Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Juni 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Schon mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. August 1998 sei gegen den Beschwerdeführer - dieser führte laut dem Beschwerdevorbringen damals den Namen I. - ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und 6 FrG erlassen worden und sei er im Zug dieses Aufenthaltsverbotsverfahrens am 26. Juni 1998 in seine Heimat abgeschoben worden.
Am 4. Jänner 1999 sei der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet festgenommen worden. Er habe sich mit einem durch Lichtbildaustausch verfälschten tschechischen Reisepass, lautend auf den Namen B., ausgewiesen. Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 sei er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Hinblick auf das bestehende Aufenthaltsverbot rechtskräftig bestraft worden. Am 13. Jänner 1999 sei er in seine Heimat abgeschoben worden.
Unter dem Familiennamen P. habe der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Sofia einen Einreisetitel beantragt und ein vom 5. September 2000 bis 4. November 2000 gültiges Visum C unter diesem Namen erteilt erhalten. Am 25. September 2000 habe er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragt, wobei er erneut den Namen P. geführt habe, ohne im Antrag die dort vorgesehene Rubrik "frühere Familiennamen" auszufüllen. Solcherart habe er - weil der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) seine Namensänderung nicht bekannt gewesen sei - zunächst bis 31. März 2001 und zweimal verlängert bis 31. März 2003 die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt erhalten. Erst im Verlängerungsantrag vom 18. März 2003 sei die Personenidentität evident geworden. In der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 23. April 2003 habe er angegeben, aus privaten Gründen seinen Familiennamen geändert und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt bekommen zu haben und in den aktenkundigen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen früheren Familiennamen bewusst verschwiegen zu haben, um die Behörde zu täuschen und sich die Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Das diesbezüglich anders lautende Berufungsvorbringen durch den mittlerweile rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gehe daher ins Leere, zumal es unbegründet geblieben und angesichts der gegebenen Sachlage auch in keiner Weise glaubhaft gewesen sei. Vielmehr sei bereits dem zuvor gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegen, dass er sich die Einreise und den Aufenthalt durch wahrheitswidrige Angaben und Täuschung der Behörden erwirkt habe. Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe er unter Vortäuschen einer anderen Identität mit Vorlage eines gefälschten Reisepasses seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorzutäuschen versucht. Da auch dies nicht gelungen sei, schienen die Angaben in der Niederschrift vom 23. April 2003, dass er seinen früheren Familiennamen bei den genannten Anträgen absichtlich verschwiegen habe, um über das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot hinwegzutäuschen und so einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, nachvollziehbar und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung stehend.
Der in § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Sachverhalt sei daher verwirklicht. Erschwerend trete hinzu, dass der Beschwerdeführer - der auf Grund seiner Namensänderung auch für das Strafgericht nicht greifbar gewesen sei und deshalb zur Aufenthaltsermittlung habe ausgeschrieben werden müssen - am 29. März 2004 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß §§ 15, 127, 223 Abs. 2, §§ 224, 159 Abs. 2 und 5 Z. 4 und 5, § 161 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Dem Urteil sei nicht nur die Verwendung des bereits genannten gefälschten Reisepasses zu Grunde gelegen, sondern auch, dass er gemeinsam mit seiner "offenbaren" Schwester am 15. Jänner 1998 in Vösendorf in einem Lokal Lebensmittel habe stehlen wollen bzw. vom 12. Februar 1997 bis 30. April 1998 als leitender Angestellter einer Baugesellschaft grob fahrlässig Gläubigerinteressen beeinträchtigt habe.
Die Voraussetzung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher - vorbehaltlich des § 37 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einer Schwester, in deren Wohnung er mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Durch sein bisherigen Gesamt(fehl)verhalten habe der Beschwerdeführer recht eindrücklich seine Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften zu erkennen gegeben. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme ein besonders hoher Stellenwert zu. Wer wiederholt, wie der Beschwerdeführer, die Behörden über seine Identität täusche, deswegen letztlich sogar gerichtlich verurteilt worden sei und solcherart unter anderem Namen Aufenthaltstitel erwirke, obwohl er wisse, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, beeinträchtigte dieses große öffentliche Interesse gravierend. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei jedoch gewesen, dass dieser Aufenthalt erst durch das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ermöglicht worden sei, weshalb die ihm insgesamt zuzuschreibende Integration als keineswegs schwerwiegend erscheine. Auch die familiären Bindungen zur Schwester seien insofern zu relativeren gewesen, als beide Geschwister bereits volljährig seien und der Beschwerdeführer erst seit etwa sechs Monaten bei seiner Schwester gemeldet sei. Insgesamt seien die ihm zuzuschreibenden Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht besonders gewichtig. Dem stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes", weshalb diese Maßnahme auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei. Dass er sein "erfolgreiches Studium" abbrechen müsse, sei eine Folge des Aufenthaltsverbotes, die er im öffentlichen Interesse hinzunehmen haben werde.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und seine private und familiäre Lebenssituation andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 oder 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu verschaffen.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. getroffene Beurteilung und bringt vor, die Namensänderung des Beschwerdeführers sei aus rein privaten Gründen und nicht in der Absicht der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen erfolgt.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er seinen früheren Familiennamen in seinen Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Absicht, über das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot hinwegzutäuschen und so einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, absichtlich verschwiegen habe, und die diesen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. So behauptet die Beschwerde nicht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am 23. April 2003 unrichtig wiedergegeben worden seien, und geht auf diese Angaben, denen zufolge er in den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seinen früheren Familiennamen bewusst verschwiegen habe, um die Behörde zu täuschen und sich die Wiedereinreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen, nicht ein. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den weiteren insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde trotz des mit Berufungsbescheid vom 31. August 1998 (u.a.) gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erlassenen Aufenthaltsverbotes, von dem er Kenntnis gehabt hatte, in Österreich eingereist war und am 4. Jänner 1999 einen durch Lichtbildaustausch verfälschten tschechischen Reisepass vorgewiesen hatte, worauf er nach rechtskräftiger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in seine Heimat abgeschoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher gegen die auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und gegen die auf dem Boden dieser Feststellungen getroffene Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht habe, keine Bedenken.
2.2. Durch diese wiederholten Täuschungshandlungen (Verschweigen des früheren Familiennamens in den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis), um sich die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu verschaffen, hat der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0112, mwN), gravierend beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, was die Beschwerde nicht bestreitet, eine Reihe von strafbaren Handlungen begangen hat. So versuchte er gemeinsam mit seiner Schwester am 15. Jänner 1998 in Vösendorf, Lebensmittel zu stehlen, und beeinträchtigte in der Zeit vom 12. Februar 1997 bis 30. April 1998 als leitender Angestellter einer Baugesellschaft grob fahrlässig Gläubigerinteressen und verwendete am 4. Jänner 1999 den genannten, durch Lichtbildaustausch verfälschten Reisepass, weshalb er am 29. März 2004 verurteilt wurde. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.1. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines beinahe vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier bereits vollständig integriert sei, er seit 2000 an der Wiener Wirtschaftsuniversität Betriebswirtschaft studiere, er mit seiner hier aufhältigen Schwester zusammenlebe und im Hinblick darauf die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse.
3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seiner hier aufhältigen Schwester, in deren Wohnung er mit Hauptwohnsitz seit etwa sechs Monaten gemeldet ist, berücksichtigt. Die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen werden jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen berechtigt war, die auf die Täuschung österreichischer Behörden zurückzuführen ist. Durch diese Täuschungshandlungen hat der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem - wie bereits dargelegt - aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass er auch eine Reihe von strafbaren Handlungen begangen hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
In Anbetracht des genannten bedeutenden öffentlichen Interesses und bei Abwägung dieses Interesses mit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung und diese Maßnahme daher gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei - auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde vorbringt, seit dem Jahr 2000 an der Wiener Wirtschaftsuniversität Betriebswirtschaft studiere -, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. September 2004
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