VwGH 2005/02/0250

VwGH2005/02/025025.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über den Antrag der V Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0186, wurde das Verfahren über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 2004, Zl. LGv-1938/5-04, betreffend Auftrag nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zur Unterlassung einer unzulässigen Verwendung einer Wohnung, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin dem ihr mit hg. Verfügung vom 19. Juli 2005 erteilten Auftrag zur Mängelbehebung insoweit nicht nachgekommen sei, weil die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der gesetzten Frist einen Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorgelegt habe, dies jedoch unvollständig: Die als Bestandteil dieses Schriftsatzes anzusehende Beilage sei nämlich nur in einfacher (statt dreifacher) Ausfertigung angeschlossen worden.

Mit vorliegendem Antrag vom 17. Oktober 2005 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Versäumung dieser mit hg. Verfügung vom 19. Juli 2005 gesetzten Frist, begehrt.

Was zunächst das Vorbringen im Antrag anlangt, die im hg. Beschluss vom 9. September 2005 angeführte "Beilage" sei "lediglich zur Illustration" beigelegt gewesen, auch bestünden insoweit "völlig unterschiedliche Rechtsvorschriften", so genügt der Hinweis, dass die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 (erster Satz) VwGG ist.

Aber auch mit dem Hinweis, der einschreitende Rechtsanwalt habe der Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, den Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes "jeweils" eine Kopie der erwähnten Beilage anzuschließen, allerdings sei der Schriftsatz samt Beilagen nicht noch einmal nachträglich vor der Postaufgabe korrigiert worden, weil der Beschwerdevertreter zu einem auswärtigen Termin abberufen worden sei, ist für die Antragstellerin nichts gewonnen.

Dem Verbesserungsschriftsatz (vgl. ON 3 im hg. Akt Zl. 2005/02/0186) ist zu entnehmen, dass der Rechtsanwalt der damaligen Beschwerdeführerin diesen eigenhändig unterfertigt hat. Dieser Schriftsatz trägt - folgt man dem Vorbringen, betreffend die erwähnte Weisung - fälschlich auf Seite 1 den Vermerk "3-fach Vollmacht erteilt 1 Beilage", was der Rechtsanwalt bei Unterfertigung hätte bemerken müssen, worin bei Nichtbemerken nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0389) nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens läge.

Selbst wenn der Beschwerdevertreter aber nach der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes der Kanzleiangestellten die Weisung erteilt haben sollte, "jeweils" eine Kopie der Beilage anzuschließen, liegt darin kein minderer Grad des Versehens, weil er den bereits unterfertigten Schriftsatz mit der (bemerkten) unrichtigen Angabe der Anzahl der Beilage(n) hätte etwa vernichten müssen, um allfällige Fehlleistungen der Kanzleiangestellten zu verhindern.

Dem Antrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 25. November 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte