VwGH 2005/05/0281

VwGH2005/05/02814.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der Stadtgemeinde Mattighofen, 2. der Gemeinde Pfaffstätt, 3. der Gemeinde Lengau, 4. des JF, 5. der AF, 6. der MP, 7. des FP,

8. des JK, letztere in Lengau, alle vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. März 2005, Zl. BMWA-556.050/5050- IV/5/2004, betreffend Bewilligung nach dem Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei: E AG in Linz, vertreten durch Univ.- Prof. Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2 idF I 2004/153;
UVPG 2000 Anh1 Z13;
UVPG 2000 Anh1 Z16;
UVPG 2000 Anh1 Z80;
VwRallg;
AVG §19 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2 idF I 2004/153;
UVPG 2000 Anh1 Z13;
UVPG 2000 Anh1 Z16;
UVPG 2000 Anh1 Z80;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer Präambel zum angefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde auf die Planung der RAG, im Raum Lengau einen unterirdischen Gasspeicher zu errichten, zu dessen Betrieb Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 MW bis 52 MW erforderlich seien. Da der geplante Standort des Gasspeichers sowohl vom Umspannwerk (im Folgenden: UW) Mattighofen als auch vom UW Frankenmarkt weit entfernt lägen, sei beabsichtigt, diesen Lastschwerpunkt über die 110 kV-Ebene zu versorgen. Hinzu komme, dass die Kapazitäten des bestehenden 30 kV-Stromversorgungsnetzes in dieser Region fast zur Gänze ausgereizt seien und es daher nicht mehr möglich sei, ausreichende Leistungsreserven für die bestehenden Unternehmen sowie für allfällige Erweiterungen und neue Betriebsbaugebiete zur Verfügung zu stellen und somit auch weiterhin eine ordnungsgemäße Stromversorgung der gewerblichen und privaten Kunden sicherzustellen. Die (hier mitbeteiligte) Projektwerberin E AG beabsichtige daher, ein 110/30/20 kV-Umspannwerk einschließlich einer 110 kV-Freileitungsanspeisung aus dem bestehenden 110 kV-Netz der E AG zu errichten. Es sei vorgesehen, diesen neuen Netzstützpunkt in unmittelbarer Nähe des geplanten Erdgasspeichers der RAG an der Gemeindegrenze Lengau/Straßwalchen zu errichten. Der Anschluss erfolge über die neu zu errichtende 110 kV-Freileitung vom bestehenden UW Mattighofen nach Lengau/Straßwalchen. Das Gesamtprojekt sehe die Errichtung von 84 Masten auf einer Trassenlänge von insgesamt 17,883 km vor. Die E AG habe mit Schreiben vom 9. August 2004 um Durchführung des starkstromrechtlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß §§ 6, 7 Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) sowie des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 angesucht. In den betroffenen, darunter den drei beschwerdeführenden Gemeinden seien Verhandlung durchgeführt worden, wobei im Vorfeld der Verhandlungen die Projektunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegen seien.

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der E AG für die Errichtung

  1. 1. des 110/30/20 kV UW Lengau
  2. 2. der 110 kV-Leitung UW Mattighofen - UW Lengau,
  3. 3. der zu dieser Leitungsanlage gehörenden 110/30 kV-Schaltanlagenteile samt allen für den sicheren Betrieb erforderlichen gemeinsamen Steuer-, Hilfs-, Sicherungs-, Mess-, Fernwirk-, Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen im UW Mattighofen,

    gemäß den §§ 6, 7 StWG nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen die starkstromwegerechtliche Bewilligung und auf Grund § 7 StWG die Bewilligung, die fertig gestellten Anlagen provisorisch in Betrieb zu nehmen, wobei jedoch die Bewilligung für den dauernden Betrieb der Anlagen vorbehalten blieb. Weiters stellte die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes fest, dass gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projekts vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben seien, sofern eine näher genannte Bedingung eingehalten werde. Weiters wurde die Einhaltung von insgesamt 25 Auflagen vorgeschrieben.

    Im Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen und Vorbringen, die sich mit Projektsalternativen (Verkabelung) beschäftigten, als nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen und Vorbringen, die sich mit Anlagen beschäftigen, die nicht Teil des gegenständlichen Projekts seien, als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen. Im Spruchpunkt IV. wurden bestimmte, formale Aspekte des Verfahrens betreffende Einwendungen als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt V. wurden etliche Einwendungen und Anträge, die unzulässige nachteilige Auswirkungen des Projekts behaupteten oder seine Genehmigungsfähigkeit in Abrede stellten, als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt VI. wurden Anträge auf Erstellung von Gutachten als rechtlich und sachlich unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt VII. wurden alle Anträge und Einwendungen, die sich auf die mit der E AG abgeschlossenen Optionsverträge bezogen haben, sowie alle anderen Anträge und Einwendungen zivilrechtlichen Inhaltes als mit dem gegenständlichen öffentlichrechtlichen Verfahren unvereinbar und daher nicht verhandlungsgegenständlich zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unter Spruchpunkt VIII. wurden die die Verfassungsmäßigkeit des § 7 StWG oder die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Projektes in Zweifel ziehenden Einwendungen der erst- und der drittbeschwerdeführenden Gemeinde als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt IX. wurden die von Grundeigentümern und dinglich Berechtigten vorgebrachten Einwendungen, wonach das Projekt nicht ausreichend mit den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen abgestimmt sei, als rechtlich unzulässig zurückgewiesen.

    Der Bescheid enthält zu allen Spruchpunkten eine Begründung; im Resümee wird auf das Ermittlungsverfahren verwiesen, wonach das Hochspannungsleitungsprojekt bei Einhaltung der im Spruchpunkt I. enthaltenen Bedingungen und Auflagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht nur nicht widerspreche, sondern seine baldige Verwirklichung im Lichte dieses öffentlichen Interesses geboten sei. Im Ermittlungsverfahren sei auch eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den übrigen in § 7 Abs. 1 StWG aufgezählten öffentlichen Interessen vorgenommen worden. Die erforderliche Abstimmung sei durch die Erteilung der zahlreichen Auflagen erzielt worden. Durch die von der Projektwerberin gewählte Trassenführung sei die gesamte Trasse vorteilhaft von den betroffenen Ortschaften abgerückt und zugleich das Landschaftsbild im Sinne des Naturschutzes geschont worden. Durch die teilweise Führung entlang des Waldrandes bzw. durch den Wald werde unter bestmöglicher Ausnützung der Waldkulisse ein gedeckter Verlauf erzielt, der bewirke, dass die Trasse in der Landschaft optisch nicht allzu störend in Erscheinung trete. Jede Bewilligung für ein Infrastrukturvorhaben stelle naturgemäß einen Kompromiss zwischen den involvierten Interessen dar. Aus den im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vor allem der Vertreter der betroffenen öffentlichen Interessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die hier gefundene Trassenführung den bestmöglichen Kompromiss darstelle. Von den Projektsgegnern sei, abgesehen von der aus rechtlichen und praktischen Erwägungen nicht relevanten Verkabelung, keine Alternativtrasse vorgeschlagen worden, die eine Verminderung der mit der Leitungserrichtung einhergehenden Eingriffe mit sich gebracht hätte.

    Der Bescheid erging unter anderem an die drei beschwerdeführenden Gemeinden und, als Grundeigentümer, an die Viert- bis Achtbeschwerdeführer.

    Die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde mit dessen Beschluss vom 6. Juni 2005, B 509/05, abgelehnt. Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, bedenke dieses Vorbringen nicht ausreichend, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundeigentümer geltend machen könne, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen, und dass § 7 Abs. 1 StWG einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinn zugänglich sei, dass (positiv) geprüft werde, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß "nicht widerspricht".

    Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer im Recht verletzt, dass der Projektwerberin die beantragte Bewilligung nicht bzw. nur in Form einer Erdverkabelung erteilt werde, die beschwerdeführenden Gemeinden zu mündlichen Verhandlungen als Partei geladen werden, die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht ab- bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden und auf Grund der erhobenen Einwendungen die belangte Behörde entsprechende Auflagen in den Bescheid aufnehme. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

    Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Projektwerberin, eine Gegenschrift. Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift auf die zwischenzeitig erteilte forstrechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung.

    Die Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 den Bescheid des Umweltsenates vom 22. Dezember 2005 vor, mit welchem Berufungen des Viertbeschwerdeführers, der Sechstbeschwerdeführerin und des Achtbeschwerdeführers keine Folge gegeben worden war; dem lagen Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung zu Grunde, mit denen jeweils festgestellt worden war, dass ihnen keine Parteistellung in einem UVP-Feststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Erdgashochdruckleitung (Erdgaslagerstätte Haidach zum Übergabepunkt Überackern/Burghausen) zugekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ladung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer

Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Gemeinden erachten sich in ihren Rechten deshalb verletzt, weil sie als Parteien im Baubewilligungsverfahren nicht geladen worden seien. Sie seien bekannte Beteiligte im Sinne der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 AVG, seien aber im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern nicht als Eigentümer der betroffenen Grundstücke geladen worden, sondern habe die belangte Behörde habe den Erst- bis Drittbeschwerdeführern jeweils eine Kundmachung mit dem Ersuchen übermittelt, diese ortsüblich kundzumachen und mit dem Anschlags- und Abnahmevermerk versehen zu Beginn der örtlichen mündlichen Verhandlung an den Verhandlungsleiter zu übergeben. Damit seien diese Gemeinden zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht geladen worden, eine Kundmachung reiche bei dinglich Berechtigten nicht aus. Wären sie als Eigentümer der vom Projekt betroffenen Grundstücke und somit als Verfahrenspartei zur mündlichen Verhandlung geladen worden, hätten sie so wie die übrigen Beschwerdeführer entsprechende Einwendungen erhoben und insbesondere Argumente zur Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgetragen, was dazu geführt hätte, dass die belangte Behörde erkannt hätte, dass sie für die Durchführung dieses Verfahrens nicht zuständig sei. Mit solchen Einwendungen wäre erreicht worden, dass die Grundstücke der Erstbis Drittbeschwerdeführer nicht bzw. in einem geringeren Ausmaß durch das Projekt betroffen würden, sodass sich nachteilige Auswirkungen verringert hätten und damit der Forderung nach Verlegung eines Erdkabels Ausdruck verliehen worden wäre.

Nach den vorliegenden Verwaltungsakten fanden die Verhandlungen für die Bereiche der Gemeinden Schalchen-Mattighofen am 14. September 2004, für Pfaffstätt am 15. September 2004 und für Lengau bezüglich der Leitung am 21. September, bezüglich des Umspannwerkes am 22. September 2004 statt. Die drei beschwerdeführenden Gemeinden wurden mittels Kundmachungen (die, in Klammer gesetzt, auch die Überschrift "Ladung" trugen), die jeweils eine detaillierte Beschreibung enthielten, vom Verhandlungstermin verständigt; sie sind in den Zustellvermerken unter "ergeht an" jeweils angeführt, und zwar "mit dem höflichen Ersuchen um ortsübliche Kundmachung, Übergabe der mit dem Anschlag und Abnahmevermerk versehenen Kundmachung der Gemeinde an den Verhandlungsleiter zu Beginn der örtlichen mündlichen Verhandlung, Zurverfügungstellung eines geeigneten Verhandlungsraumes und Auflage der beiliegenden Projektsunterlagen". In den Zustellvermerken sind andere Personen unter den Überschriften "Grundeigentümer" und "dinglich Berechtigte" zusammengefasst.

§ 41 AVG lautet:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben."

Die beschwerdeführenden Gemeinden können nicht in Abrede stellen, dass sie gemäß § 41 Abs. 1 AVG von der Verhandlung verständigt wurden; sie berufen sich aber auf eine unzureichende Ladung insofern, als ihre Stellung als Grundeigentümer in der Ladung nicht angeführt worden sei. Diesbezüglich ist auf § 19 Abs. 2 AVG zu verweisen; diese Bestimmung lautet:

"(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind."

Wohl wird die Angabe der Eigenschaft des Geladenen in der Ladung gefordert; damit sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind; keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse. Dass die beschwerdeführenden Gemeinden deshalb, weil sie nicht "als Grundeigentümer" geladen wurden, in ihrem Vorbringen in irgendeiner Weise gehindert worden wären, behaupten sie nicht; selbst wenn man in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler annähme, wäre dessen Wesentlichkeit (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) nicht erkennbar.

2. Anzuwendende Normen

Die §§ 6 und 7 StWG lauten wie folgt:

"§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck,

Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten

elektrischen Leitungsanlage;

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die

Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren

Parzellennummern ersichtlich sind;

c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit

Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der

Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe

der zuständigen Verwaltungen;

d) für den Fall, dass voraussichtlich Zwangsrechte

gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden

Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.

§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten."

3. Normbedenken

Soweit die Beschwerdeführer ihre Bedenken gegen die Sachlichkeit des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 StWG wiederholen, sind sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof beruft sich dabei auf die hg. Rechtsprechung, wonach der Grundeigentümer geltend machen kann, dass kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art auszuführen (so schon Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0210, VwSlg. 13.237/A, und vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0007). Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes müsse bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß "nicht widerspricht".

4. Zuständigkeit

Gemäß § 1 Abs. 1 StWG unterliegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken; nach § 2 Abs. 1 StWG zählen zu den Leitungsanlagen insbesondere auch Umspannanlagen. Da sich die erteilte Bewilligung auch auf das Umspannwerk Lengau bezieht, sich dieses Umspannwerk zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Lengau, Land Oberösterreich, und zum Teil auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Straßwalchen Land, Land Salzburg, befindet, findet das StWG Anwendung.

Nach § 24 StWG ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die belangte Behörde. Zu beachten ist allerdings, dass Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km (110 kV bzw. 20 km in geschützten Gebieten) dem UVP-Regime unterliegen; zuständige Behörde ist in einem solchen Fall die Landesregierung (Raschauer, Handbuch Energierecht, 56 f).

Die Beschwerdeführer stützen ihren Unzuständigkeitseinwand nicht etwa darauf, dass der für Starkstromfreileitungen geltende Schwellenwert (hier im Besonderen: 20 km Länge) überschritten würde; sie machen geltend, dass die drei bestehenden Projekte, nämlich der Erdgasspeicher der RAG, die Gaspipeline und die 110 kV-Freileitung, in einem sachlichen, räumlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden, sodass sie als Einheit zu sehen wären und in diesem Fall eine UVP-Pflicht gegeben sei. Dies ergebe sich schon aus der Präambel des angefochtenen Bescheides, worin dargestellt werde, dass die RAG im Raum Lengau die Errichtung eines unterirdischen Gasspeichers plane, zu dessen Betrieb Kompressoreinheiten mit einer gesamten Anschlussleistung von 45 bis 52 MW erforderlich seien. Der Erdgasspeicher habe wiederum den Zweck, mittels Pipeline den deutschen bzw. bayerischen Raum mit Erdgas zu versorgen. Dazu verweisen die Beschwerdeführer (wiederholend) auf das Vorbringen, welches die Sechst- bis Achtbeschwerdeführer anlässlich der zu den hg.

Zlen. 2005/04/0195, 0198 protokollierten Beschwerden (dort Seite 7 bis 11) erhoben haben.

In diesen Beschwerdefällen ging es um die Bewilligung der Errichtung bzw. Abänderung der Erdgashochdruckleitung zwischen der Erdgaslagerstätte Haidach und dem Übergabepunkt Überackern/Burghausen; diesbezüglich war mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz festgestellt worden, dass die von der dort mitbeteiligten RAG geplante Errichtung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zlen. 2005/04/0195, 0198, auch auf die Rüge der dortigen Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Beurteilung des Vorhabens gemeinsam mit anderen im Zusammenhang stehenden Projekten ein; die Beschwerdeführer hätten aber nicht dargestellt, inwieweit die ins Treffen geführten Projekte "Erdgasspeicher" und "110 kV-Leitung" einer Kumulation, etwa gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, zugänglich seien. Die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP sei nach dieser Bestimmung an die Voraussetzung geknüpft, dass die dafür zuständige Behörde, hier die Oberösterreichische und die Salzburger Landesregierung, im Einzelfall mit Bescheid festgestellt hätten, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Ein diesbezüglicher Bescheid liege aber nicht vor.

Die Beschwerdeführer verkennen auch hier die Voraussetzungen einer Kumulierung, wie sie in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (hier in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004) festgelegt sind. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen,

..."

Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs. 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Randzahl 59). Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z. 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z. 16 Starkstromfreileitungen; Z. 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.

Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass die Mattig ein Natura 2000 nominiertes Gebiet im Sinne der FFH-Richtlinie sei, ist ihnen zu entgegnen, dass auch der Schwellenwert der Spalte 3 zur Z. 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreicht wird, sodass es auf das Vorhandensein eines schutzwürdigen Gebietes im Sinne des Anhanges 2 nicht ankommt.

5. Versorgung der Bevölkerung

Aus der bei A. Hauer, Österreichisches Starkstromwegerecht, 14, wiedergegebenen Regierungsvorlage 1967 ergibt sich, dass es Sinn und Zweck des Starkstromwegegesetzes ist, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Errichtung von Stromverteilungsanlagen, also Leitungsanlagen, zu schaffen. Demzufolge werde in § 7 für die Erteilung der Bewilligung bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt.

Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Energie besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht, 76; Reibersdorfer-Köller, Das österreichische Starkstromwegerecht, Diss. Graz (1991), 26). Die Beschwerdeführer meinen, das Erfordernis einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung liege nicht vor, weil es in Wahrheit nur um die wirtschaftlichen Interessen der RAG gehe.

Ob die gegenständliche Leitungsanlage auch oder sogar weitaus überwiegend einem bestimmten Unternehmen dient, kann dahinstehen, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber mit "Bevölkerung" oder "Teil der Bevölkerung" nur bestimmte Personengruppen erfassen wollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der "Bevölkerung" ausgeschlossen wären. Gesetzliche Vorsorge wird nach § 3 Abs. 2 StWG für die Eigenanlagen insofern getroffen, als diese nicht etwa unzulässig, sondern bewilligungsfrei sind. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Unternehmen ein "Teil der Bevölkerung" ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, wonach die Stromversorgung für den geplanten Erdgasspeicher bereits "von der SAG von Seekirchen aus mit einem 110 kV-Erdkabel angeboten" worden sei und der Erdgasspeicher wie die restlichen Speicher der RAG mit Erdgasturbinen betrieben werden könnten. Diese Einwendung hätte im Sinne des § 7 StWG geprüft werden müssen, weil Maßstab nicht die Stromversorgung der Kompressoreinheiten des von der RAG geplanten unterirdischen Gasspeichers sei, sondern das Interesse der Bevölkerung an einer funktionierenden Stromversorgung, was die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer mit der Blickrichtung auf den geplanten Erdgasspeicher aus den Augen verloren hätte.

Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass es bereits eine 110 kV-Leitung zur Versorgung der Erdgasspeicher der RAG gebe, sondern bloß, dass ein - möglicherweise in Konkurrenz zur Mitbeteiligten auftretendes - Unternehmen die Verlegung einer solchen Leitung angeboten hat. Abgesehen davon, dass keinerlei Beweise für diese Behauptung aktenkundig sind, bietet § 7 StWG keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Behörde unter mehreren konkurrierenden Projekten auswählt; dass die "SAG" ein Projekt bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht hätte und ein solches Projekt im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG, 3. Satz, 1. Halbsatz, bewilligt worden wäre, wird jedenfalls nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer meinen zum Erfordernis der Versorgung, es hätte der Versorgungsbedarf dieses Unternehmens konkret geprüft werden müssen; durch eine entsprechende Anfrage an die RAG hätte geklärt werden müssen, ob und wann mit der Inbetriebnahme des Erdgasspeichers und des damit einhergehenden erhöhten Strombedarfes zu rechnen sei.

Dazu ist zunächst auf die Feststellung im angefochtenen Bescheid (Seite 59) zu verweisen, wonach es sich beim Erdgasspeicher Lengau um ein rechtskräftig genehmigtes Projekt handle. Ausgehend von der in der Präambel zum angefochtenen Bescheid dargestellten Planungsabsicht der Projektwerberin konnte die Behörde ohne weiteres von einem Versorgungsbedarf ausgehen.

6. Interessenabwägung

Die Beschwerdeführer rügen allgemein, die belangte Behörde hätte sich entgegen dem dritten Satz des § 7 Abs. 1 StWG mit den dort aufgezählten Interessen nicht auseinander gesetzt. Sie führen aber in diesem Zusammenhang nicht an, inwieweit ihre Interessen davon betroffen wären und in ihre subjektiv öffentlichen Rechte eingegriffen würde. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die dort angeführten Kriterien (bereits vorhandene oder bewilligte andere Energieversorgungseinrichtungen; Landeskultur; Forstwesen;

Wildbach- und Lawinenverbauung; Raumplanung; Natur- und Denkmalschutz; Wasserwirtschaft und Wasserrecht; öffentlicher Verkehr; die sonstige öffentliche Versorgung; Landesverteidigung;

Sicherheit des Luftraumes; Dienstnehmerschutz) subjektivöffentliche Rechte betroffener Grundeigentümer berühren können. Den erst- bis drittbeschwerdeführenden Gemeinden als öffentlichrechtlichen Körperschaften kommt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung nur das Recht zu, im Verfahren gehört zu werden (hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078).

7. Erdkabel

Gegen die Zurückweisung der Einwendungen betreffend die Forderung der Verlegung eines Erdkabels führen die Beschwerdeführer aus, Antragsgegenstand sei die Versorgung des unterirdischen Gasspeichers der RAG mit elektrischer Energie gewesen und dieses Ziel könne nicht nur mittels Freileitung, sondern, was die belangte Behörde nicht bezweifle, auch ebenso gut mittels Erdkabels erreicht werden, zumal die Verlegung eines Erdkabels sehr wohl geeignet sei, die mit der Realisierung einhergehenden Beschränkungen des Eigentumsrechtes hintanzuhalten bzw. zu vermindern.

Grundlage einer Bewilligung nach § 7 StWG ist das vom Bewilligungswerber eingereichte Projekt; bezüglich dessen Konkretisierung ist auf das in § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a StWG genannte Erfordernis zu verweisen, einen technischen Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage vorzulegen. Durch diese Beilagen wird das Projekt konkretisiert.

Im Beschwerdefall wurde die Bewilligung der Errichtung einer Freileitung mit 84 Masten begehrt; dass bloß die Versorgung des unterirdischen Gasspeichers mit elektrischer Energie Antragsgegenstand gewesen wäre, kann dem Antrag und den damit verbundenen Beilagen keinesfalls entnommen werden.

Wohl ist die Behörde gehalten, nach dem zweiten Satz des § 7 Abs. 1 StWG durch Auflagen zu bewirken, dass die Leitungsanlage den im Gesetz genannten Voraussetzungen entspricht. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher so genannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen könnte eine Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorschreiben (Mayer, Rechtsfragen der Verbundwirtschaft, ecolex 1996, 45 ff).

Stolzlechner, Elektrische Freileitungen und Landschaftsschutz im Land Salzburg, ZfV 1984, 240 ff, insbesondere 246 f, nennt als Beispiel einer typischerweise zulässigen Auflage die rein kosmetische Auflage. Als die schwersten Eingriffe in ein Freileitungs-Projekt seien die Trassenverlegung bzw. die unterirdische Verkabelung im Auflageweg sicher unzulässig. Der betroffene Grundstückseigentümer bzw. dinglich Berechtigte habe keinen Anspruch auf Verkabelung der geplanten Freileitungsanlage (Reibersdorfer-Köller, aaO, 97). Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Für derart gravierende Abänderungen durch die Behörde fehlt im StWG eine Rechtsgrundlage.

Daraus folgt, dass auf Grund des vorliegenden Ansuchens jedenfalls nicht eine Erdkabelverlegung bewilligt werden konnte. Bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wäre der Behörde lediglich der Weg offen gestanden, das Ansuchen abzuweisen.

8. Gesundheitsgefährdung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2006/05/0171, mwN) ausgeführt, dass der Grundeigentümer im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für sich und sein Eigentum geltend machen kann. Diesbezüglich begnügen sich die Beschwerdeführer aber auf allgemeine Ausführungen und Hinweise auf aktuelle Studien, z. B. eine "Oxford-Studie", wonach im Umfeld von Hochspannungsleitungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren wie Leukämieerkrankungen zu rechnen sei. Die Beschwerde enthält keinerlei konkrete Darlegungen, insbesondere nicht dahingehend, wie weit die Grundstücke und Baulichkeiten der Viert- bis Neuntbeschwerdeführer von den Leitungen entfernt sind (vgl. in diesem Zusammenhang das schon oben zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, in welchem der Umstand, dass sich die Freileitung unmittelbar über dem Wohnhaus einer Beschwerdeführerin in 30 m Entfernung befand und diesbezüglich zur Frage der Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung keine Gutachten eingeholt worden waren, zur Aufhebung des Bescheides führte). Hier hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder auseinander gesetzt; mit dem bloßen Hinweis auf eine "Oxford-Studie" kann ein Verfahrensverstoß jedenfalls nicht dargetan werden.

9. Anregung nach Art. 234 EG

Die Beschwerdeführer regen schließlich die Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG zur Frage der Verpflichtung der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens für das gegenständliche Projekt an, welches mit dem Erdgasspeicher und der Erdgaspipeline in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehe und somit als Einheit zu betrachten sei.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, welche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts einer Auslegung durch den EuGH bedürfe, ist auch nicht erkennbar, inwiefern diesbezüglich, also durch § 3 Abs. 2 UVP-G, das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig umgesetzt worden wäre; zu einer Befassung des EuGH besteht somit kein Anlass.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. März 2008

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