VwGH 2005/07/0174

VwGH2005/07/01741.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des DDDr. J W in W, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünnerstraße 37/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. September 2005, Zl. MA 64-1881/2005, betreffend Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr, zu Recht erkannt:

Normen

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;
AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. April 2005 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. März 2005 auf Ausnahme einer näher bezeichneten Liegenschaft von der öffentlichen Müllabfuhr gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 13/1994 (Wr AWG) ab.

In der Begründung heißt es, eine Erhebung habe ergeben, dass sich auf der Liegenschaft eine Baulichkeit befinde, welche als benutzbar angesehen werden könne. Selbst wenn die Baulichkeit nicht benützt werde, sei doch davon auszugehen, dass auf einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befinde, nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Abfälle anfielen, zumal es hiebei nicht auf die konkrete Benützung ankomme.

Der Beschwerdeführer berief.

Er erklärte, in seinem Schrebergarten falle kein Müll an. Das entbinde ihn von der Entsorgungspflicht nach § 17 Abs. 2 Wr AWG. Es sei unzutreffend, dass sich in seinem Schrebergarten ein Haus befinde. Es sei lediglich eine primitive Holzhütte zum Unterstellen von Gartengeräten und zum gelegentlichen persönlichen Unterstand vorhanden, was keinen wie immer gearteten Müll verursache.

Die belangte Behörde veranlasste eine Erhebung durch die Baupolizei.

Im Erhebungsbericht heißt es, auf der Schrebergartenparzelle befinde sich eine Holzhütte, die nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1952 errichtet worden sei. Sie bestehe aus zwei Zimmern, einer Veranda und einem freistehenden Abort. In den beiden Zimmern befinde sich je ein Bett, welches nach den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin nur für Mittagsschläfchen benützt würde. Außerdem befänden sich in beiden Zimmern Kästen, Tisch und Sessel (in der Veranda). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gäben an, dass sie entweder noch zu Hause essen oder das Essen von zu Hause mitnehmen und auf einer Kochplatte wärmen oder kalt essen würden. Der laut Auskunft entstehende wenige Müll werde in die Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Gattin mitgenommen. Der Garten und die Holzhütte würden laut Auskunft des Beschwerdeführers in der schönen Jahreszeit benützt; übernachtet werde in der Wohnung. Dies sei durch einen Nachbarn bestätigt worden.

Dieser Erhebungsbericht wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2005, er korrigiere den im Erhebungsbericht aufscheinenden Passus, wonach der Müll in die Wohnung mitgenommen werde, dass es sich dabei um keinen Müll im herkömmlichen Sinn handle, sondern lediglich ab und zu um eine Plastikflasche oder eine Bierdose, die einer speziellen Mülltrennung für Kunststoffe bzw. Metalle zugeführt würden. Es würden auch zwei Zimmer mit je einem Bett angeführt. Dabei handle es sich nicht um "üblich große Räume" wie in einem Wohnhaus, sondern um winzig kleine Kojen. Weiters vermisse der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Hütte unbewohnbar sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. September 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, auf der gegenständlichen Liegenschaft befinde sich eine Holzhütte, in der sich nach Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich Personen aufhielten. In einem Kleingarten, in dem sich regelmäßig Personen aufhielten, fielen typischerweise jedenfalls Abfälle an, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten werde. Die Tatsache, dass diese Abfälle angeblich in der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. in dafür vorgesehenen Sondermüllbehältern entsorgt würden, könne gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Wr AWG nicht zu einer Befreiung einer öffentlichen Müllabfuhr führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach den Feststellungen der belangten Behörde befinde sich im Kleingarten des Beschwerdeführers eine Holzhütte. Ein solcher Kleingarten werde üblicherweise nur gelegentlich benützt. Eine längere oder dauernde Benützung von Kleingärten könne nur in Frage kommen, wenn sich auf dem Kleingarten ein für eine solche Benützung geeignetes Gebäude befinde, was nicht der Fall sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kleingarten des Beschwerdeführers so beschaffen sei, dass durch die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung keine Abfälle anfielen. Weiters sei davon auszugehen, dass durch die gelegentliche tatsächliche Benützung des Kleingartens durch den Berechtigten ebenfalls keine Abfälle anfielen.

Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass sich auf seinem Kleingarten lediglich eine primitive Holzhütte zum Unterstellen von Gartengeräten und zum gelegentlichen persönlichen Unterstand befinde. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Erhebungen in der Richtung durchgeführt, wie die Kleingartenparzelle beschaffen sei und welche Ausmaße und Ausstattung die darauf befindliche Holzhütte habe. Da diese Holzhütte nur zur Unterbringung von Gartengeräten und zum zeitweiligen Unterstand für Personen diene, sei ein längeres Verweilen auf der Parzelle nicht üblich und nicht möglich. Aus der dürftigen Ausstattung der Parzelle und der darauf befindlichen Holzhütte ergebe sich daher, dass durch die für solche Liegenschaften übliche Benützung kein Abfall anfalle und auch durch die tatsächliche Benützung durch den Berechtigten kein Abfall anfallen könne.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 und § 18 Abs. 1 Z. 1 Wr AWG lauten:

"Entsorgungspflicht

§ 17. (1) In die öffentliche Müllabfuhr sind alle im Gebiet des Landes Wien gelegenen Liegenschaften einbezogen, sofern sie nicht gemäß § 18 ausgenommen sind.

(2) Die Eigentümer der in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften sind berechtigt und verpflichtet, den auf ihren Liegenschaften anfallenden Müll durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln und abführen zu lassen.

"Ausnahmen

§ 18. (1) Der Magistrat hat auf schriftlichen Antrag von der öffentlichen Müllabfuhr mit Bescheid auszunehmen:

.......

2. Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, keine Abfälle anfallen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten keine Abfälle anfallen."

§ 18 Abs. 1 Z. 2 Wr AWG enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt.

Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

Dass eine Liegenschaft zu einer Liegenschaftsart gehört, auf der bei einer nach der Verkehrsauffassung üblichen Benützung typischerweise kein Müll anfällt, reicht für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr aber nicht aus. Als zweite Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber nämlich, dass auch durch die tatsächliche Benützung der konkreten Liegenschaft keine Abfälle anfallen.

Beide Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass in einem Kleingarten, in dem sich regelmäßig Personen aufhalten, typischerweise Abfälle anfallen, ist nicht als unrichtig zu erkennen. Davon abgesehen bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass auch tatsächlich Abfälle anfallen.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr liegen daher nicht vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 1. Juni 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte