VwGH 2004/18/0401

VwGH2004/18/04015.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1967, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Oktober 2004, Zl. SD 1101/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
SMG 1997 §28 Abs6;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
SMG 1997 §28 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die vorliegende Berufungsentscheidung maßgebend. Der Beschwerdeführer halte sich seit 9. März 1989 in Österreich auf. Am 22. Mai 1992 sei eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig geworden. Erstmals sei dem Beschwerdeführer ein ab 21. Juli 1992 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Im Anschluss daran habe er - mit mehrfachen Unterbrechungen - über weitere Aufenthaltstitel verfügt. Die zuletzt erteilte Niederlassungsbewilligung sei bis 9. Dezember 2002 gültig gewesen. Dass von 17. Juni 1994 bis 17. Juni 1998 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe - wie dies aus einen Aktenstück ersichtlich sei - könne im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Unbestritten seien jedoch die im Bescheid der Behörde erster Instanz - jeweils mit Datum, übertretener Norm und verhängter Strafe - angeführten 12 rechtskräftigen Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz. Am 29. August 1989 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei er am 5. Februar 1993 wegen des Vergehens des versuchten Betruges nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 8. September 1991 zwei Mittäter zu einem (versuchten) Betrug bestimmt habe. Es sei vereinbart gewesen, nicht den tatsächlich das Fahrzeug lenkenden Beschwerdeführer sondern einen Mittäter als Unfalllenker gegenüber der Haftpflichtversicherung zu nennen, um diese zur Auszahlung eines Schadensbetrages von S 51.000,-- (EUR 3.706,31) zu verleiten und dem Beschwerdeführer dadurch die Reparaturkosten zu verschaffen.

Im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirkshauptmannschaft Tulln sei der Beschwerdeführer von 1998 bis 2001 wegen insgesamt 21 Verwaltungsübertretungen (neuerlich im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges) bestraft worden. Zudem weise er im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wien acht weitere derartige rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf, wobei er mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis aus dem Jahr 1999 wegen § 5 Abs. 1 StVO und sohin wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG bestraft worden sei.

Mit Urteil vom 18. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) iVm § 15 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach den §§ 223 Abs. 1, 224, 12 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am 11. Dezember 2001 in einem Hotel am Flughafen Wien-Schwechat etwa 50.000 Stück Ecstasy-Tabletten mit einer Reinsubstanz von etwa 4,8 kg durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versucht habe. Der Beschwerdeführer, der vom Gericht als Drahtzieher des deliktischen Verhaltens bezeichnet worden sei, habe zudem einen Mittäter dazu bestimmt, einen weiteren Täter anzustiften, seine Beziehungen im Ausland zu nützen, um in Holland die Ecstasy-Tabletten zu besorgen und den Schmuggel nach Österreich zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe diesem Mittäter S 390.000,-- (EUR 28.342,41) für den Ankauf dieser Tabletten übergeben, wodurch es erst möglich geworden sei, das Suchtmittel in der Zeit von 10. bis 11. Dezember 2001 von Rotterdam über Deutschland nach Österreich einzuführen. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2001 in Wien einen gefälschten Travellerscheck über 100 US-Dollar an einen verdeckten Ermittler übergeben und damit zur Tat eines unbekannt gebliebenen Fälschers beigetragen habe.

Auf Grund der letztgenannten Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Angesichts der dargestellten, viele Bereiche betreffenden Gesetzesverstöße, vor allem des der letztgenannten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - dieser habe als Bestimmungstäter Suchtgift in einer besonders großen Menge nach Österreich einführen lassen und im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen versucht - und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität inne wohnenden und hinsichtlich der Vermögensdelikte manifestierten Wiederholungsgefahr sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Töchter im Alter von elf und acht Jahren sorgepflichtig. Vor seiner Inhaftierung am 11. Dezember 2001 sei er beschäftigungslos gewesen. Unter Bedachtnahme auf den - mit kurzfristigen Unterbrechungen - rechtmäßigen Aufenthalt seit 21. Juli 1992 sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der Beschwerdeführer habe durch sein Fehlverhalten dokumentiert, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt zu sein, die zum Schutz der maßgeblichen Rechtsgüter geltenden Normen einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose sei schon im Hinblick auf die zweimalige Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes und die zweimalige Bestrafung wegen eines Vermögensdelikts nicht möglich. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine spezialpräventive Wirkung der bisherigen Strafverbüßung zugute halten wollte, liege die Straftat noch nicht so lange zurück, um auf eine wesentliche Verringerung der Gefährlichkeit schließen zu können.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration durch die Straftaten des Beschwerdeführers eine ganz erhebliche Minderung erfahre. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf einen relevanten Grad seiner beruflichen Integration berufen, sei er doch zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen.

Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, der Eigentumskriminalität und weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Von daher wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familien keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbot greife nicht, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts - das sei jedenfalls das der einschlägigen Verurteilung vom 5. Februar 1993 zu Grunde liegende Fehlverhalten vom 8. September 1991 - erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei.

In Anbetracht des aufgezeigten gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könnte. Es sei daher ein unbefristetes Aufenthalt zu verhängen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 2. Dezember 2004, B 1423/04).

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Der Beschwerdeführer hat am 8. September 1991 als Bestimmungstäter einen schweren Betrug mit einem Schaden von über EUR 3.700,-- versucht. Trotz der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilung hat er weitere Straftaten begangen. Er hat als Drahtzieher eines groß angelegten Suchtgiftdelikts einen Mittäter dazu bestimmt, 50.000 Stück Ecstasy-Tabletten in Rotterdam zu besorgen und nach Österreich einzuführen. Zum Ankauf dieses Suchtgifts hat er einen Geldbetrag von über EUR 28.000,-- zur Verfügung gestellt. Die 50.000 Ecstasy-Tabletten, die der Beschwerdeführer dann in Österreich in Verkehr zu setzen versucht hat, haben unstrittig einen Gehalt an Reinsubstanz von 4,8 kg. Aus der Verurteilung des Beschwerdeführers auch wegen § 28 Abs. 4 Z. 3 SMG ist ersichtlich, dass es sich hiebei um eine Suchtgiftmenge handelt, die die gemäß § 28 Abs. 6 SMG unter Bedachtnahme insbesondere auf die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge" um mehr als das 25-fache übersteigt. Von derartigen Suchtgiftdelikten geht eine besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen aus.

Darüber hinaus geht vom Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, insbesondere des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand, des schweren Betruges und der Fälschung eines Reiseschecks eine erhebliche Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aus.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum immer wieder strafbar gemacht hat und unter Berücksichtigung der Suchtgiftdelikten innewohnenden großen Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zlen. 2001/18/0255, 0256) kann ungeachtet der vorgebrachten Läuterung durch die bisherige Strafhaft - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose erstellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die in den Jahren 1989 und 1993 erfolgten gerichtlichen Verurteilungen bereits getilgt seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Verurteilungen einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Taten im Rahmen der Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG nicht entgegen steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2002/18/0042).

Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den inländischen Aufenthalt seit 1989, fast durchgehend rechtmäßig seit 1992, sowie den inländischen Aufenthalt seiner Gattin und seiner beiden Töchter zugute gehalten. Zutreffend hat sie auf die Minderung der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers hingewiesen.

Den insgesamt dennoch sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen Straftaten ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Insbesondere auf Grund der großen Sozialschädlichkeit des vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine überaus große Menge begangenen Suchtgiftdelikts begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und des Eigentums anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann keinen Bedenken, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers - der unstrittig im Zeitpunkt der Begehung des Suchtgiftdelikts ohne Beschäftigung war - auch die vorgebrachte "fast durchgehende" Berufstätigkeit berücksichtigt.

Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine Bindungen zu seiner Heimat, ist einerseits entgegenzuhalten, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 2001/18/0255, 0256); andererseits ist festzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

4. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. auch dazu etwa das zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 2001/18/0255, 0256).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere des hinsichtlich einer sehr großen Menge begangenen Suchtgiftdelikts, die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. April 2005

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