Normen
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §60 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 2005/I/106;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §60 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 2005/I/106;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Waffengesetz 1996 iVm "§ 5 Abs 5 und 75b Zivildienstgesetz 1986 BGBl Nr 679/86 idgF" abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994 gemäß § 5 Abs 4 Zivildienstgesetz (ZDG) festgestellt worden sei, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 30. März 1994 den gesetzlichen Anforderungen entspreche und der Beschwerdeführer mit diesem Tag gemäß § 2 Abs 2 ZDG als zivildienstpflichtig anzusehen sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer in diesem Bescheid gemäß § 5 Abs 5 ZDG für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, der Erwerb und der Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt worden. Die Regelungen des Zivildienstgesetzes stellten eine Ausnahme von dem an sich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter den in § 21 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen) dar. Die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs 5 ZDG sehe vor, dass in einem Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass Zivildienstpflicht eingetreten ist, der Bundesminister für Inneres zwingend jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen - vor der Zivildienstgesetznovelle BGBl I Nr 29/1998 (welche mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist) Faustfeuerwaffen - sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen habe.
Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner Berufung zu Recht ausgeführt habe, dass der Bundesminister für Inneres vor Inkrafttreten der genannten Zivildienstgesetznovelle einen Bescheid erlassen habe, in welchem ihm der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, mit Ausnahme von Faustfeuerwaffen, nicht verboten worden sei, so sei es der Erstbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 75b ZDG zwingend vorgeschrieben gewesen, dem Beschwerdeführer keine waffenrechtliche Urkunde auszustellen. Diese Bestimmung normiere, dass für den im § 5 Abs 5 ZDG genannten Zeitraum Zivildienstpflichtigen von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden dürfe und ausgestellte derartige Urkunden zu entziehen seien. Der Beschwerdeführer sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zivildienstpflichtig und der in § 5 Abs 5 normierte Verbotszeitraum von 15 Jahren sei noch nicht verstrichen. Da der Behörde seitens des Gesetzgebers keinerlei Ermessen eingeräumt werde, habe dem Antrag bzw dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer eingeschränkten Waffenbesitzkarte - genehmigungspflichtige Schusswaffen mit Ausnahme von Faustfeuerwaffen - nicht Folge gegeben werden können, zumal auch die letztgenannten Schusswaffen jedenfalls als Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz anzusehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten, diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit 30. März 1994 gemäß § 2 Abs 2 ZDG zivildienstpflichtig ist. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 5 Abs 5 ZDG für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, der Erwerb und der Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm mit diesem Bescheid bloß der Besitz von Faustfeuerwaffen, nicht aber der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen im Allgemeinen untersagt worden sei. Gemäß § 60 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) würden zwar, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen werde, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des WaffG 1996 treten. § 5 Abs 5 ZDG knüpfe aber keineswegs an Waffen im Sinne von § 1 WaffG schlechthin an, sondern nur an jene waffenrechtlichen Kategorien, die im System des WaffG 1986 in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenpasses oder eines Waffenscheines unter Genehmigungsvorbehalt gestanden seien. Dies habe zur Folge, dass bei Schusswaffen, die nicht Faustfeuerwaffen seien, nur deren - nach alter Rechtslage waffenscheinpflichtiges - Führen, nicht aber deren Besitz zu untersagen sei. Nach dem WaffG 1986 hätten die Sicherheitsbehörden (bloß) die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen und zum Führen von Schusswaffen zu erteilen gehabt. Der Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen sei an die Waffenbesitzkarte, das Führen von Waffen an den Waffenschein gebunden gewesen. Gemäß § 5 Abs 5 ZDG dürfe die Sicherheitsbehörde keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 WaffG 1986 ausstellen; dies bedeute für den Beschwerdeführer bloß, dass zum Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen keine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden dürfe. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zum Besitz von genehmigungspflichtiger Schusswaffen hätte keinesfalls abgewiesen werden dürfen, "sondern eventuell bloß die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen, die Faustfeuerwaffen im Sinne des WaffG 1986 waren". Zumindest dem Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen seien, wäre zu folgen gewesen wäre, da diese Waffen niemals vom Verbot des § 5 Abs 5 ZDG umfasst hätten sein können.
3. Mit seinem Vorbringen bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf § 5 Abs 5 ZDG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994 in Geltung stehenden Fassung (BGBl Nr 187/1994); diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"(5) (Verfassungsbestimmung) In dem Bescheid gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres jedem Zivildienstpflichtigen den Erwerb und den Besitz von Faustfeuerwaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen."
Ein dieser Bestimmung entsprechendes Verbot hat der Bundesminister für Inneres in den an den Beschwerdeführer ergangenen, rechtskräftigen Bescheid vom 21. Oktober 1994 aufgenommen.
Die durch die ZDG-Novelle BGBl I Nr 29/1998 vorgenommene Änderung des § 5 Abs 5 ZDG, wonach der Bundesminister für Inneres in dem Bescheid gemäß § 5 Abs 4 Zivildienstgesetz 1986 nunmehr jedem Zivildienstpflichtigen "den Erwerb und den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer der Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, zu untersagen" hat, konnte für den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 21. Oktober 1994 nicht maßgebend sein.
4. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte - abgesehen von der durch Bescheid erfolgten Untersagung gemäß § 5 Abs 5 ZDG, welche sich jedoch nicht auf den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, bezieht - schon § 75b ZDG entgegensteht. Diese Bestimmung lautete in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl Nr 187/1994 wie folgt:
"§ 75b. (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den Sicherheitsbehörden keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen."
Gemäß § 60 Abs 2 WaffG 1996 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des WaffG 1996. Die Definition des Waffenbegriffs im § 1 WaffG 1996 entspricht unverändert jener des WaffG 1986 (mit Ausnahme des Entfalls der Wortfolge "im Sinne dieses Bundesgesetzes"). Der in § 75b ZDG in der hier maßgeblichen Fassung enthaltene Verweis auf "Waffen im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986" kann nicht dahingehend einschränkend verstanden werden, dass damit nur solche Waffen gemeint wären, welche nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Bescheides des Bundesministers für Inneres gemäß § 5 Abs 5 ZDG an eine Bewilligung durch die Sicherheitsbehörden gebunden waren. Vielmehr ist im Lichte der Übergangsbestimmung und auf Grund der übereinstimmenden Definition des Waffenbegriffs in § 1 WaffG 1986 und § 1 WaffG 1996 evident, dass § 75b ZDG der Sicherheitsbehörde innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs 5 ZDG jegliche Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen im Sinne (nunmehr) des § 1 WaffG 1996 untersagt.
Dieses Verständnis des § 75b ZDG steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber schließlich vorgenommenen Anpassung dieser Bestimmung im Rahmen der ZDG-Novelle 2005, BGBl I Nr 106/2005. Mit dieser Novelle wurde § 75b ZDG dahingehend geändert, dass Zivildienstpflichtigen nunmehr "keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden" darf; diese Änderung wurde in der Regierungsvorlage (973 BlgNR 22. GP) damit begründet, dass "eine Zitierungsanpassung vorgenommen" werde. Auch dies lässt erkennen, dass bereits vor der ausdrücklichen Anpassung des § 75b ZDG an das WaffG 1996 diese Bestimmung nicht - entgegen ihrem Wortlaut - dahingehend zu verstehen war, dass von den Sicherheitsbehörden eine Erlaubnis für Waffen im Sinne des § 1 WaffG 1986, für deren Erwerb und Besitz nach diesem Gesetz keine Bewilligung erforderlich war, hätte erteilt werden dürfen.
5. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zivildienstpflichtig war und der Zeitraum von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1994 noch nicht abgelaufen war. Nach § 75b ZDG - der im Zusammenhang mit § 5 Abs 5 ZDG zum Ziel hat, Zivildienstpflichtige, die aus Gewissensgründen Waffengewalt gegen Menschen ablehnen, vom Waffenbesitz auszuschließen - durfte dem Beschwerdeführer daher die beantragte Waffenbesitzkarte nicht erteilt werden. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist es nach dieser Bestimmung den Sicherheitsbehörden auch nicht im Ermessenswege möglich, die vom Beschwerdeführer beantragte Waffenbesitzkarte auszustellen.
6. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei die Voraussetzungen des § 21 WaffG nicht mehr zu prüfen waren. Aus diesem Grund geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Ausstellungskriterien des § 21 iVm § 8 WaffG nicht geprüft, ins Leere.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. Februar 2006
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