Normen
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Oktober 2003 um 18.43 Uhr an einem näher bestimmten Ort den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...239... gelenkt, ohne im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung gewesen zu sein.
Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Titel der behaupteten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausschließlich, er habe nicht den Pkw
mit dem Kennzeichen ...239... gelenkt, das Kennzeichen seines
Kraftfahrzeuges laute ...293..., was auch dem "gesamten Akteninhalt" entspreche.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0207, ausgesprochen hat, bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG.
Somit ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig. Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Beschwerdeführer selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0117).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2005
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