VwGH 2004/21/0153

VwGH2004/21/01538.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Y, geboren am 13. Mai 1975, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 2004, Zl. 140.518/2- III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 2004 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Begründend stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe während der Dauer seines (mittlerweile) abgeschlossenen Asylverfahrens, in dem am 20. August 2001 über den Asylantrag des Beschwerdeführers "rechtskräftig negativ beschieden" worden sei, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Weitere Asylanträge des Beschwerdeführers seien gemäß § 68 AVG zurückgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Ein Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet sei dem Beschwerdeführer bislang nicht erteilt worden. Gemäß § 14 Abs. 2 (erster Satz) FrG hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus stellen müssen, da gegenständlich keiner der in § 14 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz FrG genannten Ausnahmefälle vorliege. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 7. Mai 2002 sei aber durch eine andere Person im Ausland gestellt worden, der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten. Da diese Vorgangsweise dem § 14 Abs. 2 (erster Satz) FrG widerspreche, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen gewesen. Auf das "Assoziationsabkommen" (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - im Folgenden: ARB Nr. 1/80) könne sich der Beschwerdeführer trotz seiner türkischen Staatsangehörigkeit deshalb nicht berufen, weil sein Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften Österreichs stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unbestritten, dass er bislang über keinen Aufenthaltstitel iSd § 7 Abs. 1 FrG für das Bundesgebiet verfügt hat. Er macht geltend, dass er während des anhängig gewesenen Asylverfahrens "jedenfalls bis 28.08.2001" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe für die Zeit vom 21. März 2001 bis 20. März 2002 über eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt, die in der Folge bis 20. März 2003 verlängert worden sei. Überdies sei ihm eine Arbeitserlaubnis bis 1. August 2004 erteilt worden. Ausgehend davon, dass er schon am 21. März 2002 ein Jahr lang ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt gewesen sei, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es stehe ihm gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 ein Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis und damit auch ein "Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis" zu. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bislang fehlende aufenthaltsrechtliche Erlaubnis entgegen halte, verweise er auch in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, soweit er ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 abzuleiten versucht und dazu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Bezug nimmt, zu erwidern, dass der Europäische Gerichtshof gerade im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 "Bozkurt" ausgesprochen hat, dass die "Ordnungsmäßigkeit" einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 setze eine "gesicherte und nicht nur vorläufige Position" des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraus (Rz 26 und 27 dieses Urteils).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2001/19/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf die bisherige Judikatur (auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften) dargelegt, dass Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehende - Beschäftigung ausüben, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erfüllen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht, weil die letztgenannte Berechtigung keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen am Arbeitsmarkt vermittelt.

Zur Antragstellung bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235, auf dessen Entscheidungsgründe gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Möglichkeit einer Inlandantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesenen Asylwerbern, auch wenn sie bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügten, nicht offen steht und dass diese Möglichkeit auch nicht durch eine dem Antragsteller erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung begründet wird. Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nur dann stattgegeben hätte werden können, wenn der Antrag vom Ausland aus gestellt und die Erledigung dieses Antrages vom Ausland aus abgewartet worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0302, und - zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung - das dort zitierte Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269). Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erfüllt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Da somit schon die Beschwerde zeigt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. Juli 2004

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