VwGH 2005/07/0083

VwGH2005/07/008323.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der P-Handelsgesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. April 2005, Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0007- VI/6/2005, betreffend eine Feststellung nach § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2 Z1;
VerpackV 1996 Anl2;
VerpackV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AWG 1990 §7;
AWG 1990 §7a;
AWG 1990 §7c;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §14;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §7 Abs1;
VerpackV 1996 Anl2 Z1;
VerpackV 1996 Anl2;
VerpackV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Eingabe vom 19. August 2002 bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die von ihr verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 einzustufen seien.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen sind.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2003, 2003/07/0069, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Ergänzungsgutachten ihres Amtssachverständigen für Verpackungstechnik zur Frage der Langlebigkeit der Tragetaschen ein.

In seinem Gutachten vom 6. August 2004 führte der Amtssachverständige aus:

"Bei gegenständlichen Mustern handelt es sich um Tragetaschen aus Polyethylen mit Griffleiste, die als Verpackungen für Abschleppseile dienen. Die Abschleppseile selbst sind in verschiedenen Ausführungen (mit Karabinerhaken oder Schäkel) erhältlich.

Auf der Vorderseite der Tragetasche findet sich Produktbezeichnung und Produktbeschreibung, auf der Rückseite ist die Bedienungsanleitung aufgedruckt. Vorder- und Rückseite sind seitlich über eine Schweißnaht miteinander verbunden.

...

Damit eine Verpackung nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dient, muss einerseits eine entsprechende Festigkeit bzw. Eignung zur dauerhaften Aufbewahrung des Produktes in der Verpackung gegeben sein und andererseits muss die Verpackung über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sein. Ist dies nicht der Fall, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpackung üblicherweise erst nach Beendigung des Gebrauchs des verpackten Produktes zugleich mit diesem entsorgt wird. Ist die Verpackung nicht z.B. zum Schutz des Produktes unbedingt erforderlich, liegt der Zeitpunkt der Entsorgung der Verpackung im freien Ermessen des Besitzers. Die Abschleppseilverpackung dient nicht nachweislich dem dauerhaften Gebrauch des Abschleppseiles, da dieses auch ohne Verpackung aufbewahrt werden kann, ohne die Produkteigenschaften zu verändern. Im Vergleich dazu sind z.B. CD-Hüllen bzw. Wanderkartenhüllen zum Schutz vor Zerkratzen bzw. vor Feuchtigkeit erforderlich.

Abschleppseile werden in der Regel nicht für den täglichen Gebrauch benötigt. Bei der Beurteilung aus technischer Sicht, ob eine Verpackung für den dauerhaften Gebrauch eines Produktes geeignet ist, ist allerdings nicht nur von einem Gebrauch im Ausnahmefall auszugehen, sondern zumindest von einem mehrmaligen Gebrauch.

Bei der vorliegenden Wandstärke der Tragetasche ist grundsätzlich von einer ausreichenden Reißfestigkeit des Materials auszugehen. Deutliche Schwachstellen stellen allerdings die seitlichen Schweißnähte dar. Diese befinden sich unmittelbar an der Kante und sind nur einfach ausgeführt. Zieht man als Vergleich die Schweißnähte von Wanderkartenhüllen heran, so weisen diese üblicherweise doppelte Schweißnähte mit Zwischenstegen auf und sind daher belastbarer.

Zur Überprüfung der Festigkeit der Schweißnähte wurden daher beim Österreichischen Institut für Verpackungswesen Zugversuche beauftragt. Dabei wurde die Schweißnahtfestigkeit in % der Folienfestigkeit bestimmt (siehe beiliegenden Prüfbericht). Aus diesem ist ersichtlich, dass die durchschnittliche Schweißnahtfestigkeit nur bei 83,1 % der Folienfestigkeit liegt. Weiters weist die Schweißnahtfestigkeit (die breitenbezogene Bruchkraft lag zwischen 1,00 und 1,47 kN/m) einen wesentlich höheren Schwankungsbereich als die Folienfestigkeit (die breitenbezogene Bruchkraft lag zwischen 1,48 und 1,68 kN/m) auf. Dies deutet auf eine ungleichmäßige Ausführung der Schweißnähte hin.

Eine Belastung der Schweißnaht tritt beim Öffnen der Tragetasche auf, was mit einem leichten Ruck erfolgt, da die Tasche über Druckverschlüsse in der Griffleiste verschlossen ist. Bei einem Einriss der Seitennaht ist davon auszugehen, dass die Schweißnaht beim Öffnen der Tasche bzw. bei der Entnahme des Abschleppseils (insbesonders durch die Berührung der am Seil befestigten Schäkel bzw. Karabinerhaken) einreißt.

Geht man von der Lebensdauer eines Abschleppseils von zumindest 10 - 15 Jahren aus, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verpackung erst nach diesem langen Zeitraum gemeinsam mit dem Seil entsorgt wird.

Gegenständliche Muster sind daher nicht als langlebige Verpackungen einzustufen."

Auf dieses Gutachten erwiderte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 1. Oktober 2004, gemäß einer von ihr eingeholten Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für technische Chemie, Kunststoffe, Umwelt- und Qualitätsmanagement seien die Zugversuchsprüfungen an den beschriebenen Proben nach ÖNORM EN 1624-2 erfolgt. Diese Norm gelte jedoch für Proben aus Papier oder Pappe. Analoges gelte für die Prüfbedingungen. Zur Einhaltung der Klimabedingungen während der Lagerung der Proben vor dem Zugversuch sei die Norm für Papier/Pappe ÖNORM EN 20187 angewendet worden. Auf Grund der Tatsache, dass die Erstellung des Prüfberichtes auf der Anwendung unzutreffender Normen beruhe, seien die daraus abgeleiteten Aussagen nicht haltbar.

Dazu äußerte sich der Amtssachverständige für Verpackungstechnik in einer Stellungnahme vom 10. November 2004. Er führte aus, zutreffend sei, dass grundsätzlich die ISO 527-3 (Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln) die zutreffendere Prüfnorm für die Ermittlung der Zugfestigkeit der Kunststofffolie der Tragetaschen gewesen wäre. Zweck der beauftragten Zugversuche sei die Beurteilung der seitlichen Schweißnähte gewesen, die als Schwachstellen identifiziert worden seien. Es sei daher die Schweißnahtfestigkeit in % der Folienfestigkeit bestimmt worden. Dazu sei sinngemäß ÖNORM EN ISO 1924-2 (Prüfnorm für Zugversuche an Papier und Pappe) angewandt worden. Da nicht die absolute Zugfestigkeit von Folie bzw. Naht von Interesse gewesen sei, sondern nur das Verhältnis der beiden Festigkeiten, seien die aus den Zugversuchen abgeleiteten Schlussfolgerungen (die Schweißnahtfestigkeit sei geringer als die Folienfestigkeit und weise einen wesentlich höheren Schwankungsbereich auf) jedenfalls zulässig und aussagekräftig. Weitere Versuche bzw. Analysen seien nicht erforderlich.

Auf diese Stellungnahme antwortete die beschwerdeführende Partei mit einer Stellungnahme ihres Privatsachverständigen vom 18. November 2004. Darin heißt es:

"1. Betreffend die durchgeführten Prüfungen der Zugfestigkeit von Folie und Schweißnaht der Folie der Abschleppseilverpackung ... ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Zugversuchsprüfung an den beschriebenen Proben erfolgte nicht gemäß Prüfnorm ISO 527-3 für Proben aus Kunststoff-Folien, sondern 'sinngemäß' nach ÖNORM EN 1924-2 für Proben aus Papier oder Pappe. Warum das Institut die anzuwendende Norm nicht eingesetzt hat, ist unerklärlich. Dies ist umso unerklärlicher, als auch die Prüfnorm für Papier und Pappe nur 'sinngemäß' angewendet wurde. Diese Art der Prüfung nach einer unzutreffenden Norm und deren 'sinngemäße' Anwendung, sowie die demnach erfolgte Art der Erstellung des Prüfberichtes entsprechen nicht den Normforderungen (EN ISO 17025) an eine akkreditierte Prüfstelle. Die Annahme stellt sich, dass das Institut für die Zugprüfung von Kunststoff-Folien gemäß o.a. Prüfnorm nicht akkreditiert ist. Die Akkreditierungsstelle des BMwA verfügt über die Listen der jeweils akkreditierten Prüfverfahren gemäß geltender Prüfnormen der akkreditierten Prüfstellen.

Zu den angewendeten Prüfbedingungen wird festgestellt: Für die Einhaltung der Klimabedingungen während der Lagerung der Proben vor dem Zugversuch wurde die nicht zutreffende Norm für Papier/Pappe ÖNORM EN 20187 angewendet. Für die Klimatisierung gelagerter Kunststoff-Folien sind jedoch Bedingungen gemäß Norm ISO 291 einzustellen.

Ergebnis: Der Sachverhalt der Anwendung unzutreffender Prüfnormen erlaubt keine daraus abgeleiteten Befunde. Es ist technisch evident, dass signifikant unterschiedliche Werkstoffe, wie Papier und Kunststoff-Folien, nur nach zutreffenden Prüfnormen zu prüfen sind, was nicht zuletzt den Sinn einer Akkreditierung ausmacht.

2. Bewertung der Eignung gemäß § 6 Absatz 5 des AWG 2002:

Die erforderlichen Aussagen über die Langlebigkeit und Belastbarkeit der Proben sind in Folge nicht möglich, da die im Prüfbericht dargestellten Unterschiede in der Zugfestigkeit von Schweißnaht und Folie (Schweißnahtfestigkeit beträgt 83 % der Folienfestigkeit) ohne eine Parallelmessung (gleiches Prüfverfahren bzw. gleiche Prüfnorm) an einem definiert langlebigen Folienprodukt mit möglichst gleicher Polymeridentität keine technisch begründete Aussage erlaubt. In Folge ist die Aussage, ob die Zugfestigkeit der Folie selbst den Anforderungen gem. AWG ... entspricht, unmöglich und daher nicht erfolgt.

Ergebnis: Der Sachverhalt, dass Parallelmessungen an langlebigen Vergleichsmustern nicht vorliegen, erlaubt keine begründete Aussage über die dargestellte Festigkeit von Folie und dem Festigkeitsverhältnis Schweißnaht zu Folie.

Überdies steht fest, dass die alleinige Bewertung der relativen Festigkeit der Folienschweißnaht, einschließlich der im Bericht dargestellten Schwankungsbreite, keine technisch zulässige Gesamtaussage über die Langlebigkeit einer Kunststoff-Folie und der daraus hergestellten Verpackung sein kann.

Bezüglich gemessener Schwankungsbreiten verweist das Institut im Bericht nicht auf die für ein 'sinngemäß' angewendetes Prüfverfahren zu ermittelnde Standardabweidung der Prüfmethode selbst, um dann in zulässiger Weise die Messwertschwankungen bewerten zu können.

3. Aussagen über die Langlebigkeit und Belastbarkeit dieser Proben sind zusätzlich erforderlich:

Analysen der Alterungs- und Licht-Stabilisierung der Folie:

Damit wird die Eignung der Folie für eine langjährige Lagerung unter erhöhten Temperaturen (in PKW bis zu 75 Grad C möglich) und unter Licht-(UV-) Einfluss geprüft. Die Alterungsstabilisierung einer Kunststoff-Folie verbessert naturgemäß auch die Schweißnahtfestigkeit der Folie infolge erhöhter Oxidationsbeständigkeit.

Zugversuch unter Simulationsbedingungen (z.B. 5-malige Vorbelastung der Schweißnaht im Zugversuch): Damit kann die Eignung der Folien-Schweißnaht für eine nutzungsnahe Zahl von 5 Öffnungen der Abschleppseilverpackung getestet werden.

Reißfestigkeitsversuch bei -20 Grad C: Eignung der Folie (und damit der Folienschweißnaht) bei Winterbedingungen, wie diese im Betrieb von KFZ periodisch auftreten.

Diese Prüfungen werden parallel an im Sinne des AWG ... definiert langlebigen Kunststoff-Folien durchgeführt, um eine fundierte Bewertung der Prüfmuster zu ermöglichen.

Die Beauftragung eines staatlich akkreditierten Prüfinstituts mit diesen Prüfungen ist jederzeit möglich."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. April 2005 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei verwendeten Tragetaschen für Abschleppseile nicht als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 der Verpackungsverordnung 1996 einzustufen sind.

In der Begründung vertrat die belangte Behörde zunächst die Auffassung, aus dem eingeholten Amtssachverständigengutachten und dessen Ergänzung ergebe sich, dass es sich bei den Tragetaschen nicht um langlebige Verpackungen handle, weil eine Belastung der Schweißnaht beim Öffnen der Tragetasche auftrete, was mit leichtem Ruck erfolge, da die Tasche über Druckverschlüsse in der Griffleiste verschlossen sei. Bei einem Einriss der Seitennaht sei davon auszugehen, dass die Schweißnaht beim Öffnen der Tasche bzw. bei der Entnahme des Abschleppseils (insbesondere durch die Berührung der am Seil befestigten Schäkel bzw. Karabinerhaken) weiter einreiße.

Auch aus einem anderen Grund - so fährt die belangte Behörde fort - könnten die Tragetaschen keine langlebigen Verpackungen darstellen.

Ob die Verpackung nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes diene, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens 5 Jahren ausweise und üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werde, sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, welche Kriterien für diese Beurteilung in Betracht kämen, ergebe sich aus den Eigenschaften, die jene Verpackungen aufwiesen, die im Anschluss an diese Begriffsdefinition in der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 beispielsweise aufgezählt seien.

Bei diesen beispielhaft angeführten langlebigen Verpackungen handle es sich um solche, die für den Erhalt der Produkteigenschaften über die gesamte Lebensdauer des Produktes erforderlich seien. Mit anderen Worten, diese Produkte könnten üblicherweise - unter Erhalt ihrer wesentlichen Produkteigenschaften - nicht ohne die Verpackung aufbewahrt werden. So dienten z.B. CD-Hüllen bzw. Wanderkartenhüllen zum Schutz vor Zerkratzen bzw. vor Feuchtigkeit. Abschleppseile könnten jedoch auch ohne die Tragetaschen aufbewahrt werden, ohne dass man Gefahr liefe, dass sich die Produkteigenschaften ändern könnten.

Dieser Rechtslage, die bereits dem Ergänzungsgutachten vom 6. August 2004 entnommen werden könne, sei die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt das Gutachten des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik als ungenügend, weil es auf einem Prüfbefund beruhe, der nicht nach den einschlägigen Normen durchgeführt worden sei.

Die zweite Begründung der belangten Behörde, dass die Tragetaschen deswegen nicht dem dauerhaften Gebrauch des Abschleppseiles dienten, da dieses auch ohne Verpackung aufbewahrt werden könne, ohne die Produkteigenschaften zu verändern, könne nicht überzeugen. Rechtsausführungen in einem technischen Gutachten bedürften wegen Unzuständigkeit des Sachverständigen keines konkreten Widerspruches seitens der beschwerdeführenden Partei. Es könne daher nicht von einer "Außerstreitstellung" ausgegangen werden. Dem gegenüber fehle dem Gutachten jeglicher Nachweis, weshalb die Abschleppseilverpackung nicht dem dauerhaften Gebrauch des Abschleppseiles diene. Die bloße Begründung, das Abschleppseil könne auch ohne Verpackung aufbewahrt werden, ohne die Produkteigenschaft zu verändern, sei ohne sonstige Erläuterungen ungenügend. Die in der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 beispielhaft aufgezählten Verpackungen bezögen sich auf Produkte, die auch ohne diese Verpackungen aufbewahrt werden könnten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bestehen begründete Zweifel, ob und inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) unterliegt, hat nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Die Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO 1996) ist den Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2003, 2003/07/0053).

Die VerpackVO 1996 enthält unter anderem Pflichten derjenigen, die Verpackungen in Verkehr bringen (vgl. die §§ 3 ff).

Nach § 7 Abs. 1 VerpackVO 1996 unterliegen Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.

Die im § 7 Abs. 1 VerpackVO 1996 angeführte Anlage 2 zu

dieser Verordnung lautet:

"Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die

1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und

2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.

Diese sind insbesondere:

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