VwGH 2004/18/0304

VwGH2004/18/03043.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1965, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Februar 2004, Zl. St 255/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 14. Juni 1995 illegal per Flugzeug nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei am 8. Juni 2000 rechtskräftig gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2003 abgelehnt. Der Beschwerdeführer halte sich ohne Reisepass und ohne jede fremdenrechtliche Bewilligung, somit unrechtmäßig, im Bundesgebiet auf.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sowie einen Antrag gemäß § 75 FrG gestellt zu haben. Weiters habe er darauf verwiesen, sich seit acht Jahren im Bundesgebiet zu befinden und hier ein soziales Umfeld aufgebaut zu haben. Darüber hinaus würde er an Hypertonie leiden, die einer medikamentösen Behandlung in Österreich bedürfte. In Liberia wären nicht einmal die "UN-Peacekeepingforces" in der Lage, Brandschatzungen und Massaker in größtem Ausmaß zu verhindern.

Die nach dem Berufungsvorbringen anhängigen Anträge gemäß § 10 Abs. 4 und § 75 FrG stünden der vorliegenden Ausweisung nicht entgegen. Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe in Liberia keineswegs die Unmöglichkeit zur medizinischen Behandlung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Hypertonie. Auf Grund der Dauer des inländischen Aufenthalts und des damit verbundenen Aufbaus eines sozialen Umfeldes sei dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an sozialer Integration zuzuerkennen. Diese werde jedoch dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer über die für ihn maßgeblichen einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hinweggesetzt habe. Der Beschwerdeführer halte sich - abgesehen von den vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen - seit mehreren Monaten illegal in Österreich auf. Das stelle eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Ausweisung sei daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Bei einem Asylwerber, der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtzeitig ausreise, sei die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei rechtmäßigem Verhalten bestünde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Ablehnung seiner gegen die Abweisung des Asylantrages gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG ist daher erfüllt.

2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den inländischen Aufenthalt seit 14. Juni 1995, also seit etwa acht Jahren und acht Monaten, sowie den "Aufbau eines sozialen Umfeldes" berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, bisher nur auf Grund eines sich letztlich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland kommt somit trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer kein großes Gewicht zu.

Der Beschwerdeführer hat durch seinen jedenfalls seit Ablehnung der Behandlung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem - von der Behörde richtig erkannt - aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/18/0409), erheblich beeinträchtigt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an Bluthochdruck, kann schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil nicht behauptet wurde und für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, dass die Behandlung einer derartigen Krankheit nur in Österreich möglich sei.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er in Liberia einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weil dort auf Grund von Kampfhandlungen ein hohes Sicherheitsrisiko und eine unzureichende medizinische Versorgung (auch für seinen Bluthochdruck) bestünden, ist ihm zu entgegnen, dass mit einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0261). Über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Liberia wird im nach dem Beschwerdevorbringen bereits anhängigen Verfahren gemäß § 75 FrG entschieden werden. Während dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 4 leg. cit. vor einer Abschiebung nach Liberia geschützt.

3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, mit der Erlassung der vorliegenden Ausweisung bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 75 FrG zuzuwarten.

Ebenso wenig stand der vom Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG der Ausweisung entgegen (vgl. etwa das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 2001/18/0232).

4. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 3. November 2004

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