Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 1. Februar 2005 hob die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22. April 2004 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. Mai 2004, mit dem dem Mitbeteiligten die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in einem näher genannten Standort erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf. Gleichzeitig sprach sie aus, das Genehmigungsansuchen des Mitbeteiligten werde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2005 hob die belangte Behörde Spruchpunkt II. des vorgenannten Bescheides gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 Abs. 3 AVG auf und sprach aus, dass das Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22. April 2004 von der belangten Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung von Gegenschriften sowohl der belangten Behörde als auch des Mitbeteiligten erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde (nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. etwa den - ebenfalls den gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffenden - hg. Beschluss vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0142).
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt, in dem der Antrag des Mitbeteiligten auf gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Gastgewerbebetriebsanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war.
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektivöffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO. Die darin normierten subjektivöffentlichen Rechte werden durch die amtswegige Wiederaufnahme eines - durch die auf § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO gestützte Zurückweisung des Genehmigungsansuchens des Mitbeteiligten - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt (vgl. dazu den zu einem Fall betreffend die Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergangenen hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0016, 0020, sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0162).
Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das auf Ersatz des Aufwandes für die Aktenvorlage gerichtete Begehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil die Aktenvorlage nicht in diesem Verfahren erfolgte.
Wien, am 20. Mai 2010
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