VwGH 2005/06/0085

VwGH2005/06/008519.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der I KEG in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, GZ. 049231/2004 - 5, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 lite idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 lite idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht des Baukontrollors F.H. vom 21. April 2004 wurde in Anwesenheit u. a. der Beschwerdeführerin festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 967/5, KG St., im südlichen Bereich konsenslos Umfassungswände errichtet worden seien. Im Abstand jeweils von 1,25 m zur südlichen und westlichen Grundgrenze seien auf einer Fläche von 20,25 m x 6,25 m (126,5 m2) ca. 60 lfm. Streifenfundament mit einer Stärke von 30 cm, das an der Westseite mit ca. 90 cm über Niveau rage, eingebaut. Weiters seien an der Süd-, West- und Ostseite 32,75 lfm. Umfassungsmauerwerke mit einer Höhe von 2,3 m und an der Nordseite 3 Stück 0,45 x 0,45 m starke Mauerpfeiler mit einer Höhe von 1,7 m sowie eine 2,3 m hohe Mauerscheibe mit 4,2 m Länge angebracht worden. Als Zwischenwand sei im Abstand von 6,0 m zur östlichen und im Anschluss an die südliche Umfassungswand ein 2,3 m hohes Mauerwerk hergestellt worden. Sämtliche Zwischensowie Umfassungswände seien aus 25 cm starken "HLZ" hergestellt. Weiters seien am östlich angrenzenden Grundstück Nr. 967/4 Geländeveränderungen sowie dadurch erforderliche Stützwände ohne Genehmigung errichtet worden. Im Abstand von 7 m zur westlichen und 8 m zur südlichen Grundgrenze sei im Gartenbereich eine ungefähr 20 m lange und 1,0 m hohe Stützmauer aus 25 cm starken Schalsteinmauerwerk und Betonfüllung auf einem ungefähr 40 cm starken Streifenfundament hergestellt worden. Im gesamten Gartenbereich (30 m x 25 m = 750 m2) seien Geländeveränderungen durch die Gartengestaltung der Firma L. durchgeführt worden. Der Bauführer (J.K.) erklärte bei der Erhebung, dass die Bauarbeiten nach schriftlicher Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin weitergeführt würden.

Mit Bescheid vom 28. April 2004 verfügte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 967/5, KG St., zur Herstellung eines Gebäudes (welches als Garage Verwendung finden solle), "wobei zum Zeitpunkt der Erhebung in einem Abstand von ca. je 1,2 m von der südlichen und westlichen Grundgrenze, auf einer Fläche von ca. 120 m2 (ca. 20 x 6 m), ca. 60 lfm Streifenfundament (Breite ca. 30 cm - Höhe bis zu 90 cm über Gelände), insgesamt ca. 43 lfm, 25 cm dickes, ca. 2,3 m hohes Ziegelmauerwerk (als Umfassungswände und Zwischenwand), 3 Stk. 45 x 45 cm dicke, ca. 1,7 m hohe Mauerpfeiler errichtet waren".

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fläche des Bauvorhabens maximal 100 m2 (20 m x 5 m) betrage und nicht für die Abstellung von Kraftfahrzeugen, sondern für die Abstellung von Krafträdern und Fahrrädern konzipiert sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG vorliege.

Mit dem weiteren Bescheid vom 29. April 2004 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG der Beschwerdeführerin den Auftrag,

"die auf der Liegenschaft Graz X., R...straße ..., GSt. Nr.: 967/4, 967/5, EZ.: ..., KG.: St..., ohne Baubewilligung hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke - und zwar:

1. ca. 60 lfm Streifenfundament (Breite ca. 30 cm, Höhe bis zu 90 cm über Gelände), insgesamt ca. 43 lfm, 25 cm dickes und ca. 2,3 m hohes Hochlochziegelmauerwerk (als Umfassungs- und Zwischenwände), 3 Stk. 45 x 45 cm dicke, ca. 1,7 m hohe Mauerpfeiler,

2. eine ca. 20 m lange und ca. 1,0 m hohe Stützmauer aus 25 cm dicken Schalsteinmauerwerk mit Betonfüllung und

3. Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2 binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen."

Die erstinstanzliche Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei von der Baubehörde festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Bauten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Diese Maßnahmen stellten gemäß § 20 Z. 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtige Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens dieser "Bewilligung" daher vorschriftswidrig ausgeführt.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass die Aufträge dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprächen, insbesondere Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides, wonach "Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2" zu beseitigen seien. Es werde nicht dargelegt, um welche Art von Geländeveränderungen es sich handle und wo diese Geländeveränderungen auf den beiden genannten Grundstücken durchgeführt worden seien. Die Durchsetzung dieses Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides im Wege der Zwangsvollstreckung sei deshalb nicht möglich. Auch die Angabe mit "ca." sei unzulässig. Die erstinstanzliche Behörde habe in ihrem Spruch nicht klargestellt, auf welchem Grundstück sich jeweils die angeführten hergestellten Bauwerksteile bzw. Bauwerke befänden. Der erstinstanzliche Bescheid sei nicht entsprechend begründet, die Behörde führe lediglich aus, dass die Maßnahmen, die nicht näher dargestellt würden, nach § 20 Z. 2, 3 und 4 Stmk. BauG grundsätzlich anzeigepflichtig seien. Bei der in Punkt 1. angeführten baulichen Maßnahme handle es sich nicht um ein anzeigepflichtiges, sondern um ein bewilligungsfreies Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG. Bei der in Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Stützmauer handle es sich um eine Einfriedungsmauer. Einfriedungsmauern seien jedoch gemäß § 21 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligungsfrei.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Fläche des Bauvorhabens max. 100 m2 betrage und damit lediglich die Errichtung einer kleineren baulichen Anlage zur Aufstellung von Kraftfahrrädern und Fahrrädern beabsichtigt sei, sodass ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z. 3 Stmk. BauG vorliege. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten oder Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 baubewilligungsfreie Vorhaben darstellten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, weise ihre "kleinere bauliche Anlage" maximal 100 m2 Grundfläche auf, sodass eine Vergleichbarkeit mit dem in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b und lit. e Stmk. BauG angeführten kleineren baulichen Anlagen nicht gegeben sei (gemäß § 21 Z. 2 lit. e Stmk. BauG gehören luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche zu den bewilligungsfreien Vorhaben). Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleichbarkeit mit luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche sei nicht gegeben, da die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen mit luftgetragenen Überdachungen nicht verglichen werden könnten. Die vom "Baueinstellungsauftrag" (gemeint offensichtlich: Beseitigungsauftrag) umfassten Maßnahmen würden vielmehr den Neubau einer baulichen Anlage darstellen, die einer Baubewilligung oder allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Z. 2 lit. b Stmk. BauG bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Z. 1 einer Baufreistellung bedürften.

Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Beseitigungsauftrag auch ausreichend bestimmt, da eindeutig nachvollziehbar sei, welche baulichen Anlagen vom Beseitigungsauftrag umfasst seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003, hat die Behörde die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

  1. 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
  2. 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

    3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

    Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

    Gemäß § 19 Z. 4 und Z. 5 Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen;

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder

öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer

Höhe von mehr als 1,5 m;

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem

Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen."

Gemäß § 20 Z. 1, Z. 2, Z. 3 lit. c und Z. 4 Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer an der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle, u.dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;

b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden,

jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen.

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

  1. a) ...
  2. c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;

    d) ...

    4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;"

    Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, e, g und Z. 3 Stmk. BauG in der Fassung der angeführten Novelle gehören zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

    "b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

    ...

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt

100 m2 Grundfläche;

...

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche

von insgesamt 40 m2;

...

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten,

jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind".

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verfahrensgegenständlichen Aufträge dem Bestimmtheitsgebot derartiger Aufträge im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprächen. So sei in Bezug auf die in Punkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten "Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 750 m2" nicht ersichtlich, um welche Art von Geländeveränderungen es sich handle, wo sich diese Geländeveränderungen auf den beiden im Spruch genannten Liegenschaften genau befinden sollten, welche Form dieselben hätten, wie diese zu erkennen seien. Es werde im angefochtenen Bescheid nicht auf einen Plan oder eine Skizze Bezug genommen. Auch die "ca." Angabe der betroffenen Fläche sei nicht bestimmt genug.

In Bezug auf die im Punkt 2. des erstinstanzlichen Spruches angeführte Stützmauer liege auch kein ausreichend bestimmter Auftrag vor, da der genaue Verlauf dieser Mauer nicht angegeben werde. Nach dem mit Geschäftszahl angegebenen Bescheid vom 1. Dezember 2004, gegen den die Beschwerdeführerin gleichfalls Berufung erhoben habe, befinde sich auf den Liegenschaften auch eine Stützmauer mit ca. 18,9 m Länge und ca. 1,10 m Höhe. Auch die "apodiktische Verweisung" des Spruches auf die zwei im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot, da damit nicht klargestellt werde, auf welcher dieser beiden Liegenschaften welche zu beseitigenden Bauwerksteile und Bauwerke lägen bzw. ob insbesondere die Geländeveränderungen beide oder nur eine der beiden Liegenschaften beträfen.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt Berechtigung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein baupolizeilicher Auftrag, damit er überhaupt vollstreckt werden kann, ausreichend konkretisiert sein. Die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0112, im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit eines Leistungsgebotes).

Diesem Vorbringen kommt in Bezug auf die mit dem erstinstanzlichen Bescheid in Punkt 3. angeordnete Beseitigung von Geländeveränderungen Berechtigung zu. Der Auftrag lässt jede konkrete Beschreibung dieser vorgenommenen und zu beseitigenden Geländeveränderungen vermissen. Demgegenüber erachtet der Verwaltungsgerichtshof die im erstinstanzlichen Bescheid in den Punkten 1. und 2. im Hinblick auf ihre Ausgestaltung genau beschriebenen baulichen Maßnahmen (wobei sich Punkt 1., wie sich dies aus der vorgenommenen Erhebung am 21. April 2004 und dem der Beschwerdeführerin zugestellten Baueinstellungsbescheid vom 28. April 2004 ergibt, auf das Grundstück Nr. 967/5, und Punkt 2. auf das Grundstück Nr. 967/4 bezieht) als ausreichend bestimmt. Die Beschwerdeführerin begründet in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, dass es auf Grund gleichartiger baulicher Maßnahmen (wie der vom Beseitigungsauftrag in den Punkten 1. und 2. erfassten) auf diesen Grundstücken zu einer Verwechslung der angeführten baulichen Maßnahmen kommen könnte. Die angeblich auf einem der Grundstücke ebenfalls befindliche Stützmauer in der Länge von 18,9 m und 1,10 m Höhe stellt keine derartige gleichartige bauliche Maßnahme dar, da Punkt 2. eine 20 m lange und ca. 1,0 m hohe Stützmauer aus 25 cm dicken Schalsteinmauerwerk mit Betonfüllung betrifft. Auf Grund dieser genauen Umschreibung der bezogenen baulichen Maßnahmen auf den beiden genannten Grundstücken konnte für die Beschwerdeführerin auch kein Zweifel darüber bestehen, auf welchen der beiden Grundstücke die jeweils bezogene bauliche Maßnahme gelegen war.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters einen Begründungsmangel im Hinblick auf die Frage der Bewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht der verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen bzw. der Geländeveränderungen geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid vom 28. April 2004 angegeben, dass die Fläche des Bauvorhabens maximal 100 m2 betrage und das Vorhaben lediglich der Errichtung einer kleineren baulichen Anlage zur Aufstellung von Kraftfahrrädern und Fahrrädern diene. Im Hinblick auf die von der erstinstanzlichen Baubehörde festgestellten bereits errichteten Umfassungs- und Zwischenwände und Mauerpfeiler konnte die belangte Behörde zutreffend ausschließen, dass es sich dabei um ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG - wie dies die Beschwerdeführerin behauptet hat - handelt. § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG stellt auf kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland, ab, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind. § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG stellt auf Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, ab. Ein Bauvorhaben mit Umfassungswänden und mit einer Fläche von 100 m2 ist mit den in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG angeführten Abstellflächen für 5 Kraftfahrräder oder 2 Kraftfahrzeuge nicht vergleichbar. Dies gilt in gleicher Weise für die im § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. e Stmk. BauG angeführten luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Anzeigepflicht des § 20 Z. 2 lit. b Stmk. BauG ins Auge gefasst, sofern die weitere Voraussetzung der Z. 1 vorgelegen wäre (andernfalls erwiese sich das Bauvorhaben als baubewilligungspflichtig gemäß § 19 Z. 3 Stmk. BauG).

Die belangte Behörde hat auch zu Recht verneint, dass es sich bei der in Punkt 2. genannten Stützmauer, die sich nach dem Erhebungsbericht vom 21. April 2004 im Abstand von 7 m zur westlichen und 8 m zur südlichen Grundgrenze befindet, um eine Einfriedungsmauer handelt. Für die weiteren vom Bescheid erfassten Geländeveränderungen kommt eine Anzeigepflicht gemäß § 20 Z. 4 Stmk. BauG in Betracht (wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben), ansonsten die Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 5 Stmk. BauG. Sowohl das Nichtvorliegen einer Baubewilligung in Bezug auf ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben als auch das Nichtvorliegen einer Baufreistellung in Bezug auf ein anzeigepflichtiges Vorhaben berechtigen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages. Der diesbezügliche Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist daher nicht wesentlich.

Der angefochtene Bescheid war - wie dargelegt - im Hinblick auf die Abweisung der Berufung betreffend Punkt 3. des Beseitigungsauftrages (Geländeveränderungen) wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. September 2006

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