VwGH 2004/21/0027

VwGH2004/21/002726.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. August 2003, Zl. FR 701/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem mit der Beschwerde vorgelegten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe nach Einbringung eines Asylantrages bis zum 22. März 2000 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Zum letztgenannten Zeitpunkt sei der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden, sodass er sich seither, weil er weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge, illegal in Österreich aufhalte. Sein Unterhalt werde vom Sozialamt und durch Gelegenheitsarbeiten finanziert. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen. Im Hinblick auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erfolge zwar durch die Ausweisung ein Eingriff in sein Privatleben. Dieser Eingriff sei jedoch dringend geboten, weil der Beschwerdeführer durch seinen mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich beeinträchtige. Unter diesem Gesichtspunkt könne auch das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Beschwerdemeinung den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG entspricht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei verwirklicht, begegnet daher keinem Einwand.

Die Beschwerde rügt das Unterbleiben einer Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG und bringt vor, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, amtswegige Ermittlung durch Vernehmung des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen anzustellen. Der Beschwerdeführer halte sich nämlich nicht nur langjährig im Bundesgebiet auf, sondern er beabsichtige, seine im Bundesgebiet aufhältige Lebensgefährtin zu heiraten. Ausgehend davon sowie unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bislang weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, hätte die belangte Behörde im Licht des § 37 FrG bzw. bei Ausübung ihres Ermessens von der Ausweisung des Beschwerdeführers Abstand nehmen müssen.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass gemäß § 37 Abs. 2 FrG eine Interessenabwägung bei einer Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG nicht vorgesehen ist. Soweit die Beschwerde § 37 Abs. 1 FrG anspricht, kann sie weder mit dem Hinweis auf das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0020) noch mit dem Vorbringen, dieser habe die Absicht, in Österreich heiraten zu wollen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0079), besonders ausgeprägte Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dartun.

Die belangte Behörde hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1997 im Bundesgebiet aufhältig ist und seine Ausweisung daher zu einem Eingriff in sein Privatleben führt, ohnedies zu Grunde gelegt. Bis zum 22. März 2000 war der Aufenthalt des Beschwerdeführer aber nur deshalb rechtmäßig, weil er auf einem - letztlich unbegründeten - Asylantrag beruhte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer ist daher deutlich gemindert (vgl. dazu aus vielen das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2003/18/0020). Der an den genannten Zeitpunkt anschließende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unstrittig rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis, Zl. 2003/18/0020, und viele andere) die Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Da dieses Interesse durch den - mehrjährigen -

unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wird, erweist sich seine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten. Im Übrigen sind auch aus der Beschwerde keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, im Grund des § 33 Abs. 1 FrG von ihrem Ermessen, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem, wie hier, Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, mwN).

Wien, am 26. Februar 2004

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