VwGH 2005/07/0130

VwGH2005/07/013024.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Juli 2005, Zl. Senat-AM-04-0096, bettreffend Übertretung nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §57;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §79 Abs2;
VStG §9;
AVG §57;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §79 Abs2;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (kurz: BH) vom 17. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 und 7 AWG 2002 und § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis spätestens 20. Dezember 2003 die auf Grundstück Nr. 2882/1, KG T., gelagerten Abfälle nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Abfälle:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in der Stammfassung BGBl. Nr. 102/2002 begeht derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis

7.270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von

1.800 EUR bedroht.

§ 57 AVG lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, ist im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausschließlich zu prüfen, ob sie Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 AWG 2002 nicht befolgt hat.

Unbestritten ist, dass der Auftrag vom 17. November 2003 mittels Mandatsbescheides (§ 57 AVG) an die Beschwerdeführerin ergangen ist und dieser Mandatsbescheid auch nicht aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung und des rechtzeitig von der Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten ist.

Der im Instanzenzug erhobene Strafvorwurf geht dahin, dass die Beschwerdeführerin in näher genannten Punkten den (vollstreckbaren) Auftrag vom 17. November 2003 nicht (zur Gänze) erfüllt hat.

Entgegen den Beschwerdeausführungen war jedoch von der belangten Behörde nicht zu prüfen, ob dieser Auftrag zu Recht (etwa nach § 73 AWG 2002) erlassen wurde. Daher kam es auch nicht darauf an, ob etwa von den ölverunreinigten Motor- und Getriebeteilen Gefährdungen für die Umwelt ausgehen und ob für das Lagern dieser Gegenstände allenfalls zusätzliche Genehmigungen nach dem AWG 2002 erforderlich sind. Für die Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 ist es auch nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine "Zusatzgenehmigung für die Behandlung derartiger Abfälle" erteilt wurde. Angesichts des im November 2003 erteilten Auftrages war von der belangten Behörde nicht mehr zu prüfen, "inwieweit tatsächlich Erdreich durch Mineralöl kontaminiert" wurde, weshalb es auch nicht der Einholung eines Gutachtens "eines befugten Sachverständigen" zur - hier nicht relevanten - Frage einer "tatsächlichen Gefährdung" bedurfte.

Ferner kann auch keine Rede davon sein, dass der Auftrag der BH vom 17. November 2003 hinsichtlich des zu entfernenden Erdreichs oder der zu entsorgenden ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile nicht ausreichend präzisiert war.

Weshalb der Beschwerdeführerin kein Verschulden vorzuwerfen sei, weil ihrer Ansicht nach ein "offensichtlich rechtswidriger Anordnungsbescheid" vorliege, wird nicht einsichtig dargelegt. Insoweit die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Zulässigkeit eines Beseitigungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 in Frage stellt, ist anzumerken, dass die Behörde nach dieser Bestimmung dem Verpflichteten mit Bescheid "die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns," aufzutragen hat.

Von der belangten Behörde wurde auch mit dem Hinweis, dass L. F. lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens der Beschwerdeführerin war, schlüssig widerlegt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach dem AWG 2002 auf L. F. übergegangen ist. Dass es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auch nicht auf die Vornahme der tatsächlichen Handlungen durch näher genannte Mitarbeiter ankommt, ist schon daraus zu ersehen, dass keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese Mitarbeiter etwa zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG oder zu abfallrechtlichen Geschäftsführern nach dem AWG 2002 bestellt worden seien.

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit dem Argument, nicht sie, sondern frühere Nutzer des in Rede stehenden Grundstückes hätten die Verunreinigung des Erdreiches mit Mineralöl zu verantworten, ihr Verschulden in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG nicht erfolgreich in Abrede zu stellen. Sie übersieht nämlich, dass es aufgrund des ihr gegenüber erteilten Auftrages nicht darauf ankam, wer Verursacher dieser Kontamination war, sondern dass sie dem im November 2003 erteilten Auftrag nicht (in vollem Ausmaß) nachgekommen ist. Es bedurfte daher - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - auch keiner weiteren Prüfung, wem tatsächlich die Motor- und Getriebeteile zuzuordnen sind. Ferner war auch keine Einvernahme der "Unternehmensvorgänger" zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich.

Insoweit die Beschwerde einwendet, es sei der Tatort nicht "ausreichend belegt", weil die Behörde im Bescheid vom 17. November 2003 nicht den genauen Ort definiert habe, wo die ölverunreinigten Motor- und Getriebeteile gelagert seien bzw. wo sich das verunreinigte Erdreich im Ausmaß von 50 m2 befinde, übersieht sie, dass sie mit diesem Argument nicht die Frage des Tatortes, sondern die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des erteilten Auftrages in Frage stellt. Dass der Auftrag jedoch hinreichend bestimmt war, wurde bereits dargelegt.

Auch bezüglich des Tatzeitraumes ist für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal der Auftrag bis spätestens 20. Dezember 2003 zu erfüllen gewesen wäre und von der belangten Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - auf der Basis der Wahrnehmungen des mehrfach innerhalb des vorgeworfenen Zeitraumes einschreitenden Kontrollorganes, das von der belangten Behörde als Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 einvernommen wurde - festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes diesem Auftrag nicht (vollständig) nachgekommen ist. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge Ing. S. "die notwendigen Details" nicht habe schlüssig darlegen können, zumal er sich bei seiner Aussage auch auf die bei den Kontrollen angefertigten Prüfberichte und die darin festgehaltenen Fotodokumentationen berufen konnte, aus denen die nicht (vollständig) erfolgte Umsetzung des behördlichen Auftrages hervorging. Diese Beweise konnten von der Beschwerdeführerin und auch nicht von dem von ihr namhaft gemachten Zeugen J. K. sen. im Zuge von dessen Aussage bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde widerlegt werden.

Die Beschwerdeführerin vermag im Hinblick auf die von der Behörde gemäß § 79 Abs. 2 letzter Teilsatz AWG 2002 verhängte Mindeststrafe mit dem Hinweis auf unterlassene weitere Ermittlungen zur Strafhöhe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kam auch nicht auf allfällige Milderungsgründe an, zumal die Behörde zu keinem anders lautenden Bescheid in Bezug auf die Höhe der festgelegten Mindeststrafe hätte kommen können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2008

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