Normen
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) vom 20. September 2004 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes (bzw. - wie sich aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ergibt - auch der Notstandshilfe) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 8. August 2004 gemäß (§ 38 iVm) § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß (§ 38 iVm) § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages in Höhe von EUR 5.871,54 verpflichtet. Sie sei seit dem 1. Juni 2003 in einem nicht gemeldeten Dienstverhältnis gestanden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei vom Dezember 2003 bis August 2004 bei U. (Gasthaus "K") als Aushilfskellnerin beschäftigt gewesen. Dies habe sie dem AMS gemeldet. Sie habe eine monatliche Entlohnung von EUR 229,30 erhalten. Diesen Betrag dürfe sie als geringfügig Beschäftigte zu ihrer Notstandshilfe dazuverdienen. Herr Johann L. (der sie beim AMS angezeigt habe) sei bis Juli 2004 ihr Lebensgefährte gewesen und versuche, sie unter Druck zu setzen. Es handle sich um einen Racheakt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass ein zu Unrecht bezogener Betrag von lediglich EUR 5.808,30 zum Rückersatz binnen 14 Tagen vorgeschrieben werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe dem AMS am 25. März 2004 bekannt gegeben, dass sie seit dem 9. Februar 2004 bei U. geringfügig beschäftigt sei und sie eine entsprechende Meldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt habe. Am 20. August 2004 sei beim AMS eine anonyme Anzeige eingelangt, wonach die Beschwerdeführerin "nebenher" als Kellnerin bei U. beschäftigt sei. Sie würde dort ganztags arbeiten und abwechselnd zwei Tage Dienst und zwei Tage frei haben. Am 30. August 2004 sei mit Herrn Johann L. eine Niederschrift aufgenommen worden. Dieser habe angegeben, ihm sei auf Grund seiner langen Beziehung zur Beschwerdeführerin bekannt, dass sie seit Anfang Juni 2003 im Wechseldienst bei U. als Serviererin tätig sei. Sie habe jeweils zwei Tage lang von 09.00 Uhr bis zur Sperrstunde gearbeitet, die nächsten zwei Tage habe sie frei gehabt. Insgesamt habe sie mindestens 40 Stunden pro Woche gearbeitet. Vom 25. bis zum 29. August 2004 habe sie durchgehend gearbeitet. An guten Tagen habe sie bis zu EUR 300,-- täglich inklusive Trinkgeld verdient, die Auszahlung sei aber offenbar "schwarz" erfolgt.
Am 2. September 2004 habe - so die belangte Behörde weiter - eine Observation im Lokal des U. stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei bei Servierarbeiten beobachtet worden. Eine weitere Erhebung habe am 6. September 2004 stattgefunden, und auch da sei sie bei Servierarbeiten angetroffen worden. Dem Erhebungsbeamten des AMS zufolge seien die Beschwerdeführerin und Herr U. bei dieser Erhebung dringend aufgefordert worden, das Dienstverhältnis "zu legalisieren", weil sonst weitere Prüfungen durch die Wiener Gebietskrankenkasse, das Finanzamt und die "KIAB" (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) zu erwarten seien. Mit der Beschwerdeführerin sei am 6. September 2004 eine Niederschrift aufgenommen worden, in der sie bestätigt habe, dass sie seit Juni 2003 als Serviererin im Wechseldienst vollbeschäftigt sei. Diese Niederschrift sei sowohl von ihr als auch von Herrn U. unterfertigt worden.
In einer am 18. Oktober 2004 aufgenommenen Niederschrift habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe die Niederschrift vom 6. September 2004 deswegen unterfertigt, weil ihr mit einer Strafanzeige gedroht worden wäre. Sie habe aber nicht gewusst, dass "das ihr Todesurteil sein würde". Auf die Frage, was sie denn befürchtet habe, habe sie geantwortet, sie könne das nicht so genau sagen, aber der Erhebungsbeamte habe gemeint, es wäre "so eine Art schwerer Betrug". Auf Vorhalt der Niederschrift vom 6. September 2004 habe die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, wenn sie es zu Hause nicht mehr ausgehalten habe, sei sie in das Lokal des U. gegangen. Seit Juni 2003 sei sie beinahe täglich dort gewesen. Manchmal habe sie auch ausgeholfen, und zwar über Mittag und am Abend. Gearbeitet habe sie seit Dezember 2003. Im Winter habe sie an Mittwochabenden zwischen 20.00 und 22.00 Uhr gearbeitet. Im Sommer habe sie mittags gearbeitet, von 11.00 bis 13.00 Uhr, etwa zwei bis drei Mal pro Woche. Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 9. Februar 2004 bei der Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte gemeldet gewesen und sie - ihren Angaben vom 6. September 2004 zufolge - schon seit Juni 2003 tätig gewesen sei, habe sie erklärt, sie hätte wohl die Daten verwechselt. Im Juni 2003 sei sie nur im Lokal anwesend gewesen, habe aber nicht gearbeitet. Sie habe höchstens "der Uschi" (der dort tätigen Kellnerin) beim Einschenken geholfen, wenn extrem viel zu tun gewesen sei. Das sei ein oder zwei Mal in der Woche der Fall gewesen, für die Dauer von ein bis eineinhalb Stunden, wenn der Garten voll gewesen und die Mitarbeiter von Flugsicherung und Zoll zum Mittagessen gekommen seien. Dafür habe sie aber weder Geld erhalten noch gratis gegessen und getrunken. Es habe sich nur um eine Ablenkung von ihrer tristen häuslichen Situation gehandelt. Vor ihrer Trennung sei das Lokal des U. ihre Zuflucht gewesen, ihr "zweites Zuhause". Bei "Uschi" würde es sich um eine ihrer Freundinnen handeln; sie könne nicht zusehen, wie sich diese "vor Arbeit zerreiße", ohne selbst hinzugreifen. Als sie begonnen habe, "mehr als nur Hinzugreifen", sei das Dienstverhältnis im Februar 2004 "legalisiert" worden.
Bei seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2004 - so die belangte Behörde weiter - habe Herr U. als Zeuge angegeben, er sei von der Beschwerdeführerin gebeten worden, ein "Schriftstück" (die erwähnte Niederschrift vom 6. September 2004) zu unterschreiben. Daraufhin sei er hinausgegangen und habe Firmenstempel und Unterschrift unter das Schriftstück gesetzt, ohne dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei eine gute Bekannte von seiner Schwester und habe einmal der Kellnerin beim Besteckwickeln geholfen. Erst im Februar 2004 sei sie angemeldet worden, weil seine Ehefrau damals die Arbeit neben den Kindern nicht mehr geschafft habe. Die Beschwerdeführerin sei als geringfügig Beschäftigte angemeldet worden, weil sie ja nur ein paar Stunden (zwei Mal die Woche zwei bis drei Stunden) gearbeitet habe. Sie sei "bar auf die Hand" bezahlt worden. Vor Februar 2004 hätte die Beschwerdeführerin nicht für U. gearbeitet, sie habe höchstens einmal der "Uschi" geholfen. Das Ausmaß dieser Tätigkeit sei aber so gering gewesen, dass für eine Anmeldung keine Veranlassung bestanden habe. Der Erhebungsbeamte habe am 6. September 2004 sowohl U. als auch die Beschwerdeführerin massiv eingeschüchtert, er habe gedroht und beide zur Unterschrift genötigt. Er, U., sei "heilfroh gewesen, als der Beamte wieder draußen gewesen sei". Er würde nicht genau angeben können, warum er sich vom Erhebungsbeamte so habe einschüchtern lassen, zumal er sich doch seinen eigenen Angaben zufolge nichts vorzuwerfen gehabt habe. Der Beamte "habe von Anfang an den Herrn herausgekehrt" und er habe sich eben einschüchtern lassen. Auch seine Buchhalterin sei sehr ungehalten gewesen, dass er "diesen Unsinn unterschrieben" habe.
Am 23. Februar 2005 - so die belangte Behörde weiter - habe der genannte Erhebungsbeamte als Zeuge deponiert, er habe weder die Beschwerdeführerin noch Herrn U. unter Druck gesetzt, sondern ihnen lediglich die Aussagen des Zeugen L. vorgehalten und ihnen geraten, das Dienstverhältnis zu "legalisieren". Anlässlich des Gesprächs am 6. September 2004 sei nach Vorhalt der Aussage des Zeugen L. die Frage, ob es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis gehandelt habe, kein Thema mehr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass Herr L. das viele Geld, das sie verdient hätte, "aber schon genommen habe". Richtig sei, dass er der Beschwerdeführerin und Herrn U. geraten habe, "das Dienstverhältnis im Sinne der tatsächlich von Ihnen geleisteten Stundenanzahl zu berichtigen". Beim Lokal des U. würde es sich um das Stammlokal der Mitarbeiter der KIAB Wien handeln.
Die Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde weiter - ab 9. Februar 2004 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung gemeldet worden. Diese Anmeldung habe sie dem AMS am 25. März 2004 vorgelegt. Der Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei die Beschwerdeführerin vom 9. Februar bis zum 6. September 2004 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu U. gestanden. Tatsächlich sei sie seit dem 1. Juni 2003 in einem über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnis bei U. beschäftigt gewesen. Sie habe "während dieses Zeitraumes Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 16,55 an Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1.6. bis 25.9.2003 und vom 13.10.2003 bis 21.10.2003 und Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 12,75 von 22.10.2003 bis 8.8.2004", sohin insgesamt EUR 5.808,30 bezogen. Eine Person, die in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe bzw. aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erziele, gelte nicht als arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Aussage des U., er habe die Niederschrift vom 6. September 2004 ohne Kenntnis von deren Inhalt unterfertigt, sei nicht glaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Kaufmann ein Schriftstück, ohne dieses gelesen zu haben, unterfertigen könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin und des U., sie seien vom Erhebungsbeamten unter Druck gesetzt worden, seien - aus im Bescheid näher dargelegten Gründen - nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe sogar gegenüber dem Erhebungsbeamten erwähnt, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte seinerzeit "ihr vieles Geld schon genommen habe". Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2003 in einem über die Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnis bei U. gestanden sei und während des "berufungsgegenständlichen" Zeitraumes das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen und ein Betrag von EUR 5.808,30 zurückzufordern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, dass die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht übersteigt.
Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Tragend für diese sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge U. die Niederschrift vom 6. September 2004 unterfertigt hätten. Die Drohung des Erhebungsbeamten mit einer Strafanzeige habe bei diesen "gewöhnlichen" Rechtsunterworfenen eine Stresssituation ausgelöst, "und zwar unabhängig davon, ob sich dieser der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat bewusst ist oder nicht". Daher sei die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Niederschrift vom 6. September 2004 nur auf Grund der massiven Einschüchterung durch den Erhebungsbeamten unterfertigt, plausibel. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, sie habe den Text der Niederschrift vom 6. September 2004 nicht gelesen und sei der Meinung gewesen, sie hätte unterschrieben, dass sie "im K anwesend war". In Anbetracht der Aussage des U., er wäre durch den Erhebungsbeamten "massiv eingeschüchtert" worden, wäre es für die belangte Behörde überdies geboten gewesen, "weitere Beweise aufzunehmen, auf Grund derer sie auf das von ihr letztlich festgestellte und von der Beschwerdeführerin bekämpfte Vorliegen eines 'über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnis' hätte schließen können". So hätten die Freundin der Beschwerdeführerin ("Uschi") als im Lokal tätige Kellnerin und die Mitarbeiter der "KIAB" bzw. der "Flugsicherung" als Gäste des Lokals als Zeugen vernommen werden müssen.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/08/0233, mwN).
Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. In der Niederschrift vom 6. September 2006 bestätigten die Beschwerdeführerin und der Zeuge U. nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse (Anzeige des Zeugen L.), dass die Beschwerdeführerin bei U. seit Juni 2003 als Serviererin in Vollbeschäftigung stehe und - bei Öffnungszeiten von 09.00 bis 22.00 Uhr ohne Ruhetag - in der Regel zwei Tage Dienst und zwei Tag frei habe. Was den Vorwurf betrifft, die genannten Personen seien zur Unterfertigung dieser Niederschrift genötigt worden, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den gegenteiligen Angaben des Erhebungsbeamten bei seiner Einvernahme vom 23. Februar 2005 folgte, der den Vorwurf, er hätte die genannten Personen unter Druck gesetzt, zurückwies und sich noch daran erinnern konnte, dass die Beschwerdeführerin bei dem Gespräch am 6. September 2004 sinngemäß erklärt habe, "ihr Ex-Lebensgefährte habe das viele Geld, das sie verdient habe, aber schon genommen". Im Übrigen ist die Verfahrensrüge, die belangte Partei hätte zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für U. weitere Zeugen vernehmen müssen, unberechtigt, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Vernehmung von Zeugen gestellt hat. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, zum Zweck einer zusätzlichen Kontrolle der durch ausreichende Beweise bereits untermauerten Feststellungen von Amts wegen weitere Zeugen zu vernehmen.
Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der erbrachten Leistungen in der angegebenen Höhe bestreitet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Oktober 2008
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