VwGH 2005/06/0096

VwGH2005/06/009619.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Mag. HN in E, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 2005, GZ. FA13B-12.10 E 67 - 05/11, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme i.V.m. Anschlusspflicht gemäß Stmk. KanalG, zu Recht erkannt:

Normen

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. April 2001 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde E. der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. .205 E. auf, den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entsprechend den ihr übergebenen "Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen" herzustellen. Diesem Bescheid wurden Richtlinien zur Ausführung von Schmutzwasser-Hauskanalanlagen (Trennsystem) samt einem Schacht-Typenplan 1:25 (auf den in den Richtlinien verwiesen wird) und offensichtlich auch eine Anlage betreffend Rechtsgrundlagen angeschlossen (darin wird u.a. ausgeführt, dass der Hausanschlussschacht gemeinsam mit den Liegenschaftseigentümern festgelegt und von der Gemeinde errichtet wird, wozu die Eigentümer ihr Einverständnis erklären.).

Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 forderte der Bürgermeister der Marktgemeinde E. die Beschwerdeführerin gemäß dem angeführten Bescheid auf, den Anschluss gemäß den ihr übergebenen Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen in einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens herzustellen, ansonsten werde die Zwangsvollstreckung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E. vom 23. April 2001 bisher nicht nachgekommen sei. Es werde der Beschwerdeführerin für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von acht Wochen gesetzt. Sollte die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung bis dahin nicht nachkommen, werde die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg veranlassen, dass die Leistung auf ihre Gefahren und Kosten von jemand anderem erbracht werde.

Mit Schreiben vom 4. November 2002 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg am 6. November 2002) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass von der Marktgemeinde E. bisher kein Hausanschlussschacht errichtet worden und ihr ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz somit nicht möglich sei.

Auf eine entsprechende Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg betreffend die Errichtung eines Hausanschlussschachtes durch die Marktgemeinde E. führte der von der Gemeinde beauftragte Sachverständige Dipl. Ing. R.K. in einer Stellungnahme vom 30. Dezember 2002 aus, dass für beide im Anschlussbereich befindlichen Objekte der Beschwerdeführerin eine Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalnetz des Reinhalteverbandes (RHV) K - M - E. und zwar im Punkt a2' gemäß einem beiliegenden Lageplanausschnitt möglich sei. Gemäß Stmk. KanalG in der geltenden Fassung seien die Gemeinden nicht verpflichtet, den jeweiligen Anschlussverpflichteten einen Hausanschlussschacht zu "versetzen". Bei den beiden Objekten der Beschwerdeführerin seien jedoch seitens des RHV K - M - E., der mit der Bauabwicklung dieses Bauabschnittes im Namen und Auftrag der Marktgemeinde E. betraut gewesen sei, der Beschwerdeführerin zwei Varianten für ihren Hausanschlusskanal angeboten worden, nachdem der ursprünglich vorgesehene Hausanschluss nicht möglich gewesen sei (aus einer beiliegenden Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass der ursprünglich vorgesehene Hausanschlusskanal mangels der Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes für die vorübergehende Grundinanspruchnahme nicht mehr durchführbar gewesen sei). Sämtliche Anschlussalternativen wären seitens der Gemeinde unentgeltlich durchgeführt worden, seien jedoch von der Beschwerdeführerin stets abgelehnt worden. Der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf der ursprünglichen Trassierung entlang der westlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 305/13 beharrt habe.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2004 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gegenüber der Beschwerdeführerin Folgendes an:

"Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 23.04.2001, GZ. ..., auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt.

Es wird daher die mit Schreiben vom 22.10.2002, GZ. ..., angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."

Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E. vom 23. April 2001 als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 205 in E. verpflichtet worden sei, den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entsprechend den übergebenen Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen herzustellen. Dieser Verpflichtung sei sie bislang nicht nachgekommen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werde festgestellt, dass die Herstellung des Hausanschlusses auch ohne Anschlussschacht möglich sei. Die Anschlussvariante sei im Bestandsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. GM vom 31. Oktober 2003, die ihr bereits übermittelt worden sei, ersichtlich gemacht, der Anschluss wäre im Punkt a2' herzustellen. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Anordnung der Ersatzvornahme nicht Rechnung tragen, müsste die Ersatzvornahme im Wege einer faktischen Amtshandlung durch die Behörde in Auftrag gegeben und bewerkstelligt werden. Die mit der Ersatzvornahme verbundenen Kosten müssten ihr vorgeschrieben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Verpflichtungsbescheid vom 23. April 2001 ausreichend konkretisiert sei, da diesem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz herzustellen. Eine genaue Bezeichnung der Anschlussstelle sei aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefordert. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt zurückziehen, dass in der erwähnten Beilage bezüglich "Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen" der Passus enthalten sei, "der Hausanschlussschacht werde gemeinsam mit den Liegenschaftseigentümern festgelegt und von der Gemeinde errichtet, wozu die Eigentümer ihr Einverständnis erklären" und daraus den Schluss ziehen, dadurch, dass seitens der Gemeinde kein derartiger Hausanschlussschacht errichtet worden sei, sei ihre Anschlussverpflichtung nicht gegeben. Dies deshalb, weil im Titelbescheid darauf hingewiesen worden sei, dass der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entsprechend den der Beschwerdeführerin übergebenen Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen herzustellen sei. Dieser Verweis auf die Richtlinien betreffe aber, wie dies auch aus dem Verpflichtungsbescheid zum Ausdruck komme, nur die Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen. Diese seien auf Seite 1 der Beilage unter Punkt 1. bis 12. wiedergegeben. Auch sei auf Seite 2 der Beilage ein Typenplan eines Schachtes im Maßstab 1:25 dargestellt. Die Passage, wonach der Hausanschlussschacht von der Gemeinde errichtet werde, sei aber nicht in den Richtlinien zur Ausführung von Schmutzwasser-Hauskanalanlagen enthalten, sondern lediglich in einer weiteren Beilage zu diesen Richtlinien. Dies bedeute, dass diese Passage für die Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz nicht von Relevanz sei.

Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde E. anzuschließen habe. Diese Verpflichtung sei eindeutig und bedürfe keiner näheren Ausführung.

Bezüglich der Duldungsverpflichtung, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Eigentümer des westlich benachbarten Grundstückes (Nr. 305/11) hätte ausgesprochen werden müssen, werde festgehalten, dass eine derartige Verpflichtung nicht erforderlich sei, da die Beschwerdeführerin ihr Grundstück unter Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der SAG an den öffentlichen Kanal anschließen könne. Diesbezüglich sei seitens der V AG mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteilt worden, wobei grundsätzlich auf die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme unter Einhaltung der Bedingungen der Einverständniserklärung der SAG vom 23. November 1998 hingewiesen worden sei. Diese Einverständniserklärung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und demzufolge sei auch der Einwand, wonach ihr der Anschluss an den öffentlichen Kanal nicht möglich sei, nicht gerechtfertigt und könne der Vollstreckung dementsprechend nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich des fehlenden Hausanschlussschachtes werde festgehalten, dass zwar kein Hausanschlussschacht vorhanden sei, jedoch eine Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal mittels Abzweigepunkt a2 gegeben sei. Ein gesonderter Hausanschlussschacht sei für die Einleitung in den öffentlichen Kanal aber heutzutage technisch nicht mehr notwendig, da mittels neuer Kanaltechnik (Kanalfernsehen) Abzweiger völlig ausreichend seien. Da die Beschwerdeführerin sohin ihrer aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Ersatzvornahme anzuordnen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegen Fall ist das Stmk. Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 82/1998 (im Folgenden: KanalG), anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 KanalG sind die im Bauland oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.

In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken gemäß § 4 Abs. 1 KanalG verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.

Gemäß § 5 Abs. 1 KanalG ist, wenn der Anschluss einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden.

Gemäß § 6 Abs. 1 KanalG ist über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung bei bestehenden Bauwerken in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten, den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.

Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. gelten als Hauskanalanlage jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Bescheid vom 23. April 2001 mit dem Inhalt, den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entsprechend den der Beschwerdeführerin übergebenen Richtlinien zur Ausführung von Hauskanalanlagen herzustellen, als Vollstreckungstitel nicht ausreichend bestimmt und somit auch nicht vollstreckungstauglich sei. Die Richtlinien gäben zwar Aufschluss über die Art der einzuleitenden Abwässer und auch über die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlage, andere für die Vollstreckbarkeit wesentliche Punkte blieben jedoch völlig unberücksichtigt. So seien in concreto u.a. etwa neben dem Ort der Anschlussstelle an das öffentliche Kanalnetz auch die Führung des Anschlusskanals und, wie tief er zu verlegen sei, offen. Die Bestimmung der Anschlussstelle sowie die Führung des Anschlusskanals im Verpflichtungsbescheid sei jedoch im gegebenen Zusammenhang unverzichtbar. Es gebe im vorliegenden Fall eine (theoretisch) unendliche Anzahl verschiedener Möglichkeiten, die Anschlussstelle sowie die Kanalführung festzulegen. Es seien somit für die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin die auf Grund des Anschlussbescheides zu ergreifenden Maßnahmen nicht eindeutig zu erkennen. Gemäß § 6 Abs. 1 KanalG habe die Behörde bei bereits bestehenden Bauwerken über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über die Art und Höhe der Entschädigung in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. Die Entscheidung habe diesfalls auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. § 6 Abs. 1 KanalG schreibe die Aufnahme all jener Bestandteile eines Anschlussbescheides vor, welche die Vollstreckung des selben bzw. dessen Umsetzung in die Wirklichkeit (stufenweise) auch faktisch ermöglichten. Der verfahrensgegenständliche Anschlussbescheid vom 23. April 2001 enthalte einen Auftrag im Sinne des § 6 Abs. 1 KanalG nicht.

Schon diesem Vorbringen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 KanalG kommt Berechtigung zu.

§ 6 Abs. 1 KanalG sieht - wie bereits wiedergegeben - bei bereits bestehenden Bauwerken im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht vor, dass ein Auftrag an den Verpflichteten zu ergehen hat, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Abs. 1 KanalG ausgesprochen, dass es keine Rechtswidrigkeit darstellt, wenn die Behörde den konkreten Auftrag zur Vorlage eines entsprechenden Bauentwurfes gemäß § 6 Abs. 1 KanalG erst Jahre nach der Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 KanalG erteilt (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0254). In diesem Erkenntnis wird auch ausgeführt, dass mit dem Auftrag zur Vorlage eines Bauentwurfes zur Errichtung der Hauskanalanlage gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. die Grundlage dafür geschaffen wird, weitere Sanktionsmaßnahmen, die das KanalG im Falle der Untätigkeit eines Verpflichteten vorsieht, gegen den Anschlusspflichtigen, der bisher seiner Anschlussverpflichtung nicht nachgekommen ist, vornehmen zu können. Aus § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG ergibt sich, dass im Falle der Nichterfüllung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 KanalG durch den Verpflichteten Vollstreckungsmaßnahmen erst gesetzt werden dürfen, wenn auch der Auftrag gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. KanalG erteilt wurde, dass binnen angemessener Frist ein Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen ist. Diese Bestimmung sieht dann ausdrücklich vor, dass die Baubehörde im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufträge in der Folge berechtigt ist, den Bauentwurf auf Gefahr und Kosten auszuarbeiten und die Hauskanalanlage ausführen zu lassen.

Im vorliegenden Fall wurde die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG ohne die Erteilung eines solchen Auftrages an die Beschwerdeführerin und dessen Nichterfüllung innerhalb der vorgesehenen Frist angeordnet. Schon dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme erweist sich aber auch deshalb als rechtswidrig, weil er nicht konkretisiert, in welcher Weise die Vollstreckung der Anschlusspflicht durchzuführen ist. Während es zulässig ist, dass der Titelbescheid dem Verpflichteten mehrere Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung - im vorliegenden Fall der Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage - lässt, muss ein dazu ergehender Vollstreckungsbescheid konkretisieren, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1985, VwSlg. Nr. 11.936/A) und vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0138). Andernfalls könnte insbesondere die gebotene Verhältnismäßigkeit des Vollstreckungsaktes gemäß § 2 VVG nicht geprüft werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2006

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