VwGH 2005/06/0087

VwGH2005/06/008728.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der "A"-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. Jänner 2005, Zl. MD/00/56323/2004/9 (BBK/31/2004), betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Normen

HGB §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
HGB §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 (die am selben Tag bei der Behörde einlangte) kam die Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 6 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes für die Errichtung von drei Großflächenplakattafeln in Salzburg ein. Dieses Gesuch wurde schließlich mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. November 2004 abgewiesen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 25. November 2004 eine von R. W. gefertigte, namens der Beschwerdeführerin erhobene, "leere" Berufung (ohne Begründung) erhoben, mit dem Beisatz, dass eine Begründung für die Berufung folgen werde.

Die belangte Behörde stellte durch Einsicht in einen Firmenbuchauszug vom 2. Dezember 2004 fest, dass R. W. weder Geschäftsführer noch Prokurist der Beschwerdeführerin war, und dass dort näher bezeichnete Personen, darunter der Geschäftsführer M. S., gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen zur Vertretung befugt seien. Mit Erledigung vom 2. Dezember 2004 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Es heißt darin, dass R. W. gemäß dem Firmenbuch für die Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugt sei. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergehe der Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Vollmacht vorzulegen, dass R. W. bevollmächtigt gewesen sei, das zugrundeliegende Gesuch und auch die Berufung einzubringen; weiters sei in der selben Frist die Begründung der Berufung nachzutragen.

Soweit für das Beschwerdefahren von Bedeutung, wurden hierauf (offenbar fristgerecht) mit einer undatierten, am 27. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangten Eingabe "2 Vollmachten" sowie (so die Eingabe) die "Begründung für die Einbringung einer Berufung" vorgelegt. Bei den beiden Vollmachten handelte es sich um eine mit 20. Dezember 2004 datierte Vollmacht der Beschwerdeführerin, die (nur) von M. S. gefertigt war, des Inhalts, dass hiemit die Beschwerdeführerin R. W. bevollmächtige, sie bei Bauverhandlungen/Einreichungen zur Errichtung von Werbeanlagen zu vertreten. Die weitere Vollmacht datiert vom 9. Dezember 2004 und ist ebenfalls (nur) von M. S. gefertigt; darin wurde "bestätigt", dass R. W. bevollmächtigt gewesen sei, namens der Beschwerdeführerin das zugrundeliegende Baugesuch einzureichen wie auch die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid einzubringen.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 21. Jänner 2005) die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Auftrag, eine Vollmacht des Inhalts vorzulegen, R. W. sei bevollmächtigt gewesen, die Berufung einzubringen, nicht erfüllt worden sei: Es sei zwar ein als Vollmacht bezeichnetes Schreiben vom 9. Dezember 2004 übermittelt worden, dieses sei jedoch nur vom Geschäftsführer M. S. unterfertigt worden. Laut Firmenbuch vertrete dieser Geschäftsführer gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen. Daraus folge, dass er nicht alleine vertretungsbefugt sei und somit die Vollmacht nicht firmenmäßig und damit nicht ordnungsgemäß unterfertigt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in dieser Vollmacht vom 9. Dezember 2004 lediglich bestätigt werde, dass R. W. bevollmächtigt gewesen sei, die Berufung einzubringen. Der Mängelbehebungsauftrag hätte zwar auch durch nachträgliche Beurkundung eines schon früher (nämlich zur Zeit der Einbringung der Berufung) bestandenen Bevollmächtigungsverhältnisses erfüllt werden können. Doch auch eine solche Bevollmächtigung hätte entsprechend dem Firmenbuch nicht durch einen Geschäftsführer allein erfolgen können. Mit der Vollmacht einer nicht firmenmäßig gefertigten Bestätigung für ein allenfalls bestandenes Bevollmächtigungsverhältnisses sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden, weil der bestätigende Geschäftsführer nicht alleine vertretungsbefugt sei.

Demnach sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges (mit historischen Daten) vom 8. März 2005 geltend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei ihr Geschäftsführer M. S. seit 22. November 2004 selbstständig vertretungsbefugt. (Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der entsprechende Antrag auf Änderung beim Firmenbuch am 5. Jänner 2005 einlangte und die Eintragung am 21. Jänner 2005, also am Tag, an welchem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid beschloss, erfolgte.) Da die gemäß dem Verbesserungsauftrag vorgelegte Berufung aus dem Dezember 2004 stamme, sei offenkundig, dass M. S. zu diesem Zeitpunkt allein vertretungsbefugt gewesen sei. Darüber hinaus wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, einen neuerlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn sie schon der Meinung gewesen sei, dass die Vollmacht nicht korrekt unterfertigt gewesen sei.

Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, sie habe von der am 21. Jänner 2005 eingetragenen Änderung keine Kenntnis haben können, weil dies am Tag ihrer Beschlussfassung erfolgt sei. Ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erteilen gewesen, weil dem ersten Auftrag nicht gehörig nachgekommen worden sei.

Dieser Auffassung der belangten Behörde ist zu entgegnen, dass die fragliche Eintragung im Firmenbuch nicht konstitutiv wirkte. Bei der Beurteilung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuches abzustellen. Der sich aus § 15 HGB ergebende Schutz des guten Glaubens (auf den die belangte Behörde möglicherweise unausgesprochen abstellte) gilt nur für den geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch auch für den Bereich des Verwaltungsrechtes (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2005, Zl. 2003/08/0170, unter Hinweis auf Vorjudikatur, vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0287, oder auch vom 5. Juni 1984, Zlen. 84/04/0037, 0043, Slg. 11460/A). Gemäß dem nunmehr vorgelegten Firmenbuchauszug ist aber entgegen der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass M. S. seit 22. November 2004 allein vertretungsbefugt war und damit auch berechtigt war, diese beiden Vollmachten allein (ohne weitere Person) zu unterfertigen.

Da die belangte Behörde, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, der Eintragung im Firmenbuch eine unzutreffende Bedeutung zumaß, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2006

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