Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §22 Abs1;
BauO Tir 1998 §22 Abs2;
BauO Tir 1998 §22 Abs3;
BauO Tir 1998 §22 Abs4;
BauO Tir 2001 §22 Abs2;
PlanunterlagenV Tir 1998 §4;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Tir 1998 §22 Abs1;
BauO Tir 1998 §22 Abs2;
BauO Tir 1998 §22 Abs3;
BauO Tir 1998 §22 Abs4;
BauO Tir 2001 §22 Abs2;
PlanunterlagenV Tir 1998 §4;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um eine Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2000. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt das Original dieser Bauanzeige nicht ein. Die im Akt einliegende Bauanzeige vom 10. Juli 2000 wurde der Baubehörde offensichtlich vom Beschwerdeführer mit Telefax vom 25. März 2003 übermittelt. Sie weist einen nicht näher konkretisierten Eingangsstempel vom 28. August 2000 auf. Mit dieser Bauanzeige wurde die Aufstellung von drei Stahlcontainern auf dem neu zu bildenden Grundstück 707, KG B., "lt. beiliegendem Plan" auf einer asphaltierten Fläche als Tierunterstand und Futterlagerplatz mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 29. April 2004 nahm der Bürgermeister zu dieser Bauanzeige Stellung. Er führte aus, dass das errichtete Objekt nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtig sei und daher die erforderlichen Planunterlagen innerhalb von drei Wochen nachzureichen seien.
In dem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2004 bezog sich der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich auf die Bauanzeige und führte aus, dass nach § 37 Tiroler Bauordnung für das vom Beschwerdeführer errichtete Objekt die erforderlichen Planunterlagen innerhalb von drei Wochen nachzureichen seien. Das Schreiben vom 29. April 2004 sei damit gegenstandslos.
In dem weiteren Schreiben vom 3. Juni 2004 berief sich der Bürgermeister auf § 22 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001, nach dem einer Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausführung anzuschließen seien. Da der Behörde keine dementsprechenden Unterlagen vorlägen, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachzureichen. Ansonsten werde die Bauanzeige mit einem schriftlichen Bescheid zurückgewiesen.
Zu dem letzten Schreiben des Bürgermeisters antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag) und gab an, dass er bei der Anzeige über die Aufstellung von drei Stahlcontainern auch die Planunterlagen entsprechend der Tiroler Bauordnung vorgelegt habe.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 2. Juli 2004 die Bauanzeige (vom 10. Juli 2000) gemäß § 22 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 in der derzeit geltenden Fassung zurück. Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass am 10. Juli 2000 eine Bauanzeige zur Errichtung eines Tierunterstandes und Futterlagerplatzes eingebracht worden sei, wobei jedoch die erforderlichen Planunterlagen nicht beigeschlossen gewesen seien. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, diesen Mangel durch Vorlage der ordnungsgemäßen Planunterlagen zu beheben. Während der gesetzten Nachfrist seien jedoch keine Planunterlagen vorgelegt worden bzw habe auch keine anderweitige Reaktion des Beschwerdeführers stattgefunden. Die Bauanzeige sei daher zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Juli 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. Juli 2004) Berufung und führte aus, dass er die verfahrensgegenständliche Bauanzeige mit den kompletten Planunterlagen eingereicht habe. Nach Abwarten der Frist nach der Tiroler Bauordnung habe er das angezeigte Vorhaben ausgeführt.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 1. September 2004 als unbegründet ab. Der Gemeindevorstand führte dazu insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer in der Berufung darlege, er hätte die kompletten Planunterlagen vorgelegt. Er könne dies aber durch keine Unterlagen oder Ähnliches bestätigen bzw. belegen, sodass die Bauanzeige zu Recht zurückgewiesen worden sei.
In der dagegen erhobenen Vorstellung legte der Beschwerdeführer eine Erklärung des ehemaligen Gemeindesekretärs RA vom 4. Juni 2004 vor, in der dieser angab, der Beschwerdeführer habe die Bauanzeige "mit zweifachen Planunterlagen" beim Gemeindeamt abgegeben.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Schreiben vom 3. Juni 2004 aufgefordert worden sei, binnen zweier Wochen Planunterlagen nachzureichen. Feststehe auch, dass seitens des Beschwerdeführers diese ergänzend angeforderten Planunterlagen in der Folge nicht vorgelegt worden seien. Da die Planunterlagen im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde B nicht auffindbar gewesen seien, habe die Baubehörde die zur Behandlung der Bauanzeige erforderlichen Planunterlagen beim Beschwerdeführer zu Recht nachgefordert. Tatsächlich liege die Verantwortung zur vollständigen Vorlage bzw. Vervollständigung der Einbringungsunterlagen beim Beschwerdeführer als Bauwerber. § 22 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1991 verpflichte die Baubehörde, dem Bauwerber die Behebung dieses Mangels unverzüglich aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, zu § 33 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 ausgesprochen, dass auch ein nicht unverzüglich erlassener Verbesserungsauftrag nach der Einbringung einer Bauanzeige nichts an der grundsätzlichen Befugnis der Behörde zur Erteilung eines derartigen Auftrages ändere, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig bleibe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 94/2001, der sich auf die Novelle der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 74/2001 bezieht, sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Oktober 2001) anhängige Verfahren u.a. auf Grund von Bauanzeigen nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein derartiges, am 1. Oktober 2001 anhängiges Bauanzeigeverfahren (Bauanzeige vom 10. Juli 2000, die vor dem 1. Oktober 2001 eingebracht wurde). Es ist im vorliegenden Bauanzeigeverfahren daher die Tiroler Bauordnung 1998 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 (TBO 1998) anzuwenden.
Gemäß § 22 Abs. 1 TBO 1998 ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Der Bauanzeige sind gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die Planunterlagen (§ 23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb der selben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Wird innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 erster und zweiter Satz TBO 1998 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen.
Gemäß § 4 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. September 1988 über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen (Planunterlagenverordnung 1998), LGBl. Nr. 90/1998, haben die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen Folgendes zu enthalten:
"a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage,
c) eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht auf Grund der Darstellung nach lit. b ergeben, enthält."
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der angeführten Novelle treten alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen des AVG in der Fassung dieser Novelle (u.a. § 13 Abs. 3) abweichen, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.
Zunächst ist festzustellen, dass § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz TBO 1998 gemäß § 82 Abs. 7 AVG im Hinblick auf seine abweichende Regelung zu § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 mit 31. Dezember 1998 außer Kraft trat und somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung zu kommen hatte. Der Umstand, dass die Baubehörden die Zurückweisung auf § 22 Abs. 2 TBO 2001 (der gleich lautend ist mit § 22 Abs. 2 TBO 1998) und nicht auf § 13 Abs. 3 AVG 1991 gestützt haben, verletzte den Beschwerdeführer aber nicht in Rechten, da die Vorgangsweise der Gemeindebehörden dem § 13 Abs. 3 AVG entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Planunterlagen im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde nicht auffindbar gewesen seien, weshalb die Behörde die erforderlichen Unterlagen beim Beschwerdeführer nachgefordert habe. Die Verantwortung zur vollständigen Vorlage bzw. Vervollständigung der Einbringungsunterlagen obliege dem Beschwerdeführer. Der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, zu Grunde liegenden Fall, da der Beschwerdeführer mit der Bauanzeige die erforderlichen Planunterlagen vorgelegt habe. Dies sei weder von der erstinstanzlichen Behörde noch nunmehr von der belangten Behörde jemals ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Ein Vorgehen mit einem Verbesserungsauftrag nach § 22 Abs. 2 TBO sei dann ausgeschlossen, wenn die Bauanzeige vollständig gewesen sei und die in § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 TBO vorgesehene Frist ohne weiteres behördliches Tätigwerden verstrichen sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Ergebnis zielführend.
Wie sich dies aus den Verwaltungsakten - wie dargestellt - ergibt, liegt die verfahrensgegenständliche Anzeige im Original nicht im Akt und war offensichtlich nicht mehr auffindbar. Der Akt enthält nur eine offenbar vom Beschwerdeführer selbst im Jahre 2003 mit Telefax neuerlich übermittelte Bauanzeige. Im Akt sind auch keine der Bauanzeige angeschlossene Unterlagen vorhanden. Der Beschwerdeführer hat schon im erstinstanzlichen Verfahren zu dem ergangenen Verbesserungsauftrag geltend gemacht, alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben. Die Baubehörden hätten daher Ermittlungen darüber pflegen müssen, welche Unterlagen dieser Bauanzeige angeschlossen waren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die nach seinen Behauptungen vorgelegten erforderlichen Unterlagen nie näher konkretisiert hat, hat an dieser Ermittlungspflicht der Baubehörden zu dieser Frage nichts geändert. Auch daraus, dass in der Anzeige von "lt. beiliegendem Plan" die Rede ist, ergibt sich kein ausreichender Aufschluss darüber, welche Planunterlagen der Anzeige angeschlossen waren. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG kann aber rechtens immer nur dann ergehen, wenn feststeht, was Gegenstand und Inhalt des bei der Behörde eingelangten Antrages (hier der Bauanzeige) war. Da die belangte Behörde diesen Verfahrensmangel der Baubehörden nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. November 2006
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