Normen
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §5 Abs2;
VwRallg;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §5 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige und noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, weshalb sein Antrag als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten sei. Der am 10. September 2001 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer habe am 11. September 2001 einen Asylantrag gestellt; das asylrechtliche Verfahren sei im Stadium der Berufung anhängig. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 28 Abs. 5 FrG genießen Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, benötigten hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG komme der Charakter eines Versagungsgrundes zu, bei dessen Vorliegen der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen sei. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1997 schließe somit die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus. Letztlich sei der Aktenlage kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die belangte Behörde hat bereits auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0270), der zufolge in solchen Fällen § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG der Erteilung eine Niederlassungsbewilligung entgegensteht. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass Fremde, die zwar Asyl beantragt haben, denen aber noch kein Asyl gewährt worden sei, sichtvermerkspflichtig seien, übersieht er den klaren Wortlaut dieses zweiten Satzes des § 28 Abs. 5 FrG, dem zufolge Fremde, die - wie hier der Beschwerdeführer - sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigen, was im Ergebnis einer Sichtvermerksfreiheit gleichkommt (vgl. § 5 Abs. 2 FrG).
Weiters wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte ihn auffordern müssen, seinen Asylantrag zurückzuziehen, weil auf diese Weise die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung möglich gewesen wäre. Dieser Hinweis ist zweifach verfehlt. Zum einen zählt nämlich eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 13a AVG/1). Zum anderen fehlt dem Vorwurf die Relevanz, wäre doch für den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG eine Inlandsantragstellung auch nach Rückziehung seines Asylantrages nicht möglich gewesen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0270).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. November 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)