VwGH 2005/03/0187

VwGH2005/03/018725.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E S in U, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 25. Juli 2005, Zl 8.0 - 9/2005, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgesellschaft D, vertreten durch DI F P, 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
ABGB §863;
AVG §10 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ABGB §825;
ABGB §863;
AVG §10 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Februar 2005 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes "KG D" an die erstmitbeteiligte Partei für die Jagdpachtzeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2016 gemäß § 24 Abs 3 und 6 des Stmk Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idgF, genehmigt. Mit den Spruchpunkten II, III und IV erfolgten Regelungen über die Erbringung einer Kaution und die Bestellung von Jagdschutzpersonal durch den Pächter sowie eine Kostenentscheidung.

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, § 24 Abs 3 des Stmk Jagdgesetzes ermögliche die freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd durch Beschluss des Gemeinderates bei Vorliegen eines dem Gesetz entsprechenden qualifizierten Pächtervorschlages. Die den Pächtervorschlag unterstützenden Grundeigentümer müssten Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sein. Hinsichtlich der absoluten Größenordnungen habe die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Radkersburg am 12. April 2005 mitgeteilt, dass keine aktuelle Liste der kammerzugehörigen Betriebe geführt werde und dem Ersuchen um Bekanntgabe der Gesamtfläche der im Jagdgebiet gelegenen kammerzugehörigen Grundflächen nicht nachgekommen werden könne. Ebenso wenig könne die Kammerzugehörigkeit zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung überprüft werden. Eine vorläufige Liste über die kammerzugehörigen Grundeigentümer könne nur zum Stichtag der Landwirtschaftskammerwahl übermittelt werden. Eine deshalb am 28. April 2005 mit der Bezirkskammer anberaumte Besprechung und Überprüfung habe Folgendes ergeben:

"KG. D:

  
  

Status Pächtervorschlag Kammerüberprüfung

   

Fläche

407,85069 ha

unterschrieben

 

29,07603 ha

nicht unterschrieben laut Bezirkskammer

 

13,64473 ha

nicht geklärt (über 1,0 ha)

 

3,04551 ha

nicht geklärt (unter 1,0 ha)

Gesamtfläche:

453,61696 ha

 

Gesamtfläche von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

sowie Wald: 574,1760 ha

KG. U:

  
   

Status Pächtervorschlag Kammerüberprüfung

   

Fläche

196,3606 ha

unterschrieben

 

49,6335 ha

nicht unterschrieben laut Bezirkskammer

 

7,6160 ha

nicht geklärt (über 1,0 ha)

 

4,9567 ha

nicht geklärt (unter 1,0 ha)

Gesamtfläche:

258,5668 ha

 

Gesamtfläche von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

sowie Wald: 341,0876 ha"

Auch wenn die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Radkersburg die Gesamtfläche der im Jagdgebiet gelegenen kammerzugehörigen Grundflächen zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses und die Kammerzugehörigkeit nicht überprüfen habe können, sei immerhin die Kammerzugehörigkeit der einzelnen Grundbesitzer zum Zeitpunkt der Kammerwahl 2001 ebenso wie die Gesamtfläche von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sowie Wald bekannt. Die "Kammerzugehörigkeit (Grundflächen) (sei) auf Basis der Pächtervorschläge ermittelt worden". Auf Grund der Erfahrung der Bezirkskammer könne davon ausgegangen werden, dass zwischenzeitlich nur geringe Schwankungen der Kammerzugehörigkeit von Grundbesitzern und der Gesamtfläche der kammerzugehörigen Grundflächen erfolgt seien.

Daran anschließend finden sich folgende Erwägungen:

"Nicht verhehlt werden kann, dass die in § 24 Abs. 3 Steiermärkisches Jagdgesetz formulierten Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der genauen Größe der kammerzugehörigen Fläche nicht unzweifelhaft festgestellt werden kann. Allerdings ist im vorhandenen Fall ein so klares Ergebnis gegeben, dass im Sinne der §§ 6f ABGB dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen wird. Die Erhebungen der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft haben ergeben, dass in der Katastralgemeinde D Eigentümer von 407,85069 ha, von insgesamt 574,1460 ha (also auch inklusive jenen landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Eigentümer auf Grund der Gesamtgröße ihres Betriebes nicht kammerzugehörig sind), den Pächtervorschlag unterstützt haben. In der Katastralgemeinde U beträgt dieses Verhältnis 196,3606 ha zu 341,0876 ha. Werden die beiden Katastralgemeinden addiert (zur Größe des Jagdgebietes) ergibt sich ein Verhältnis von 604,21129 ha zu 915,2636 ha, somit ein Ergebnis von 66 %. Ausdrücklich festgehalten wird, dass dieses Ergebnis aus Mangel der Möglichkeit der tatsächlichen Ermittlung der kammerzugehörigen Grundflächen zwar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im Jagdgebiet entsprechen wird, allerdings ergibt sich durch die Niederschrift vom 28. April 2005, dass das Ergebnis jedenfalls unter den "tatsächlichen Gegebenheiten" angesiedelt und somit eine Unterstützung des Pächtervorschlages von größer als 66 % gegeben sein wird. Als Divisor wurde die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen genutzten Grundflächen sowie Wald verwendet, deren Größenordnung über jener der kammerzugehörigen Flächen liegt (vgl dazu § 4 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes). Ebenso wurden Flächen im Pächtervorschlag, die nach Erfahrung und Kenntnis der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Radkersburg als nicht geklärt anzusehen sind, ebenso nicht in die Berechnung (in den Dividend) einbezogen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk Jagdgesetzes 1986,

LGBl Nr 23 (Stmk JG), lauten auszugsweise:

"Gemeindejagdgebiet

§ 8. (1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht, oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

...

Freihändige Verpachtung

§ 24. (1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

...

(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

...

(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

...

(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."

§ 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, LGBl Nr 14/1970 (Stmk LandwirtschaftskammerG), lautet auszugsweise:

"Persönlicher Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit)

(1) Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):

a) die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, wenn diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;

b) wenn sie nicht schon unter lit. a einzureihen sind, die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt;

..."

Ein Pächtervorschlag entspricht nur dann § 24 Abs 3 Stmk JG,

wenn er

1. von mehr als der Hälfte der kammerzugehörigen Grundbesitzer (vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung gewisser Formblätter) eingebracht wurde und

2. diese gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind (vgl das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0390 mwN).

Das Gesetz erfordert also eine doppelte, sowohl personen- als auch flächenbezogene Mehrheit.

Die belangte Behörde hat nicht einmal den Versuch unternommen, das Vorliegen der notwendigen Personenmehrheit (der kammerzugehörigen Grundbesitzer, die Eigentümer von im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) festzustellen. Schon von daher hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Bei Ermittlung der notwendigen Mehrheiten wird zu beachten sein, dass kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentümergemeinschaft im Sinne der § 825 ff ABGB (nur) als eine Person zu zählen sind, wenn sie einen Pächtervorschlag einbringen. Die Berücksichtigung eines solchen Pächtervorschlages als für die Miteigentümergemeinschaft wirksam setzt im Übrigen voraus, dass er zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht wird. Im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum reicht also die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre vom anderen dazu bevollmächtigt worden. Mangels der Statuierung vom allgemeinen Zivilrecht abweichender Regeln im Stmk JG gilt für die Vollmachtserteilung grundsätzlich Formfreiheit, sodass eine schriftliche Vollmachtsurkunde nicht nötig ist. Vielmehr kann die Vollmacht des zweiten Hälfteigentümers an den die Unterschrift leistenden anderen Hälfteeigentümer auch mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erteilt werden. Der Vertreter muss allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig wird (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0183, mwN).

Hinsichtlich der "Kammerzugehörigkeit" ist nicht etwa erforderlich, dass die im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen für sich die Zugehörigkeit ihrer Eigentümer zur Kammer begründen, vielmehr reicht es, dass der Eigentümer solcher Flächen kammerzugehörig ist, auch wenn etwa das Eigentum an den im Gemeindejagdgebiet gelegenen Flächen allein (etwa wegen eines 1 ha nicht übersteigenden Ausmaßes) die Kammerzugehörigkeit nicht begründen würde. Das bedeutet, dass Grundstücke mit einer 1 ha nicht übersteigenden Fläche nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.

Sollten - nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Beweismittel - die für die freihändige Vergabe nach § 24 Abs 3 Stmk JG erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können, darf eine Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses nicht erfolgen. Von einer "Unvollziehbarkeit" des Gesetzes kann schon deshalb keine Rede sein, weil dann die Bestimmung des § 16 Stmk JG zum Tragen kommt, die Verpachtung also im Wege der öffentlichen Versteigerung zu erfolgen hat.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich diese Aufhebung im Hinblick auf die akzessorische Beziehung der Spruchpunkte II., III. und IV. zum Spruchpunkt I. auf den gesamten Bescheidspruch zu beziehen hatte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2006

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