VwGH 2005/05/0272

VwGH2005/05/027228.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Lydia Willinger in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2005, Zl. BOB- 234/05, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. DI P. K. und 2. I. K.), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1 litf;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §75 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1 litf;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §75 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit bei der Baubehörde erster Instanz am 21. November 2002 eingelangtem Bauansuchen beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung einer Baubewilligung für einen "Umbau im hinteren Grundstücksbereich" auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Nach der Aktenlage sollte der Hoftrakt an der hinteren Liegenschaftsgrenze und Teile der beiden Hofseitentrakte unter teilweiser Belassung der umlaufenden Feuermauern abgetragen und an der hinteren Grundgrenze ein zweistöckiges sowie flachgedecktes Wohn- und Bürogebäude neu errichtet werden. Ferner sollten eine im Erdgeschoss und im ersten Stock situierte Büroeinheit sowie eine Wohnung, welche sich über drei Geschosse erstreckt, eingebaut werden. Im Hofbereich sollte ein begrüntes Flachdach errichtet werden. Die Höhe des bestehenden Fabriksschornsteines sollte um etwa 10 m reduziert werden. Im bestehenden Gassentrakt sollten Büroräume und Werkstätten in Lagerräume umgewidmet werden.

Bei der am 22. Juli 2003 abgehaltenen Bauverhandlung gab die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:

"Ich erhebe insofern Einwendungen, als die Miteigentümerin Lydia Willinger als auch die Anrainerin Willinger GmbH zu dieser Verhandlung nicht geladen wurden, einer Abänderung der Baupläne bzw. die Baupläne selbst nicht vorgelegt noch ein Ansuchen um Baubewilligung zur Kenntnis gebracht wurde. Ich möchte auch insofern Einwendungen gegen das Bauvorhaben erheben, als durch die Abtragung des hinteren und teilweise des seitlichen Hofgebäudes und durch die Reduzierung der Gebäudehöhe an der Grundgrenze in die Nachbarrechte der Fr. Lydia Willinger bzw. der Friedrich Willinger GmbH auf Einhaltung der einschlägigen, gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften eingegriffen wird."

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. April 2005 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt, wobei mehrere Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen wurden. Unter anderem wurde nach Z 1. auf die Aussteckung der bekannt gegebenen Fluchtlinien und Höhenlagen und nach Z 5. auf bestimmte Beschauten während der Bauführung verzichtet sowie nach Z 7. vorgeschrieben, dass Unterfangungsträger, soweit sie auf Mauerwerk aufliegen, auf entsprechend bemessene Auflagerplatten zu verlegen sind. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, inwiefern eine Reduzierung der Gebäudehöhe subjektiv öffentliche Nachbarrechte verletze, könne nicht nachvollzogen werden. Der Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaften werde durch die teilweise Abtragung der Feuermauern jedenfalls verbessert. Als Wohnungseigentümerin sei die Beschwerdeführerin durch Anbringung eines Anschlages an einer allgemein zugänglichen Stelle des Hauses zu laden gewesen. Sie habe zwar offenbar keinen Zugang zu einem der Stiegenhäuser, in denen die Anschläge angebracht worden seien. Doch habe sie vom Zeitpunkt und vom Ort der mündlichen Verhandlung erfahren, was auch durch die Entsendung einer bevollmächtigten Vertreterin zur Bauverhandlung feststehe. Damit sei der behauptete Fehler bei der Ladung jedenfalls behoben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid sei auf die Aussteckung der bekannt gegebenen Fluchtlinien und Höhenlagen verzichtet worden, eine Begründung dafür gebe es aber nicht. Gleiches gelte für den Verzicht auf Beschauten während der Bauführung. Ferner werde nicht ausgeführt, welche Unterfangungsträger in welchem Abschnitt zur Sicherung des Nachbargrundstückes auf entsprechend bemessene Auflegeplatten zu verlegen seien. Davon könne auch das angrenzende Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin betroffen sein. Die Zustellung der Ladung durch Hausanschlag sei gesetzwidrig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe durch die nicht rechtzeitige Verständigung auch keine Möglichkeit der Akteneinsicht bzw. der Überprüfung der einzelnen Baumaßnahmen gehabt, obwohl sie davon betroffen sei. Durch die Abtragung des unteren und teilweise des seitlichen Hofgebäudes und die damit verbundene Reduzierung der Gebäudehöhe an der Grundgrenze werde in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Als Wohnungseigentümerin habe die Beschwerdeführerin den zweiten Hinterhof zur Gänze in ihrem Nutzungsrecht, dort werde seit Jahrzehnten ein Kfz-Betrieb geführt. Zur Sicherung dieser Betriebsanlage diene auch die zum Nachbargrundstück der Mitbeteiligten aufgeführte Feuermauer. Nunmehr solle durch Abtragung der Feuermauer dieser Schutz beeinträchtigt werden, wobei auch, offenbar im Bereich der Dachterrasse, wenn auch bei geringerer Gebäudehöhe, eine solche Schutzmauer überhaupt nicht bestehe. Damit greife das Bauvorhaben nicht nur "in den Sicherungsbereich durch die Feuermauer" ein, sondern es könnten auch Emissionen wie Lärm- und Geruchsbelästigungen, ausgehend von den Dachterrassen, nicht ausgeschlossen werden. Die Feuermauer diene ferner der Sicherung der Betriebsanlage des Kfz-Betriebes. Bisher durch die Feuermauer abgeschirmte Lärm- und Geruchsemissionen könnten "mit direkter Verbindung im Bereich der Dachterrasse" nicht mehr ausgeschlossen werden, und nachbarrechtliche Auseinandersetzungen seien "nahezu vorprogrammiert".

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gebäudehöhe bei der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben habe, habe sie Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO). Wohnungseigentümer benützter Häuser seien gemäß § 70 Abs. 1 BO durch Anschlag an allgemein zugänglichen Stellen des Hauses zur Bauverhandlung zu laden. Ein Hausanschlag habe stattgefunden, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Im Übrigen sei auf Grund der Teilnahme der Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung davon auszugehen, dass sie über die Anberaumung derselben informiert gewesen sei. Der Zeitraum von der Vornahme des Hausanschlages am 30. Juni 2003 bis zur Abhaltung der Verhandlung am 22. Juli 2003 sei als ausreichend für die Möglichkeit anzusehen, sich durch Akteneinsicht bei der Behörde über das Vorhaben zu informieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf Grund einer mangelhaften Ladung zur Verhandlung als übergangene Partei anzusehen wäre, habe sie nicht im Sinne des § 134 Abs. 4 BO nach Durchführung der Verhandlung weitere Einwendungen vorgebracht. Es sei somit kein Grund erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr im Berufungsverfahren weitere Einwendungen vorbringen könnte. Das Vorbringen in der Berufung betreffend den Verzicht auf die Aussteckung der Fluchtlinien und Höhenlagen sowie auf Beschauten und betreffend die Unterfangungsträger beziehe sich ausschließlich auf die Bauausführung. Fragen der Bauausführung selbst könnten von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aber nicht aufgegriffen werden. Durch die Erteilung einer Abbruchbewilligung komme die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht in Betracht. Durch eine Reduzierung der Gebäudehöhe allein könne ein Nachbar nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Der Einwand betreffend Emissionen sei im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht worden. Auch habe die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung nicht vorgebracht, dass von dem auf ihrer Liegenschaft befindlichen Betrieb Emissionen ausgingen und sie sich daher durch das Heranrücken einer Wohnbebauung in ihren Rechten verletzt erachte. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin als präkludiert anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Hausanschlag als Ladung zur Bauverhandlung sei unrechtmäßig gewesen. Die Berufungsbehörde hätte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen gehabt. Die Festsetzung der Fluchtlinien und Höhenlagen sei zur Wahrung nachbarrechtlicher Ansprüche maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei auch die Höhenlage betroffen, sodass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Aussteckung nicht gegeben erschienen. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, weshalb auf bestimmte Beschauten während der Bauführung verzichtet worden sei. Ferner sei unklar, welche Unterfangungsträger in welchem Abschnitt zur Sicherung des Nachbargrundstückes auf entsprechend bemessene Auflegeplatten zu verlegen seien. Das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin sei dadurch direkt betroffen. Die diesbezügliche Auflage sei unschlüssig und zum Nachteil der Beschwerdeführerin, die derartige Unterfangungen zu dulden habe. Im Übrigen werde durch das Bauvorhaben in den Sicherungsbereich der Feuermauer eingegriffen und könnten, ausgehend von den geplanten Dachterrassen, Emissionen wie Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Reduzierung der Gebäudemauer mit der Abtragung der dort bestehenden sicheren Feuermauer stelle jedenfalls eine Beeinträchtigung des seitlichen Schutzes der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführerin dar. Gerade die Feuermauer diene der Sicherung der Betriebsanlage des Kfz-Betriebs. Die bisher durch die Feuermauer abgesicherte Lärm- und Geruchsemission könne bei direkter Verbindung im Bereich der Nachbardachterrasse nicht mehr ausgeschlossen werden, und damit seien nachbarrechtliche Auseinandersetzungen "vorprogrammiert".

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 41/2005 haben folgenden Wortlaut:

"Parteien

§ 134.

(1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

...

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder nur durch Fahnen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Gebäude oder der geplanten baulichen Anlage liegen.

(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluß der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn (§ 124 Abs. 2) vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

...

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a.

(1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

  1. b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  2. c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

    d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

    e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

    f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

    ..."

    Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren eine beschränkte Parteistellung. Die Berufungsbehörde ist in ihrer Prüfungsbefugnis auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Hinsichtlich Einwendungen, die der Nachbar nicht rechtzeitig im Sinne des § 134 BO erhoben hat, hat er keine Parteistellung erlangt und steht der Berufungsbehörde auch keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0262).

    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Ladung zur Bauverhandlung sei nicht rechtmäßig gewesen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lediglich gemäß § 134 Abs. 4 BO Einwendungen hätte erheben können. Dies hätte sie somit binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Erhebung der Einwendungen machen müssen. Da die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung vertreten war, ist der Beginn dieser Frist spätestens mit dem Zeitpunkt der Bauverhandlung anzusetzen. Innerhalb der Frist des § 134 Abs. 4 BO hat die Beschwerdeführerin aber keine weiteren Einwendungen als bei der Bauverhandlung erhoben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht auf spätere Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).

    Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 613 unter E 41 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

    Ausgehend davon hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Bauverhandlung und somit rechtzeitig lediglich vorgebracht, dass durch die Reduzierung der Gebäudehöhe in ihre Nachbarrechte eingegriffen wird. Einwendungen betreffend Immissionen und Emissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e und f BO hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Der Verweis bei der mündlichen Verhandlung, dass durch die Reduzierung der Gebäudehöhe das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen baurechtlichen Vorschriften verletzt werde, stellt kein ausreichend konkretes Vorbringen in Bezug auf einen Eingriff in die Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. e und f BO dar. Das im Zusammenhang mit der Feuermauer und Emissionen und Immissionen stehende Beschwerdevorbringen führt die Beschwerde somit nicht zum Erfolg, und es erübrigt sich daher auch, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

    Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass ein Gebäude an der Nachbargrenze bestehen bleibt, sieht § 134a BO nicht vor. Hinsichtlich der Gebäudehöhe besteht im Übrigen nur ein Rechtsanspruch des Nachbarn, dass sich diese im nach den Bebauungsvorschriften zulässigen Rahmen hält (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die Mindest- und Höchsthöhen der Gebäude nach den einzelnen Bauklassen gemäß § 75 Abs. 2 BO). Dass dies nicht der Fall wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch die Unterschreitung einer gebotenen Mindestgebäudehöhe ein Nachbarrecht betroffen sein könnte.

    Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass auf Beschauten verzichtet worden sei, macht sie eine Angelegenheit der Bauausführung geltend. Hinsichtlich der Bauausführung bestehen aber gemäß § 134a BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt auch hinsichtlich der Aussteckung der Fluchtlinien und Höhenlagen. Dass die Bestimmungen über die Fluchtlinien und die Höhenlagen durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

    Die Eigentümer der Nachbarliegenschaften sind im Übrigen gemäß § 126 Abs. 1 BO verpflichtet, die anlässlich einer Bauführung notwendigen, ohne Benützung des Nachbargrundes oder des darüber befindlichen Luftraumes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglichen Arbeiten einschließlich der nötigen Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Pölzungen und Unterfangungen, gegen Ersatz des erlittenen Schadens auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Werden die zulässigen Maßnahmen nicht gestattet, hat die Behörde über die Berechtigung und den Umfang der Duldungsverpflichtung gemäß § 126 Abs. 3 BO zu entscheiden. Mit ihrem Vorbringen betreffend Unterfangungen macht die Beschwerdeführerin folglich ebenfalls eine Angelegenheit der Bauausführung geltend. Im Baubewilligungsverfahren hat sie diesbezüglich aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO.

    Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 28. April 2006

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