VwGH 2004/17/0242

VwGH2004/17/024221.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn,

1.) über den Antrag des HH, der IH, des PH und der KH, alle vertreten durch Dr. XY, Rechtsanwalt in Z, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 2004, Zl. BauR-013208/2-2004-Kr/Pa, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenaufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Zell an der Pram, 4755 Zell an der Pram), sowie 2.) in der Beschwerdesache gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit ihrem Bescheid vom 4. Februar 2004 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung eines Verkehrsflächenaufschließungsbeitrages nach dem Oö. ROG 1994 als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer nach den Angaben in der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde am 12. Februar 2004 zugestellt. Die Beschwerdeführer wollten gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Durch ein Versehen bei der Ausfertigung dieser Beschwerde, die gleichzeitig mit einer Beschwerde gegen einen weiteren Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2004 erhoben werden sollte, wurde in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2004 der gleiche Text verwendet, wie er in der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 2004 enthalten war. Der Verfassungsgerichtshof ging daher davon aus, dass zwei Beschwerden gegen den Bescheid vom 9. Februar 2004 erhoben worden waren, und wies mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 402/04-3, die (aus seiner Sicht) "zweite Beschwerde" gegen diesen Bescheid als unzulässig zurück.

Nach Zustellung dieses Zurückweisungsbeschlusses ging der Beschwerdevertreter der Sache nach und stellte den Irrtum bei der Ausfertigung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 4. Februar und vom 9. Februar 2004 fest. Die Beschwerdeführer erhoben sodann (neuerlich) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid vom 4. Februar 2004 und stellten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Beschluss vom 29. November 2004, B 987/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, so genannten sukzessiven Beschwerde auch über einen im (Verfassungsgerichtshofbeschwerde-)Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit erfolgt, dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes im Grunde des Art. 144 Abs. 2 B-VG somit kein Abspruch über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Beschwerdefrist zu entnehmen ist und der Verfassungsgerichtshof auch keine Entscheidung über den (an ihn gerichteten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist getroffen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. September 1997, Zl. 96/19/0679, unter Bezugnahme auf den hg. Beschluss vom 26. Juni 1992, Zl. 88/17/0207, vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0313, und vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0219). Der Verwaltungsgerichtshof geht in den genannten Beschlüssen weiters davon aus, dass ein solcher Wiedereinsetzungsantrag an § 46 VwGG zu messen ist.

1.3. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringen die Beschwerdeführer vor, ihr ausgewiesener Vertreter sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen. Die sonst sehr ordentliche und vor allem zuverlässige Kanzleiangestellte MD habe den Fehler begangen, nicht die gegen den Bescheid vom 4. Februar 2004 vorbereitete und fertiggestellte Beschwerdeschrift vervielfältigt und in die Unterschriftenmappe gelegt zu haben, sondern die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Februar 2004. Statt beide Beschwerden fertigzustellen, habe sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Februar 2004 zwei Mal erstellt und dem Beschwerdevertreter in die Unterschriftenmappe gelegt. Da der Beschwerdevertreter gewusst habe, dass er an diesem Tag zwei Verfassungsgerichtshofbeschwerden einzubringen hatte, und beide Beschwerden ausführlich durchgesehen und kontrolliert habe, habe er mit Sicherheit angenommen, dass es sich bei den beiden in die Unterschriftenmappe gelegten Beschwerden genau um jene beiden Beschwerden gehandelt habe, die er zuvor korrigiert und fertiggestellt hatte. Er dachte keinesfalls daran, dass seine Sekretärin irrtümlich eine Beschwerde zweifach und eine überhaupt nicht fertiggestellt und zur Unterschrift vorgelegt hätte. Der Unterschied sei dem Beschwerdevertreter auch deshalb nicht aufgefallen, weil sich die Beschwerden auf Seite 1 wörtlich geglichen hätten und sich "die unterschiedliche Anfechtung 'nur' aus dem Beschwerdevorbringen und dem Beschwerdeantrag" ergeben hätte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag und die Prozessvoraussetzungen in der Beschwerdesache in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und e VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb jenes Rahmens zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0188, mwN).

Gleichfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist.

Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0378).

Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt nur rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen darf, ohne die gebotene Sorgfaltspflicht (Überwachungspflicht) zu verletzen. Hingegen ist für den Inhalt der von ihm unterfertigten Schriftsätze der Vertreter verantwortlich (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108, betreffend eine unrichtige Adressierung). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst die anwaltliche Sorgfaltspflicht etwa auch die Überwachung des Umstandes, ob die Schriftstücke in gesetzmäßiger Anzahl und Form, versehen mit den notwendigen Unterschriften, versandbereit sind (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2004, Zl. 2004/21/0241).

2.2. Im Beschwerdefall unterfertigte der Beschwerdevertreter nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag die Reinschriften der Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, ohne sich zu vergewissern, dass ihm die richtige Beschwerde vorgelegt worden war (er unterschrieb, ohne den Beschwerdeinhalt (außer dem Schriftbild der Seite 1) auch nur stichprobenweise zu prüfen). Schon dadurch kann dem Beschwerdevertreter für ein Versehen bei der Beschwerdeerhebung, welches im Inhalt der eingebrachten Schriftsätze begründet ist, nicht ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung zur Unterfertigung von Schriftsätzen, ohne sie gelesen zu haben, im bereits genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108). Gerade in Fällen der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung gegen zwei verschiedene Bescheide ist darüber hinaus besondere Sorgfalt geboten, kann es doch - wie nicht zuletzt der Beschwerdefall zeigt - dabei mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit zu Verwechslungen oder sonstigen Irrtümern kommen. Wenn der Beschwerdevertreter - wie im Wiedereinsetzungsantrag dargetan und wie auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Beschwerde vorgelegten Ausfertigung der (nicht an den Verfassungsgerichtshof abgefertigten) ursprünglich intendierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Februar 2004 ersichtlich ist -

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof derart abfasst, dass aus der ersten Seite nicht ersichtlich ist, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, hätte er selbst dann, wenn nach der letzten Durchsicht der Schriftsätze durch ihn keinerlei Korrekturen mehr vorzunehmen gewesen wären (sondern nur noch die Reinschrift zur Unterschrift hergestellt worden wäre, wofür sich im Wiedereinsetzungsantrag keine ausreichenden Angaben finden), jedenfalls Veranlassung gehabt, anlässlich der Unterfertigung der beiden Beschwerden sicherzustellen, dass der Inhalt der Beschwerde sich auf den jeweils zutreffenden Bescheid bezieht (auf der zweiten Seite der vorgelegten Beschwerde war im ersten Absatz in der Anfechtungserklärung der angefochtene Bescheid genannt).

Dadurch, dass der Beschwerdevertreter es unterlassen hat, den Inhalt des von ihm unterfertigten Schriftsatz zu kontrollieren, kann ihm kein minderer Grad des Versehens an der irrtümlichen Einbringung von zwei Beschwerden gegen denselben Bescheid und das Unterbleiben der Beschwerdeerhebung gegen den hier angefochtenen Bescheid zugebilligt werden (vgl. sinngemäß für die verfehlte Adressierung des vom Beschwerdevertreter unterfertigten Schriftsatzes das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0108).

Schon aus den Behauptungen des Antrages geht somit hervor, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass nur ein Verschulden des Rechtsanwaltes vorlag, das den minderen Grad des Versehens nicht überstiegen hat.

2.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich aus prozessökonomischen Gründen die Erteilung eines Auftrags zur Ergänzung der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, weil diese sich nach dem Vorgesagten als verspätet erhoben erweist und somit (auch in der ergänzten Fassung) nicht inhaltlich in Behandlung zu nehmen wäre. Es ist vielmehr bereits der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war demnach gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

2.4. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet zur Post gegebene, vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2005

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