Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte mit formularmäßigem Antrag vom 10. Dezember 2004 bei der Erstbehörde unter Angabe eines Wohnsitzes in Graz unter anderem eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der T für den angegebenen Standort in Graz beantragt. Im Formulartext war von ihm der Vordruck "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" angekreuzt und angeführt worden, in seinem Haushalt lebe keine weitere Person. Diesem Antrag war beigefügt eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Graz vom 30. April 2004 über die Bemessung von Notstandshilfe im Zeitraum von 1. Jänner 2004 bis 17. Dezember 2004 ("voraussichtliches Ende").
Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer (adressiert an die Adresse des Anschlusses in Graz, für den der Zuschuss beantragt worden war) mit, dass zur Bearbeitung des Antrages die "Kopie der aktuellen Taggeldbestätigung bzw aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices" sowie "Nachweise über alle Bezüge" der im Haushalt lebenden Personen nötig seien. Der Antragsteller möge die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachreichen. Sollten "bis zum Stichtag" die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müsse der Antrag zurückgewiesen werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer - frühestens - am 14. Februar 2005 an seiner Adresse in H, wohin er seinen Angaben in der Beschwerde nach am 5. Oktober 2004 verzogen war, zugestellt.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 17. Februar 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 4 Abs 1 und 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I Nr 159/1999, in Verbindung mit §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl Nr 170/1970, sowie § 9 Abs 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl I Nr 142/2000 (FeZG), in Verbindung mit § 56 AVG genannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er sich auf den Antrag auf Zuschussleistungen nach dem FeZG bezog, als unbegründet ab. (Hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen erging ein zu Zl 2005/17/0242 angefochtener Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.)
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, "kein Einkommen, keine Hilfen und keine Unterstützungen zu bekommen"; ab Februar 2005 habe er der Erstbehörde eine "Abmeldung" wegen eines Auslandsaufenthalts zugesandt. Der Berufung sei angeschlossen gewesen eine Zahlungsvorschreibung über Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis März 2005, der erstinstanzliche Bescheid mit handschriftlichen Vermerken des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben der Erstbehörde über Rundfunkgebühren für Februar bis März 2005. Die Berufung sei als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weil der am 17. Februar 2005 erstellte Bescheid der Erstbehörde ohne Zustellnachweis zugestellt worden sei, der Tag der Übernahme nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne und die mit 1. März 2005 datierte Berufung bei der Erstbehörde eingelangt sei. Gemäß § 66 Abs 4 AVG habe die Berufungsbehörde, außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag zurückgewiesen hat, dürfe die Berufungsbehörde jedoch nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag selbst entscheiden.
Gemäß § 4 Abs 2 FeZG habe ein Antragsteller das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs 2 und 3 leg cit im Antrag nachzuweisen. Anspruchsberechtigt seien die in § 3 Abs 2 Z 1 bis 6 FeZG genannten Personen, also die Bezieher von in diesen Bestimmungen taxativ genannten Leistungen. Da dem Antrag des Beschwerdeführers die notwendigen Unterlagen für das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs 2 und 3 FeZG nicht angeschlossen gewesen seien, sei der Beschwerdeführer zu Recht mit dem Schreiben vom 2. Februar 2005 gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung derartiger Unterlagen binnen zwei Wochen aufgefordert worden.
Innerhalb der gesetzten Frist habe der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie des Schreibens der Erstbehörde mit handschriftlichen Vermerken, eine Aufenthaltsbescheinigung der Freie und Hansestadt H und eine Meldebestätigung nach § 16 Abs 3 des Hischen Meldegesetzes vorgelegt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer als Begründung "kein Einkommen, keine Hilfen und Unterstützungen" angeführt und damit dargelegt, dass keine aktuellen Anspruchsgrundlagen vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe daher die geforderten Nachweise nicht erbracht, aber auch nicht behauptet, solche Nachweise bereits (früher) erbracht zu haben. Die Zurückweisung durch die erstinstanzliche Behörde auf Grund fehlender Unterlagen sei daher zu Recht erfolgt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 32/2002, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) 'Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Konzessionär eines öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen oder mobilen Telekommunikationsnetzes für den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst oder für die Erbringung einer Verbindungsleistung in Rechnung stellt. ...
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;
- 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
...
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den Konzessionär anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller im Antrag nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
...
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
...
(6) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
...
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
Gegenstand des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 17. Februar 2005 war die Zurückweisung eines Antrags auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt (sowie - hier nicht beschwerdegegenständlich - auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen).
Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, ob also die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde (vgl das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl 2005/17/0242, mwN). In einem solchen Fall ist somit "Sache" im Sinn des § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.
Die belangte Behörde legte diese Beschränkung der "Sache" des Berufungsverfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar und führte aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist die notwendigen Unterlagen über das Bestehen einer "aktuellen Anspruchsgrundlage" nicht vorgelegt habe. In der Berufung habe er vielmehr klargestellt, dass keine Anspruchsgrundlagen vorhanden seien, sodass sich die Zurückweisung des Antrages als zutreffend erweise.
Die (Bestätigung der) Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erweist sich dann als nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Dies trifft - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu:
Im Lichte des § 3 FeZG, der den Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt an den Bezug bestimmter, in § 3 Abs 2 Z 1 bis 6 FeZG genannter Leistungen knüpft, sowie des § 4 Abs 2 FeZG, der den Nachweis des Bezuges einer der in § 3 Abs 2 FeZG genannten Leistungen verlangt, und vor dem Hintergrund, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2004 zwar eine Bestätigung des AMS über die Bemessung von Notstandshilfe für den Beschwerdeführer angeschlossen war, diese - mit 30. April 2004 datierte - Bestätigung aber das "voraussichtliche Leistungsende" mit 17. Dezember 2004 nannte, erwies sich der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde vom 2. Februar 2005 als erforderlich, zumal (ausgehend von einem durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Erstbehörde vom 27. Oktober 2004) eine frühere Zuerkennung von Zuschussleistungen nach dem FeZG (erst) mit 31. Jänner 2005 endete.
Dieser Auftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Ausgehend vom - nicht näher konkretisierten - Vorbringen in der Beschwerde sei der Verbesserungsauftrag dem Beschwerdeführer erst am 19. Februar 2005 zugestellt worden. Allerdings weist das "Deckblatt" des Verbesserungsauftrages (AS 3a) - neben anderen, unwidersprochen vom Beschwerdeführer stammenden handschriftlichen Anmerkungen - den Vermerk "Auslands-Postnachsendung, eingelangt, Mo. 14.02.05 = ZUSTELLDATUM!" auf; der 14. Februar 2005 war ein Montag.
Einer abschließenden Klärung des Datums der Zustellung des Verbesserungsauftrages bedarf es aber nicht, weil auch unter der Annahme, dass die Zustellung erst am 19. Februar 2005 erfolgt wäre, die - mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte - Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vor Verstreichen der im Verbesserungsauftrag gesetzten 14tägigen Frist (ab Zustellung des Schreibens) keinen relevanten Verfahrensmangel darstellte:
Der Beschwerdeführer hat auf dem erwähnten Deckblatt, datiert mit 14. Februar 2005, vermerkt "kein AMS-Notstandshilfebezug = Sperre! kein Einkommen, keine sonstigen Bezüge!", und in der Berufung als Berufungsgründe genannt "kein Einkommen, keine Hilfen und Unterstützungen"; davon ausgehend fehlt es aber an einer notwendigen Voraussetzung für den Bezug von Zuschussleistungen nach dem FeZG.
Auch in der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, dass er (allenfalls: welche) in § 3 Abs 2 Z 1 bis 6 FeZG genannte Leistungen beziehe; eine Zuschussleistung nach dem FeZG setzt aber - unter anderem - den Nachweis des Bezugs einer der in dieser Bestimmung genannten Leistungen voraus. Dass aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteilung des AMS Graz vom 30. April 2004 hervorginge, der Beschwerdeführer beziehe ab 17. Dezember 2004 Notstandshilfe, ist ebenso aktenwidrig wie der Vorwurf, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe ab 5. Oktober 2004 zu arbeiten begonnen; dies gilt auch für die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, "nach dem Bezug des AMS in den Bezug des Arbeitsamtes Altona, seinem neuen Wohnsitz-Arbeitsamt, eingetreten" zu sein.
Durch die Zurückweisung seines Antrages wurde der Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 12. September 2007
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