem S Kennzeichen versehenen Zugfahrzeuges zu dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen weder aus der Anzeige, den niederschriftlichen Angaben der einvernommenen Personen noch den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist. Die belangte Behörde hat daher die entscheidungswesentliche Frage, ob das Zugfahrzeug, an welchem die Ungarn tätig gewesen sein sollen, dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen (oder einem anderen) zuzurechnen ist, unbeantwortet gelassen, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstellt.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Annahme der belangten Behörde, es habe sich bei dem Ort der Betretung um eine Betriebsliegenschaft des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens gehandelt, finde im Akteninhalt keine Deckung. Tatsächlich geht aus dem Akt nicht hervor, dass die Parkfläche in W zum Betrieb des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens gehört. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Sitz des Unternehmens an einem anderen Ort liege. Die Annahme, dass es sich bei dieser Parkfläche um ein "Firmengelände" des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens handle, hätte daher konkreter Beweisergebnisse bedurft, mit denen sich die belangte Behörde beweiswürdigend auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch aus den Angaben des Kontrollorgans lässt sich diesbezüglich Eindeutiges nicht entnehmen.

Bereits aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 9. Oktober 2006

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