VwGH 2005/03/0077

VwGH2005/03/00773.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A H in S, Italien, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 24. November 2004, Zl uvs-2004/18/052-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6 ;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
VwRallg;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6 ;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer u a zur Last gelegt (Spruchpunkt 2.), er habe

"als Verantwortlicher der Firma T SAS mit Sitz in S, diese ist Mieterin des angeführten albanischen Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn R M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern durch Österreich verwendet wurde, und dabei keine Ökopunkte entrichtet wurden, obwohl jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Mit dem angeführten KFZ wurde eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von D-67304 Eisenberg nach I- 25039 Travagliato durchgeführt. Beladen war das Sattelkraftfahrzeug mit Spritzmasse. Der Lenker hat nur eine albanische CEMT-Genehmigung mitgeführt."

Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz iVm Verordnung (EG) 3298/94 i. d.g.F." verletzt, über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt II. über den Beschwerdeführer verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen auf acht Tagen herabgesetzt wurde. Weiters wurde in Spruchpunkt II. der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt abgeändert:

"Sie sind als persönlich haftender Gesellschafter der Firma T KG dafür verantwortlich, dass dieses Unternehmen veranlasst hat, dass M R am 27.05.2003 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem albanischen Kennzeichen EL- und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen AA- (I), wie bei einer Kontrolle gegen 08.42 Uhr auf der B 180 bei Strkm. 46.070 im Gemeindegebiet von Nauders festgestellt worden ist, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend in Richtung Italien bis zum Anhalteort durchgeführt hat und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt hat, wobei es das angeführte Unternehmen unterlassen hat, dem Lenker vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben (ein Ecotag-Gerät war nicht vorhanden)."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 32/2002 iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt, die Strafe wurde nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in der zitierten Fassung verhängt.

Begründend wurde (nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie der dagegen gerichteten Berufung) im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen sei, seien der Meldungsleger als Zeuge einvernommen und der erst- und zweitinstanzliche Akt dargetan worden. Nachstehender Sachverhalt stehe als erwiesen fest: Am 27. Mai 2003 gegen 08.42 Uhr sei M R als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit einem näher genannten albanischen Kennzeichen samt dem Sattelanhänger mit einem näher genannten italienischen Kennzeichen auf der B 180 bei Strkm 46.070 im Gemeindegebiet von Nauders in Fahrtrichtung Italien einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei habe der Lenker eine Transitfahrt von D-67304 Eisenberg nach I-25039 Travagliato durchgeführt, wobei das Fahrzeug mit Spritzmasse beladen gewesen und an der geeichten Waage ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 39.800 kg festgestellt worden sei. Im Frachtbrief sei die Firma T als Frachtführer aufgeschienen. Der Lenker sei diesem Unternehmen von der Firma M in Sch als Arbeitskraft überlassen worden. Das vom Lenker bei der Kontrolle gelenkte Sattelzugfahrzeug mit dem albanischen Kennzeichen sei zum Zeitpunkt der Kontrolle der Firma T KG seitens der albanischen Firma V vermietet gewesen. Der Lenker habe bei der Kontrolle lediglich eine albanische CEMT-Genehmigung mitgeführt, die auf diese albanische Firma gelautet habe. Das Fahrzeug sei mit keinem Ecotag-Gerät zur automatischen Abbuchung von Ökopunkten ausgestattet gewesen, vom Lenker sei auch keine Ökokarte mitgeführt worden. Den im Berufungsverfahren eingeholten Internet-Abfragen betreffend die Firma T KG sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma in S sei. Diese Feststellungen ergäben sich insbesondere aus der Aussage des genannten Zeugen, der angegeben habe, dass er zur genannten Zeit am genannten Ort das Sattelkraftfahrzeug, bestehend u a aus genanntem Sattelzugfahrzeug kontrolliert habe und dieses von dem in Rede stehenden Lenker gelenkt worden wäre. Das Fahrzeug wäre in Richtung Italien unterwegs gewesen, wobei es sich beim Sattelanhänger um jenen schon angesprochenen mit dem italienischen Kennzeichen gehandelt hätte, welcher auf die Firma T zugelassen gewesen wäre. Der Lenker hätte mehrere Dokumente mitgeführt, zum einen die Mitarbeiterbestätigung vom 25. April 2003, einen Mietvertrag betreffend das Sattelzugfahrzeug und einen CMR-Frachtbrief. Diesem Frachtbrief wäre zu entnehmen gewesen, dass eine Beförderung von Deutschland nach Italien durchgeführt worden wäre, wobei im Sattelzugfahrzeug kein Ecotag-Gerät eingebaut gewesen wäre. Der Lenker hätte eine albanische CEMT-Genehmigung, lautend auf die albanische Firma, mitgeführt. Ökopunkte wären nicht entrichtet worden, zumal auch keine Ökokarte mitgeführt worden wäre. Obwohl der Zeuge den Lenker nicht dezidiert danach befragt hätte, ob er allenfalls für die albanische Firma arbeiten würde, hätte er auf Grund des Frachtbriefs angenommen, dass der Lenker für die Firma T arbeiten würde, zumal dort diese Firma als Frachtführer aufgeschienen wäre. Dem vorgelegten Mietvertrag wäre zu entnehmen gewesen, dass das Sattelzugfahrzeug an die Firma T vermietet worden wäre. Der Zeuge habe einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht, er ergäbe sich nicht der geringste Anlass, an den Angaben dieses Zeugen zu zweifeln. Überdies würden diese Aussagen durch die der Anzeige beigeschlossenen Dokumente objektiviert. Dabei befinde sich die schon genannte Mitarbeiterbestätigung der Firma M vom 25. April 2003 betreffend den Lenker, in der bestätigt werde, dass seit 28. April 2003 zwischen dem Lenker und der Firma M ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kraftfahrer bestehe. Überdies befinde sich in der Anzeige der Vermerk, dass der Lenker von der Firma M (Kfz-Lenker-Überlassungs-GmbH) der Firma T überlassen worden sei, sodass diesbezüglich kein Zweifel daran bestehe, dass eine Überlassung des Lenkers an die Firma T KG erfolgt sei. Dass das vom Lenker gelenkte albanische Sattelzugfahrzeug von der Firma V der Firma T KG zum Zeitpunkt der Kontrolle vermietet worden sei, ergebe sich aus dem der Anzeige beigeschlossenen Mietvertrag zwischen diesen beiden Unternehmen. Dabei sei angeführt, dass der Mietvertrag ab dem 1.1.2003 bis zum 31.12.dJ gültig gewesen sei. Somit sei dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich an die Firma T KG vermietet worden sei. Dass das zuletzt genannte Unternehmen tatsächlich Frachtführer betreffend die gegenständliche Ladung (Spritzmasse) mit einem Bruttogewicht von 24.100 kg gewesen sei, ergebe sich zweifelsfrei aus dem ebenfalls der Anzeige beigelegten CMR-Frachtbrief, in dem dieses Unternehmen unter den Punkten 16 und 23 als Frachtführer aufscheine.

Gemäß § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl I Nr 106/2001 habe jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine Fahrt nach Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben (ein Ecotag-Gerät sei vorliegend nicht verwendet worden). Den Umstand, dass die Firma T KG dem Lenker vor Antritt der Fahrt keine Ökopunkte übergeben habe, habe der Beschwerdeführer als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ dieser Firma zu vertreten.

Die vom Lenker mitgeführte albanische CEMT-Genehmigung, ausgestellt auf die angeführte albanische Firma, habe im vorliegenden Fall keine Gültigkeit gehabt, da eine CEMT-Genehmigung, die die Ökopunkte ersetzt hätte, auf den Mieter, somit die Firma T KG, ausgestellt hätte sein müssen.

Bei dieser Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden zu belegen. Dieser Notwendigkeit sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass jedenfalls von fahrlässiger Begehung auszugehen sei. Da über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt worden sei, würden sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Bei einer Gesamtbetrachtung des dem Beschuldigten zur Last zu legenden Verhalten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, sodass die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG nicht angezeigt gewesen sei.

Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Herrn V sei auszuführen, dass diesbezüglich mit Albanien kein Rechtshilfeabkommen bestehe und deshalb die Einvernahme dieses Zeugen nicht möglich sei. Überdies liege der genannte Mietvertrag vor, aus dem sich zwanglos entnehmen lasse, dass das albanische Sattelzugfahrzeug der Firma T KG vermietet worden sei. Eine allfällige Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer habe vom Beschwerdeführer, der zur Verhandlung nicht erschienen sei, nicht glaubhaft gemacht werden können.

1.3. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführer eine Äußerung übermittelte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 106/2001 (GütbefG), lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach § 23 Abs 1 Z 3 oder Z 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 leg cit sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

Gemäß Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Abs 1a des genannten Art 1 lautet:

"(1a) Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunkteregelung ausgenommen."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet nicht ein, zur Vertretung der Firma T KG nach Außen nicht berufen zu sein (vgl § 9 Abs 1 VStG). Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten hat er schon in seiner Stellungnahme vom 26. November 2003 gegenüber der Erstbehörde u a ausgeführt, dass zwischen dem genannten Unternehmen in Albanien und dem Unternehmen des Beschwerdeführers "eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch außerhalb" bestehe, und "dass die gegenständliche Fahrt vom albanischen Unternehmen zusammen mit dem ... (Beschwerdeführer) veranlasst und durchgeführt" worden sei; in der gegenständlichen Angelegenheit habe die albanische Firma "das Sattelzugfahrzeug, den Fahrer und eine gültige CEMT-Bewilligung zur Verfügung" gestellt, der Beschwerdeführer wiederum habe "den Anhänger zur Verfügung" gestellt. Unstrittig ist ferner, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers nach dem genannten CMR-Frachtbrief bei der in Rede stehenden Transitfahrt als alleiniger Frachtführer fungierte. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die unstrittig als Transitfahrt zu qualifizierende Fahrt iSd § 9 Abs 3 GütbefG veranlasst, auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl dazu insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht als rechtswidrig angesehen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war es damit entbehrlich, den "Verantwortlichen" des besagten albanischen Unternehmens zu den Fragen der Beteiligung dieses Unternehmens an der vorliegenden Transitfahrt einzuvernehmen. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerde, die belangte Behörde hätte nicht einwandfrei feststellen können, ob der besagte Lenker dem Unternehmen des Beschwerdeführers oder dem albanischen Unternehmen als Fahrer überlassen worden sei, nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der im Bescheid genannte Mietvertrag zum Zeitpunkt der Tat bereits obsolet gewesen sei. Auf dem Boden des Gesagten konnte der Beschwerdeführer ferner durch den erstinstanzlichen Tatvorwurf, soweit dieser darauf abstellt, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers Mieterin des angeführten albanischen Sattelzugfahrzeuges gewesen sei, in keinem Recht verletzt werden.

2.3. Da die von der Beschwerde ins Treffen geführte CEMT-Bewilligung unstrittig auf das albanische Unternehmen ausgestellt war, vermag sich der (wie erwähnt) nach dem besagten Frachtbrief als alleiniger Frachtführer tätig gewordene Beschwerdeführer darauf nicht mit Erfolg zu berufen.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung geltend macht, weil weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das erstinstanzliche Straferkenntnis das seiner Ansicht nach wesentliche Tatbestandsmerkmal enthalten hätten, dass er die ökopunktepflichtige Transitfahrt veranlasst habe, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der Erstbehörde vom 30. Oktober 2003 ohnehin zwanglos erkennbar zur Last gelegt wurde, er habe insofern nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, weil "jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die ... Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat".

2.5. Da nach dem vorliegend maßgeblichen Art 1 lit d des Protokolls Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zum EU-Beitrittsvertrag, BGBl Nr 45/1995, als "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden", gilt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2001/03/0250, mwH), war es - anders als die Beschwerde meint, die sich auf § 2 Abs 1 Z 8 KFG 1967 beruft - auch ausreichend, dass im Spruch des Erstbescheides (nur) von einem Sattelzugfahrzeug die Rede war.

2.6. Da nach der hg Rechtsprechung der Anordnung des § 44a Z 2 VStG durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen wird, unter die die Tat nach Art 44a Z 1 leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, mit der ein Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 19. September 1984, VwSlg 11.525/A), war es entgegen dem Beschwerdeführer nicht erforderlich, dass ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl § 31 Abs 1 VStG) neben der Übertretung des § 9 Abs 3 GütbefG auch ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 Z 6 leg cit vorgeworfen worden wäre.

2.7. Schon angesichts der Angaben "Tatzeit: 27.05.2003, 08.42 Uhr" und "Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B- 180 bei km 46,070 in Richtung Italien" im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 16. Februar 2004 vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge, in diesem Bescheid sei entgegen dem § 44a Z 1 VStG Tatort und Tatzeit nicht präzise angegeben, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

2.8. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtwidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

2.9. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

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