VwGH 2005/07/0136

VwGH2005/07/013626.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des Ing. A R, 2. der E P, 3. des O P und 4. des Dr. B S, alle in K, alle vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang Kretschmer und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 9. August 2005, Zl. WA 1-W-42041/002-2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchteil 1, Spruchabschnitt 1/a (Bewilligung), des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. April 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung und Reinigung der Straßenabwässer der Landesstraße B xx - Umfahrung X km 5.215,38 bis km 8.825,94 -, die teilweise Errichtung der Landesstraße B xx - Umfahrung X - im Hochwasserabflussbereich der Y, die Umlegung des "X- Durchstichs" und des K-baches, für Brückentragwerke über den Durchstich und den K-bach und für ökologische Ausgleichsmaßnahmen im Bereich "Deponieteich" nach Maßgabe der im Abschnitt 1/b enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt 1/c angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass das ökologische Ausgleichsprojekt "Deponieteich" nicht von diesem wasserrechtlichen Konsens mitumfasst ist. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2010 bestimmt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass offensichtlich auf Grund einer selektiven Antragstellung, die sich auf bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Neubau der B xx und deren Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz beschränke, eine Gesamtbeurteilung der Auswirkung des Bauvorhabens auf die Grundwassernutzung der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unterblieben sei. Weiters führen die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass das Projekt als solches nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000) zu verhandeln gewesen wäre. Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass sich die Realisierung des Projektes auf das Naturschutzgebiet "N 2000" auswirke, sowie andererseits dadurch, dass das Projekt unvollständig eingereicht worden sei. Aus den Projektunterlagen sei ersichtlich, dass das Projekt im Endausbaustadium mit M-tunnel, Verlängerung nach L und Bau der Ybrücke N mit deren Anbindung an die B xx ein Gesamtausmaß erreichen werde, mit dem es eindeutig in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 falle. Es stelle ein bewusstes Unterlaufen des Rechtsschutzes des UVP-G 2000 dar, wenn die Behörde über die eine - zweifelsfrei als solche erkennbare - Teileinreichung verhandelt und Genehmigungen über Teilabschnitte erteilt habe, die in ihrer Gesamtheit die Qualität eines UVP-pflichtigen Vorhabens hätten. Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Beschwerdeführer den Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet seien, habe vielmehr der Amtssachverständige nicht fachlich fundiert argumentiert, weshalb seine in Summe unvollständige gutachtliche Aussage zur Frage der Auswirkungen auf die Grundwassernutzung der Berufungswerber dem Bescheid nicht hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. Eine inhaltliche Befassung mit einzeln aufgezeigten Aspekten im Rahmen des bekämpften Bescheides erster Instanz bzw. durch die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen sei nicht erfolgt. Dazu kämen noch die im Verfahren keineswegs ausreichend berücksichtigten Änderungen der Situation im Falle eines Hochwassers durch die Verringerung des Retentionsraumes und die dadurch hervorgerufene Erhöhung der Überschwemmungsgefahr. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsachverständigen sei daher festzustellen, dass die Liegenschaften der Berufungswerber durch das Projekt einer zusätzlichen Hochwassergefahr in Folge der Einengung des bestehenden Retentionsraumes ausgesetzt seien, für die gegenüber dem gegenwärtigen Zustand keine hinreichenden Maßnahmen vorgesehen seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2005 wurden die Berufungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).

Unter Spruchpunkt II wurde auf Grund der Berufung des Viertbeschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid im Spruchteil 1/c (Auflagen), nach Auflage 30, mit folgender Auflage (30 a) ergänzt:

"Der Wasserrechtsbehörde ist für die Errichtung der Wbachüberführung vor Baubeginn ein Hochwasseralarmplan vorzulegen. Der Hochwasseralarmplan muss die organisatorische Abwicklung der Alarmierung für den Hochwasserfall des W-baches festlegen, damit im Hochwasserfall die rechtzeitig(e) Zerstörung der provisorischen Abdämmungen in den Bauphasen 4 bis 7 laut Bauablaufplan gewährleistet ist."

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im gegenständlichen Verfahren nicht weiter relevanten Spruchpunkt III wurde die Berufung von Mag. M. Z. auf Feststellung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und soweit sie sich gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Frist für die späteste Bauvollendung wurde mit 31. Dezember 2012 neu bestimmt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen in den Berufungen in keiner Weise die schon im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendungen ergänzt oder erneuert habe, sondern nur eine Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einwendungen darstelle. Die Vorlage eines privaten fachlichen Gutachtens bezüglich der möglichen "Beeinträchtigung" der Hausbrunnen bringe ebenfalls keine Hinweise, welche das Ergebnis des Gutachtens des Amtsachverständigen verändern würden. Im Gegenteil, bestätige doch die "geohydrologische" fachliche Stellungnahme des Dr. J. L. die behördlichen Annahmen. Warum die Grundwasserausgleichsysteme nicht wie geplant funktionieren würden, werde auch darin nicht ausgeführt bzw. begründet.

Zur Behauptung des Erstbeschwerdeführers, dass sich ein zweiter Brunnen auf seinem Grundstück befinde, der in keiner Phase des Verfahrens berücksichtigt worden sei, bzw. zur Entscheidung im erstinstanzlichen Bescheid, diese Einwendungen daher als verspätet zurückzuweisen, sei festzuhalten, dass die Zurückweisung der Einwendung vom 25. März 2004 wegen eingetretener Präklusion zu Recht erfolgt sei.

Bei der entsprechend den Verwaltungsvorschriften kundgemachten Verhandlung am 5. November 2003 sei der Erstbeschwerdeführer anwesend gewesen. Weder der Verhandlungsschrift noch aus den übrigen Aktenunterlagen gehe hervor, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine mögliche Beeinträchtigung eines zweiten Brunnens auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers gegeben gewesen sei oder dies von diesem so eingewendet worden sei. Aber selbst wenn durch die Behörde erster Instanz die Einwendung bezüglich des zweiten Brunnens, weil rechtzeitig vorgebracht, für zulässig erachtet worden wäre, wäre für den Erstbeschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen. Stehe nämlich aus Sachverständigensicht schlüssig und zweifelsfrei fest, dass schon eine Beeinträchtigung des ersten Brunnens, welcher deutlich näher zur angeblich grundwasserabsenkenden Anlage liege, nicht gegeben sei, sei das dann umso mehr von dem weiter entfernt liegenden Brunnen anzunehmen. Den rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde dazu sei nichts weiter hinzuzufügen und diese seien vollinhaltlich zu bestätigen. Insbesondere seien von den Amtsachverständigen die vorgebrachten Einwendungen explizit gutachtlich behandelt und es sei das Ergebnis auch in der Verhandlungsschrift festgehalten und auch zur Bescheidbegründung herangezogen worden.

Zu den angeblich beeinträchtigten Brunnen sei überhaupt anzumerken, dass es sich dabei nach den Ausführungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz um sogenannte bewilligungsfreie Grundwassernutzungen gemäß § 10 WRG 1959 handle. Prüfe man allerdings an Hand der dort festgelegten Kriterien die hier geübte Grundwasserentnahme durch die Grundeigentümer, so würden ernste Zweifel auftreten, ob tatsächlich Bewilligungsfreiheit vorliege.

Die Berufungsvorbringen betreffend die Beeinflussung der Brunnen hätten gemeinsam, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Änderung des Grundwasserstandes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und in der Folge eine Nutzung der Brunnen wie bisher nicht mehr gesichert sei. Dazu sei anzumerken, dass aus wasserrechtlicher Sicht eine Verletzung der Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nur dann vorliege, wenn die Benutzung innerhalb der durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen erfolge. Eine solche Beschränkung stelle jedenfalls die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dar. Auch wenn die "Bewilligungspflicht" dieser Brunnen von der erstinstanzlichen Behörde verneint werde, sei das Maß der Wasserbenutzung auf den "notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf" beschränkt. Projektgemäß und nach der schlüssigen Beurteilung des Sachverständigen sei aber mit einer Beeinflussung oder gar Beeinträchtigung des Grundwasserstandes und damit einer Verletzung der Nutzungsbefugnis nicht zu rechnen.

Zur Frage der "fehlenden fachlichen Erörterung" des Projektes und der Beiziehung der verantwortlichen Amtsachverständigen in der Verhandlung sei auszuführen, dass die mündliche Verhandlung eine besondere Form des Ermittlungsverfahrens darstelle, deren Zweck es auch sei, den Fragen der vom Projekt möglicherweise Betroffenen sachverständige Antworten geben zu können und die Ergebnisse der Gutachten erläutert zu bekommen. Das Vorbringen einer Partei in der Berufung, dass nach ihrer Ansicht die Begründung eines für den Bescheid maßgeblichen Gutachtens nicht nachvollziehbar sei, sei für sich genommen noch nicht ausreichend, um einen "Begründungsmangel" des Sachverständigenbeweises zu bewirken, wenn dieser nicht offensichtlich als solcher zu erkennen sei.

Vielmehr sei es notwendig, fachliche Argumente darzulegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens bei der Behörde hervorriefen. Entscheidend sei jedenfalls auch nicht der Umfang der Begründung der Schlussfolgerung, wenn schon an Hand der vorliegenden Fakten kein anderes Ergebnis plausibel sei.

Im Falle, dass selbst der Sachverständige von "Annahmen" auszugehen habe, die zudem Basis für weitere Schlussfolgerungen seien, könnten Zweifel an diesen Schlussfolgerungen auch durch die Richtigkeit dieser "Annahme" begründet werden. Hier gelte aber das Gleiche wie oben gesagt: das Vorbringen einer Partei sei für sich genommen noch nicht ausreichend, um einen "Begründungsmangel" des Sachverständigenbeweises zu bewirken, wenn dieser nicht offensichtlich als solcher zu erkennen sei.

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeute das, dass die Beurteilung und die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Anlagen, soweit sie hier in ihren Auswirkungen angezweifelt würden, schon im Projekt nachvollziehbar dargestellt worden seien und durch den Sachverständigen der Behörde nur mehr eine "Bestätigung" der Richtigkeit des von Fachkundigen erstellten Projektes erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich geworden, dass die Angaben und Annahmen im Projekt nicht den Tatsachen entsprächen oder die angestellten Berechnungen unrichtig oder in ihren Auswirkungen falsch beurteilt worden seien. Die vorgelegte "gutachtliche geohydrologische Stellungnahme" lege lediglich dar, es sei zu "befürchten", dass es zu Grundwasserabsenkungen komme, gehe aber nicht darauf ein, weshalb die projektierten Maßnahmen die ihnen zugedachte und vom Amtsachverständigen "bestätigte" Wirkung nicht haben sollten und könnten.

Eine Verletzung bestehender Rechte könne nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit oder eine Befürchtung, dass Rechte verletzt werden könnten, allein reiche nicht aus, um die Bewilligung zu versagen.

Für die belangte Behörde bestehe daher kein Grund daran zu zweifeln, dass die Angaben des Amtsachverständigen betreffend die Auswirkungen auf die Brunnen der Beschwerdeführer über ein allfällig geringfügiges Ausmaß - sowohl quantitativ als auch qualitativ - nicht hinaus gingen und zudem im Wesentlichen auf die Bauphase begrenzt seien. Für sämtliche Hausbrunnen, unabhängig von der Lösung der Frage der "Bewilligungspflicht", sei der auf sachverständiger Basis erfolgten rechtlichen Beurteilung der Behörde erster Instanz zu folgen und eine rechtlich relevante Beeinträchtigung zu verneinen.

Zum Vorbringen betreffend Änderung bzw. Erhöhung der Hochwassersicherheit sei anzumerken, es sei allen Vorbringen gemeinsam, dass nicht im Besonderen die Überflutung gerade der Grundstücke der Beschwerdeführer befürchtet werde, sondern durch das Vorhaben ganz generell die "Wahrscheinlichkeit" des Auftretens eines Hochwassers steige. Vorweg werde festgehalten, dass grundsätzlich ein Vorbringen betreffend Hochwassersicherheit nur insoweit für die Rechtsstellung der Berufungswerber relevant sei, als ihr Grundeigentum durch die projektsgemäße Ausführung das Vorhaben berührt werde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei aber insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur "Massenausgleichsrechnung" betreffend "Retentionsraum" näher zu betrachten, weil es sich dabei um ein von der Behörde zu beachtendes öffentliches Interesse an einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Ablaufes von Hochwässern "§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959" handle. Dazu sei daher ein ergänzendes wasserbautechnisches Gutachten zum vorliegenden Projekt eingeholt worden. Zur Erstellung dieses Gutachtens seien vom Amtsachverständigen ergänzende Unterlagen über die angestellten Berechnungen der Auswirkungen im Hochwasserfall gefordert worden, die vom Projektanten des Antragstellers auch vorgelegt worden seien.

In den in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des Amtsachverständigen für Wasserbautechnik heißt es unter anderem, dass es durch die geplante Umfahrungsstraße zu einem Verlust an Retentionsraum für den Hochwasserabfluss der Y komme. Eine Anhebung der Spiegellagen sei aber nur im Bereich der Rechenungenauigkeit für den Hochwasserfall zu erwarten. Die Auswirkungen einer erhöhten Abflussspitze auf die Unterlieger durch den Verlust von Retentionsraum werde auf Grund der gegebenen Möglichkeiten der Steuerung der Abflussverhältnisse über das Kraftwerk F und den Hochwasserschutz W (Neue Y) als vernachlässigbar eingestuft.

Zur Frage der Erhöhung der Überflutungsgefahr für das Grundstück des Viertbeschwerdeführers während der Bauzeit für die Überführung des W-baches heißt es, dass durch die geplante Errichtung der Straßenunterführung des W-baches für die Bauphase keine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation gegenüber den gegebenen Verhältnissen für das Grundstück des Viertbeschwerdeführers zu erwarten sei. Voraussetzung dafür sei eine Bauabwicklung entsprechend der vorliegenden Projektergänzung. Die vom Amtsachverständigen unter einem vorgeschlagene Auflagenvorschreibung werde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II übernommen. Die vom Sachverständigen zur Beurteilung eingeholten zusätzlichen Unterlagen betreffend Hochwasserauswirkungen stellten keine Änderungen oder Neuerungen des Projektes dar, sondern seien lediglich eine detaillierte Darstellung der schon der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Projekte. Eine Änderung des beantragten Vorhabens sei damit nicht verbunden. Diese Unterlagen dienten ausschließlich zum näheren Verständnis der vorliegenden Projektsunterlagen auf Grund der Berufungsvorbringen und zur Erstellung des Gutachtens über die Auswirkungen einer gesamten Anlage. Diese Unterlagen seien dem zum Parteiengehör übermittelten Gutachten des Amtsachverständigen aus dem Bemühen der Behörde zur umfassenden Wahrung der Parteienrechte und zum besseren Verständnis der Schlussfolgerungen der Amtsachverständigen angeschlossen worden. Dem Gutachten des Amtsachverständigen liege daher unverändert das bei der Behörde erster Instanz eingereichte Projekt zu Grunde. Eine wesentliche, durch den Amtsachverständigen bestätigte Aussage des Projektes sei, dass es durch die Anlage zu einer minimalen Wasserspiegelanhebung im Hochwasserfall (HQ 100) kommen könne. Diese rechnerische Erhöhung liege aber bezogen auf den gesamten Abflussquerschnitt der Y im Bereich der Rechenungenauigkeit.

§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 statuiere, dass Vorhaben dann als unzulässig anzusehen seien, wenn dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs von Hochwässern zu befürchten sei. Aus den schlüssigen Ausführungen des Amtsachverständigen gehe hervor, dass durch das Vorhaben zwar eine Einschränkung des Hochwasserabflussraumes erfolge, welche sich aber in einem Bereich bewege, der nur als "untergeordnet bzw. rechnerisch darstellbar" zu bezeichnen sei. Von einer "erheblichen Beeinträchtigung", wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, könne keinesfalls die Rede sein.

Diese Aussage treffe umso mehr auf die Auswirkungen nur bei einem 30-jährlichen Hochwasser zu. Gemäß § 38 WRG 1959 sei zur Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Als Hochwasserabflussgebiet gelte das bei 30-jährlichen Hochwassern überflutete Gebiet. Anlagen außerhalb dieser Grenzen unterlägen nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Den Ausführungen im Projekt, ebenso wie den schlüssigen Gutachten der Sachverständigen der ersten Instanz als auch der Berufungsbehörde sei nicht zu entnehmen, dass mit der Errichtung der für die Umfahrung X notwendigen Anlagen eine Erhöhung der Hochwassergefahr für das betroffene Gebiet verbunden sei, die zu einer Versagung der Bewilligung hätte führen müssen.

Zur angestellten Betrachtung einer möglichen Überflutung des Grundstückes des Viertbeschwerdeführers während der Bauzeit der Überführung des W-baches sei von entscheidender Bedeutung, dass die Grundstückshöhen des Grundstücks Nr. 2468/12, KG K. (Eigentümer Viertbeschwerdeführer) an der Grundgrenze zum W-bach (öffentliches Wassergut Gst. Nr. 3275/1) zwischen 168,76 m und 169,07 m über Adria (kurz: ü.A.) betrügen. Die bestehenden Höhen im Bereich der B xx-Querung und ÖBB-Querung des W-baches betrügen rund 168,55 m (B xx) und 168,32 m (ÖBB) ü.A. sowie auf der Ystraße parallel zum W-bach und 167,30 m ü.A., also rund 1,3 m unter dem Grundstück des Viertbeschwerdeführers. Bei einem Rückstau im Hochwasserfall würden daher zuerst die Y-straße, das Kunsthaus S, dann die ÖBB und die B xx überflutet, bevor das Grundstück des Viertbeschwerdeführers betroffen wäre. Die theoretische Gefahr einer Überflutung des Grundstückes bei Versagen aller projektsgemäß vorgesehenen Sicherungseinrichtungen beschränke sich zudem auf die Dauer der Verlegungsarbeiten, somit auf wenige Wochen. Jegliche weitere fachliche Ausführungen dazu würden sich erübrigen, weil durch das Vorhaben für das Grundstück des Viertbeschwerdeführers eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand keinesfalls eintrete.

Zu den Ausführungen bezüglich der Überführung des W-baches sei aus rechtlicher Sicht ebenfalls nichts weiter anzumerken. Eine projektsgemäße Ausführung sei durch die Behörde grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Aus Gründen der "Störfallvorsorge" sei die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage begründbar, eine Änderung des Projektes sei damit ebenso wenig verbunden, wie ein Eingriff in bestehende Rechte.

Zu dem bezüglich der ergänzend eingeholten Unterlagen von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunkt, diese stellten eine Änderung des Projektes dar und es sei somit die Berufungsbehörde nicht zuständig, hierüber zu entscheiden, sei auszuführen, dass sich diese Argumentation offensichtlich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG stütze. Die vorgelegten ergänzenden Unterlagen hätten nur den Charakter von Klarstellungen, nicht jedoch von Änderungen des Projekts. Die Frage, ob Änderungen vorliegen, die das Wesen der Sache berührten, stelle sich daher gar nicht.

Im Übrigen stütze sich das ergänzende Vorbringen in erster Linie auf die angeschlossene Stellungnahme von Frau DI Z. S. Ohne näher auf die Frage der gleichen fachlichen Ebene der Argumentation einzugehen, sei zu diesen Ausführungen anzumerken, dass es sich nicht um ein "Gegengutachten" im eigentlichen Sinn, das heißt, fachlich begründete Aussagen, die jenen des Amtsachverständigen widersprächen, handle. DI Z. S. beschränke sich vielmehr im Wesentlichen auf punktuelle Kritik an der vom Amtsachverständigen gewählten Methode, ohne zu erläutern, zu welchen anderen Ergebnissen sie komme (kommen würde). Eine derartige Stellungnahme stelle keinen "Gegenbeweis" dar. Keinesfalls seien diese Ausführungen dazu geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen der Projektanten oder der daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Amtsachverständigen zu wecken.

Es sei nicht Aufgabe des Amtsachverständigen, die Veränderung der Hochwasserspiegellagen auf den Millimeter genau zu berechnen, wenn aus fachlicher Sicht feststehe, dass relevante Veränderungen auszuschließen seien. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass bei gleicher Ausgangslage (z.B. HQ 100) keine wesentlichen Änderungen zwischen dem aktuellen Stand und dem Zeitpunkt nach Errichtung der Umfahrung X einträten. Der Viertbeschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 15. Juli 2005 in erster Linie die Argumentation von DI Z. S. wiederholt. Zu den neuerlich vom Viertbeschwerdeführer ausgeführten Bedenken hinsichtlich der Veränderung des Grundwasserspiegels, wobei explizit auf das Fehlen von Ausführungen des Amtssachverständigen zu der zum Parteiengehör übermittelten Stellungnahme bemängelt worden sei, führte die belangte Behörde aus, es sei hiezu gar keine Stellungnahme eingeholt worden, weil aus Sicht der belangten Behörde keine vom Amtssachverständigen zu lösenden Fragen offen seien. Gleiches gelte auch zu den im Parteiengehör aufgeworfenen Fragen betreffend Tieferlegung des X- Durchstiches und deren Auswirkung auf die "ökologische Funktionsfähigkeit" oder Auswirkungen auf den Grundwasserstand allgemein. Diese Fragen seien folglich schon einer umfassenden Beurteilung durch die Behörde erster Instanz unterzogen worden und mangels bisherigen Berufungsvorbringens gar nicht mehr Gegenstand der Beweisaufnahme bzw. Beurteilung des von der Berufungsbehörde beigezogenen Sachverständigen gewesen, weshalb von ihm dazu auch keine Ausführungen zu machen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer führen u.a. aus, dass das gegenständliche Projekt nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu verhandeln gewesen wäre. Von der NÖ. Landesregierung sei auf Antrag des Projektwerbers mit gesondertem Bescheid vom 31. Jänner 2003 festgestellt worden, dass das Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliege und daher keine UVP für dieses Vorhaben durchzuführen sei. In dieses Verfahren seien die Beschwerdeführer jedoch nicht eingebunden worden; sie hätten weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation gehabt. Der in jeder Hinsicht vollkommen mangelhafte Bescheid, der überdies die im gegenständlichen Verfahren in zweiter Instanz vorgenommenen Projektänderungen nicht berücksichtigen habe können, könne gegenüber den Beschwerdeführern keine Rechtskraft entfalten und sei daher einer nachträglichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen dieser Beschwerde zu unterziehen.

Es sei von Bedeutung, dass im gegenständlichen Verfahren über ein offensichtlich bewusst unvollständig eingereichtes Projekt verhandelt und entschieden worden sei. Zum einen bestehe das Projekt, wie nicht zuletzt der beiliegende Feststellungsbescheid vom 31. Jänner 2003 beweise, auch aus dem sogenannten "M-tunnel", einer Untertunnelung des Ö-bergs zum Zweck des Zusammenschlusses der B xx (K-straße) mit dem neuen Trassenverlauf, zumal offenkundig sei, dass wohl kaum geplant sein könne, "die B xx unterbrochen zu lassen", zum anderen werde durch einen entsprechenden "Hinweis" im erstinstanzlichen Bescheid deutlich, dass Bauführungen auch im Grundwasser erfolgen würden, für die noch um eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei.

Durch eine etappenweise Einreichung und Verhandlung eines in Wirklichkeit eine Einheit bildenden Gesamtprojektes werde die umfassende Begutachtung der Gesamtauswirkungen unmöglich gemacht. Eine selbstständige Realisierbarkeit des im gegenständlichen Verfahren bewilligten Projektes erscheine nicht möglich. Aus der Sicht der Beschwerdeführer sei nicht vorstellbar, dass im Straßenverlauf einer Landesstraße eine "Lücke" bleibe, außerdem sei mittlerweile allgemein notorisch, dass die Verbindung durch den "M-tunnel" realisiert werde. Bereits unter diesem Aspekt liege daher tatsächlich eine unvollständige Projekteinreichung vor; Gleiches gelte auch für die mit dem Projekt verbundenen Bautätigkeiten im Grundwasser. Das Projekt sei daher in seiner Gesamtheit einzureichen und - vor allem nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 - zu verhandeln und zu beurteilen.

Der angefochtene Bescheid gehe auf die Einwendungen der Erstbis Drittbeschwerdeführer überhaupt nicht, auf jene des Viertbeschwerdeführers nur unvollständig ein. Vollkommen unberücksichtigt im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahren blieben bis zuletzt die Frage der qualitativen Beeinträchtigung der späteren Grundwassernutzung durch die Beschwerdeführer. Es seien auch folgende, im Rahmen der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen relevante Fragen ungeklärt geblieben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien neben dem Antragsteller (lit. a) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen (lit. b).

Gemäß dem mit "Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte" überschriebenen § 12 leg. cit. ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden (Abs. 1).

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass im Feststellungsbescheid vom 31. Jänner 2003, mit dem festgestellt wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchzuführen sei, die im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektänderungen nicht berücksichtigt worden seien und der Bescheid den Beschwerdeführern gegenüber mangels dortiger Parteistellung auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Er könne daher auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens einer Überprüfung unterzogen werden.

Dazu ist der Beschwerde Folgendes zu entgegnen:

Mit dem genannten Feststellungsbescheid vom 31. Jänner 2003 wurde u.a. für das im hg. Bewilligungsverfahren behandelte Projekt bindend über die Frage der Durchführung einer UVP abgesprochen. Nach der hg. Judikatur entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist dabei nur, dass das betreffende Projekt mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2003/04/00097).

Im gegenständlichen Fall ist dabei mit dem Vorbringen, dass die in zweiter Instanz vorgenommenen Projektänderungen im zitierten Feststellungsbescheid nicht hätten berücksichtigt werden können, für die Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil damit nicht aufgezeigt wird, in welchen für die Beurteilung des Vorliegens einer UVP-Pflicht relevanten Punkten sich das gegenständliche Projekt von jenem unterscheidet, das Gegenstand des mit Bescheid vom 31. Jänner 2003 abgeschlossenen Verfahrens war. Ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen findet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht. Nach den schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides liegt aufgrund der im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend eingeholten Unterlagen (betreffend die allfällige Erhöhung der Überflutungsgefahr infolge Verkleinerung des Retentionsraumes durch das eingereichte Projekt) keine Änderung des ursprünglich zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projektes vor. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund der Aktenlage nicht zu erkennen, dass das nunmehr bewilligte Projekt nicht in den für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkten ident wäre. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Zusammenhang als unbegründet.

Des Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, dass die Entscheidungsgrundlagen mangelhaft ermittelt worden seien.

Die Beschwerde rügt insbesondere, dass im gegenständlichen Fall über ein "bewusst unvollständig eingereichtes Projekt verhandelt und entschieden" worden sei. Dies u.a. mit der Begründung, dass entgegen dem Feststellungsbescheid der sog. "Mtunnel" im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht einbezogen worden sei.

Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt, ist das gegenständliche Straßenbauvorhaben in drei Abschnitte unterteilt. Gegenstand des projektierten Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung sind die Abschnitte 1 und 2. Wie sich aus der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei ergibt, betrifft Abschnitt 3 den nicht vom wasserrechtlichen Bewilligungsprojekt umfassten "M-tunnel".

§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung i.S.d. § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, m.w.N.).

Das Parteienvorbringen hat sich demgemäß auf die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit dem den Genehmigungsgegenstand bildenden Projekt zu beschränken. In diesem Umfang hat auch die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen zu prüfen.

Die Beschwerdeführer vermögen mit dem allgemeinen Hinweis auf das ihrer Ansicht nach "unvollständig eingereichte Projekt" nicht schlüssig darzulegen, dass es in Bezug auf die Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem WRG 1959 notwendig gewesen wäre, die gesamte Trasse (einschließlich des Abschnitts 3) auch einer wasserrechtlichen Bewilligung zu unterziehen. Die Beschwerdeführer vermögen daher allein mit dem Hinweis auf das ihrer Ansicht nach unvollständig eingereichte Projekt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Übrigen wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, dass das Projekt hinsichtlich des Abschnittes 3 (betreffend den "Mtunnel") nicht trennbar von den Abschnitten 1 und 2 wäre. Ferner ist für den Verwaltungsgerichtshof auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu ersehen, dass - wie in der Beschwerde dargelegt wird - eine allfällige Bauführung im Grundwasser einer weiteren wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten wurde, zumal auch in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung ihrer vom WRG 1959 geschützten subjektiv-öffentlichen Rechte keine wesentlichen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die eine Trennbarkeit einer Entscheidung über diese Frage unzulässig erscheinen ließe.

Wenn ferner gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid auf die Einwendungen der Beschwerdeführer überhaupt nicht bzw. nur unvollständig eingehe, und dazu vorgebracht wird, dass bis zuletzt die Frage der qualitativen Beeinträchtigung der späteren Grundwassernutzung sowie die Fragen der Funktionsweise und Verlässlichkeit und der Planung und Dimensionierung der Grundwasserausgleichsysteme, der Auswirkungen der Veränderungen der Tiefe und der Ablaufquerschnitte des Durchstichs auf den Grundwasserhaushalt, der Auswirkungen der Reduktion des Hochwasserretentionsraumes auf den Grundwasserhaushalt sowie der qualitativen Grundwasserbeeinträchtigung, ungeklärt geblieben seien, so ist damit für die Beschwerdeführer ebenso wenig zu gewinnen:

Entsprechend der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten stützen sich die diesbezüglichen Feststellungen der Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen auf die Gutachten der dem Bewilligungsverfahren beigezogen Amtssachverständigen.

Dabei stellte der Amtssachverständige für Geohydrologie fest, dass die "lokale Auswirkung" auf das Grundwasserniveau "deutlich unter den natürlichen Schwankungen des Grundwasserspiegels" liege. Qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers seien in der Bauphase zwar möglich, beträfen aber nur das unmittelbare Trassenumfeld.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht bestritten wurde, die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers 32 m, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer zumindest 40 m und des Viertbeschwerdeführers 87 m von der Trasse der B xx entfernt liegen.

Ferner erscheinen auch die Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen, dass eine nachhaltige Verschlechterung der derzeitigen Gewässersituation aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden könne, schlüssig.

Diesen Feststellungen sind die Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, nicht wirksam auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nämlich auch die von den Beschwerdeführern eingeholte Stellungnahme von DI. S. diese fachlichen Feststellungen der belangten Behörde nicht entkräften. So sind die dortigen Ausführungen zu einer "fehlenden Berücksichtigung weiterer Abflussveränderungen im Hochwasserabflussgebiet der Y", wonach Grundwassereinflüsse durch weitere geplante Projekte im gegenständlichen Verfahren von den Amtssachverständigen nicht berücksichtigt worden seien, nicht zielführend. Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind nämlich jeweils die sich durch das der Behörde vorgelegte Projekt ergebenden allfälligen Beeinträchtigungen. Die wasserrechtlich relevanten Einflüsse durch andere, noch zu bewilligende Projekte haben in den jeweiligen dortigen (Bewilligungs-)Verfahren beachtet zu werden. Darüber hinaus legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dar, dass hinsichtlich des Grundstücks des Viertbeschwerdeführers nicht der "Schematische Bauablauf" eine Hochwassergefahr erzeugt, sondern dadurch gerade eine Überflutung des Grundstücks trotz Hochwassers verhindert werden soll. Ferner begründete die belangte Behörde gleichfalls schlüssig, dass trotz der vom Amtssachverständigen eingeräumten "vereinfachten Betrachtungsweise" bezüglich der Beurteilung der Hochwassergefahr von einer noch genaueren Ermittlung abgesehen werden konnte, weil es bloß um eine "Erhöhung der Hochwasserspiegellagen im Bereich der Rechenungenauigkeit geht" (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 99/07/0082, betreffend der Unschädlichkeit einer als "geringfügig" beurteilten Anhebung des Hochwasserspiegels für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden auch die Einwände betreffend einer "Überflutungsgefahr für das Grundstück Nr. 2468/12" von der belangten Behörde in Behandlung gezogen und mit der Auflage in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides um die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzt. Es kann damit auch nicht die Rede davon sein, dass auf die entsprechenden Einwände im Verfahren durch die belangte Behörde nicht bzw. nicht vollständig eingegangen worden sei.

Auch im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2006, wonach "in erster Linie die Überflutung durch den W-bach" im Hinblick auf das Grundstück des Viertbeschwerdeführers relevant sei, sich die belangte Behörde demgegenüber jedoch mit der Überflutungsgefahr durch die Y auseinander gesetzt habe, ist auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, der in seinem Gutachten unter "Brückenbauwerke, Unterführung und Gerinneumlegung" (Seite 83 der Verhandlungsschrift der Behörde erster Instanz vom 5. November 2003) zur Unterfahrung des W-baches darlegte, dass der W-bach im Endzustand sein "bereits derzeit bestehendes Abflussprofil" erhalten werde und daher keine nachteiligen Auswirkungen der Gerinneunterfahrung zu erwarten seien. Des Weiteren ist auch auf die Ausführungen dieses Amtssachverständigen zum "X- Durchstich" hinzuweisen, wo hinsichtlich der Abflusskapazität des Durchflussquerschnittes festgestellt wird, dass die Abflussleistung grundsätzlich aufgrund von Ausweitungen erhöht werde, weshalb eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch unkontrollierte und frühzeitige Ausuferungen gegenüber dem derzeitigen Bestand nicht gesehen werden könne. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2007

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