Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
FrG 1997 §33 Abs1;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
FrG 1997 §33 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt somit EUR 3.964,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, sind gemeinsam mit ihren Kindern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, (erstmals) Anfang Juli 2001 nach Österreich eingereist. Der Erstbeschwerdeführer ist ein russischer Staatsangehöriger, die anderen Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Kasachstan.
Die von den Beschwerdeführern am 2. Juli 2001 gestellten Asylanträge wies der unabhängige Bundesasylsenat mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Oktober 2001 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 5 Abs. 4 iVm Art. 9 bzw gemäß Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (Dubliner Übereinkommen - DÜ), Deutschland zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen. Diesen Bescheiden lagen entsprechende Zuständigkeits- bzw. Zustimmungserklärungen des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich der Asylanträge aller Familienmitglieder zugrunde.
Die Beschwerdeführer wurden in der Folge (auf dem Luftweg) nach Deutschland überstellt. Nachdem das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Deutschland negativ beendet worden war (der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach mit Beschluss vom 9. Jänner 2003 keine Folge gegeben), reisten sie neuerlich nach Österreich ein und stellten am 21. März 2003 wiederum Asylanträge. Zur Begründung verwiesen die Beschwerdeführer auf den Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland und die Verpflichtung bis 20. März 2003 auszureisen. Im Übrigen wurden die deutschen Entscheidungen kritisiert und die Unterbringungsverhältnisse in Deutschland (in Bezug auf die Möglichkeit, die Kirche zu besuchen) bemängelt.
Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28. Juli 2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesasylamt vertrat die Auffassung, es liege im Verhältnis zu den ersten, rechtskräftig zurückgewiesenen Asylanträgen "kein neuer Sachverhalt" vor.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden für jeden der Beschwerdeführer gesondert erledigt und mit inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden der belangten Behörde vom 22. bzw. 23. September 2003 "im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen."
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen hat:
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und einiger in der Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelter Rechtssätze führte die belangte Behörde aus, Sache des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe. Von den Beschwerdeführern werde verkannt, dass hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nach dem DÜ dessen Art. 11 Abs. 3 eine "Zuständigkeitsversteinerungsregel" enthalte. Danach sei bei der Bestimmung des nach den Kriterien des DÜ zuständigen Staates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, zu dem der Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt habe. Diese Versteinerung werde nur in jenen - von der belangten Behörde beispielsweise erwähnten, hier aber nicht gegebenen - Fällen durchbrochen, in denen das DÜ ausdrücklich eine Verschiebung der Zuständigkeit aufgrund später eingetretener Umstände vorsehe. Der im zweiten Asylantrag von den Beschwerdeführern vor allem ins Treffen geführte Umstand des negativen Ausgangs des Asylverfahrens in Deutschland stelle "schon deshalb" keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dar. Ebenso wenig sei die Kritik an den Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte bzw. eine eingeschränkte Möglichkeit, während des Asylverfahrens in Deutschland die Kirche zu besuchen, geeignet, "eine andere Sach- und Rechtslage darzutun. Im Lichte dessen" sei das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungswerber jeweils mit dem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hätten und dass dem die Rechtskraft der Berufungsbescheide in den vorangehenden Asylverfahren in Österreich entgegengestanden sei. Da sich weiters "die tragenden Rechtsnormen" seither nicht geändert hätten, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Dem halten die (im Wesentlichen wortgleichen) Beschwerden entgegen, das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer sei lediglich mit einer "Formalentscheidung" beendet worden, die sich mit den Asylgründen inhaltlich nicht auseinander gesetzt habe. Es sei "evident", dass "dieses Verfahren" nicht zur Begründung herangezogen werden könne, es liege bereits eine entschiedene Rechtssache vor. Eine Unzuständigkeitsentscheidung reiche dafür nicht.
Dem ist beizupflichten:
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegeben werden, und daran anschließend das Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/20/0480, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe zuletzt auch das Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).
Die wiedergegebenen Grundsätze beziehen sich - ebenso wie die von der belangten Behörde zitierten (etwas anders formulierten, im Ergebnis aber inhaltsgleichen) Rechtssätze - der Sache nach auf wiederholte Anträge, die im ersten Verfahren inhaltlich erledigt wurden. Im vorliegenden Fall wurde das erste Asylverfahren allerdings mit einer auf § 5 Abs. 1 AsylG gestützten Antragszurückweisung beendet. Die genannte Bestimmung lautete (in der damals maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003):
"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden."
Die Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 Abs. 1 AsylG setzt demnach voraus, dass ein anderer Staat "vertraglich" - in Betracht kam im vorliegenden Fall: nach den Kriterien des DÜ - zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Der Beschwerde ist somit zuzustimmen, dass die Entscheidung im ersten Verfahren - soweit sie die Erledigung des Asylantrages betraf - den Charakter einer (bloßen) Zuständigkeitsentscheidung hatte. Ein solcher Zurückweisungsausspruch bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Asylantrag. Jeder neue (wiederholte) Asylantrag ist daher - außer er wurde im Sinne der einleitenden Formulierung im § 5 Abs. 1 AsylG nach § 4 AsylG erledigt - nach der Systematik des Asylgesetzes einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen.
Das entspricht im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine (rasche) Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre hingegen - geht man wie die Asylbehörden hinsichtlich der gegenständlichen Folgeanträge von der Zuständigkeit Deutschlands aus - bei der vorliegenden Zurückweisung wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Fremdengesetz, wonach die Wirksamkeit des Ausweisungsbescheides mit der Ausreise des Fremden - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder freiwillige Ausreise - wegfällt (vgl. etwa den Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 99/18/0455, u.v.a.), käme eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Deutschland - abgesehen davon, dass zu prüfen wäre, ob die im ersten Verfahren abgegebenen Zuständigkeits- bzw. Zustimmungserklärungen der deutschen Behörden auch auf die vorliegenden Folgeanträge bezogen werden können - aufgrund des im ersten Verfahren vorgenommenen Ausweisungsausspruches aber nicht mehr in Betracht.
Aber auch prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen eine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG. Hat sich der Sachverhalt seit der ersten Entscheidung nicht maßgeblich geändert, wird es nämlich regelmäßig genügen, auf deren Begründung zu verweisen. Sind mittlerweile bei der Zuständigkeitsprüfung zu berücksichtigende neue Umstände eingetreten (wie im vorliegenden Fall die Wiedereinreise der Beschwerdeführer nach der Beendigung ihrer Asylverfahren in Deutschland), so wäre darauf aber auch bei einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache Bedacht zu nehmen.
Eine solche Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG - welche die belangte Behörde ansatzweise der Sache nach mit dem Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 DÜ vorgenommen hat - wurde vom Bundesasylamt unterlassen und die Antragszurückweisung nur auf § 68 Abs. 1 AVG (iVm § 23 AsylG) gestützt. Sache des Berufungsverfahrens war somit die Frage, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat. Da dies nach dem Gesagten zu verneinen ist, hätte die belangte Behörde (ersatzlose) Behebungen der erstinstanzlichen Bescheide und Zurückverweisungen zur neuerlichen Entscheidung (unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund) vornehmen müssen, zumal eine erstmals von der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des § 5 AsylG nach den Kriterien des DÜ vorgenommene Zuständigkeitsprüfung und eine Erledigung nach dieser Bestimmung (Antragszurückweisung, Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates, Ausweisung dorthin) die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten hätte (vgl. in diesem Sinn zu § 4 AsylG Punkt 1.3. im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315).
Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Februar 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)