VwGH 2005/02/0191

VwGH2005/02/019121.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GS in P, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 17. Juni 2005, Zl. Senat-GF-04-3000, betreffend Übertretung des ASchG, zu Recht erkannt:

Normen

HGB §48;
HGB §50;
HGB §51;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
HGB §48;
HGB §50;
HGB §51;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG verantwortlicher Beauftragter der A. GesmbH einer Übertretung des ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sei nicht rechtswirksam gewesen, weil sie durch eine Prokuristin erfolgt sei und verweist hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0274. Er ist damit im Recht:

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift kann hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschwerdeführers von einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässigen Neuerung keine Rede sein:

Abgesehen davon, dass die im Akt erliegende, diesbezügliche Bestellungsurkunde vom 24. September 2001 (auf die im angefochtenen Bescheid ohnedies Bezug genommen wird) die Unterschrift für die A. GesmbH den Zusatz "ppa" trägt (vgl. dazu Schinko in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., zu § 51 HGB, wonach die dort vorgeschriebene Zeichnung durch den Prokuristen u.a. üblicherweise durch "ppa" geschieht), sodass schon auf Grund dieser Aktenlage (sohin anders als bei dem, dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0176, 0196, zu Grunde liegenden Fall) keine Neuerung vorläge, hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 24. November 2004 - worauf in der Beschwerde zutreffend verwiesen wird - vorgebracht, dass die Unterschrift auf der erwähnten Bestellungsurkunde von der Prokuristin P. stamme.

Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0274, geht (unter Hinweis auf die hg. Vorjudikatur) die Rechtsansicht des Gerichtshofes hervor, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen Prokurist nicht rechtswirksam ist, weil er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG gehört.

Die Bestellung des Beschwerdeführers durch eine Prokuristin war daher rechtsunwirksam, selbst wenn im Text der Bestellungsurkunde der Name des handelsrechtlichen Geschäftsführers als Vertreter der A. GesmbH aufscheint. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - so die belangte Behörde gleichfalls in der Gegenschrift - die Möglichkeit der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen zur Vertretung nach außen Berufenen im Sinne des § 9 VStG durch eine entsprechende Vollmacht an eine andere Person delegiert werden könnte, weil sich für eine solche Konstellation im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt ergibt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2005

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