VwGH 2004/16/0112

VwGH2004/16/011227.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. der EK in V,

  1. 2. des JH in S, 3. des FM in V, 4. des CT in Sch, 5. des BM, und
  2. 6. der JM, beide in M, 7. HE, und 8. des JE, beide in V,
  3. 9. des FF, und 10. der IF, beide in F, 11. der UA, 12. des WR,
    1. 13. der GR, 14. der CC, 15. der EP, alle in V, 16. der TB in A,
  1. 17. des Mag. KB, und 18. des DI DW, beide in V,
  2. 19. der E Wohnungsgesellschaft mbH in V, 20. der AK, und
  3. 21. des Ing. AK, beide in M, 22. der SH, und 23. des DI EA, beide in V, 24. der JV, und 25. des WV, beide in N, 26. des JO in H,
  4. 27. der HS, 28. des KS, und 29. der Mag. BP, alle in V,
    1. 30. des Dr. KS, 31. der ES, beide in L, 32. der CT in V, 33. der AF in W, 34. der AW, und 35. der AB, beide in V, 36. des NS in A,
  1. 37. der WR, und 38. des FR, beide in M, 39. der Dr. GK in V,
  2. 40. der HR, und 41. des FR, beide in K, 42. der WW in E,
  3. 43. des JG in V, 44. der EE, 45. des HE, beide in W,
  4. 46. des Dr. CW in V bzw. CC in W, 47. der RL in W, 48. der IK in V, 49. der DM in G, und 50. der S AG in S, alle vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 7/3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. April 2004, Zl. Jv 101- 33/04-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GGG 1984 TP9;
VwRallg;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GGG 1984 TP9;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien stellten mit dem am 6. Oktober 2003 beim Bezirksgericht Villach eingelangten Schriftsatz gemeinsam einen Grundbuchsantrag. Darin wurde u. a. beantragt:

"zu 519/100000 Anteilen für (die Erstbeschwerdeführerin) und

bei diesen Anteilen

...

c) aufgrund der Pfandrechtsausdehnungserklärung vom 4.8./1.9.2003 und der Pfandurkunde vom 10.11.1998 die Einverleibung des Pfandrechtes Höchstbetrag ATS 1,400.000,-- für Bank für ...

...

e) die Zusammenziehung dieser Anteile mit BLNR 17 zu 1982/100000 Anteile."

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 13. Oktober 2003 wurde die beantragte Grundbuchseintragung bewilligt und die Einverleibung des Pfandrechtes am 15. Oktober 2003 in das Grundbuch eingetragen.

Mit dem Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Villach vom 17. Dezember 2003 schrieb die Kostenbeamtin den beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 1.221,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, auf einer näher bezeichneten Liegenschaft sei im Jahre 1992 von der damaligen Eigentümerin mit dem Bau einer großen Wohnhausanlage begonnen worden. Es sei ein "vorläufiges" Nutzwertgutachten erstellt worden, welches die Grundlage für die Zuordnung der vorläufigen Anteile zu den Wohnungseigentumseinheiten (Kaufgegenstand) gebildet hätten. In den Kaufverträgen sei als Kaufgegenstand die Wohneinheit samt Zubehör detailliert dargestellt und dafür die vorläufig ermittelten Liegenschaftsanteile zugeordnet worden. Eine sofortige Wohnungseigentumsbegründung sei im Hinblick auf die Errichtung der Wohnanlage in mehreren Bauabschnitten und auf Grund der zu erwartenden Planungsänderung nicht zweckmäßig gewesen, sodass das Eigentumsrecht der einzelnen Käufer jeweils ob den vorläufig für die erworbenen Wohneinheiten zugeordneten ideellen Anteilen einverleibt worden sei. Die einzelnen Käufer hätten für den Erwerb der Wohneinheiten teilweise Kredite und Wohnbauförderungsdarlehen beansprucht. Für diese Forderungen seien Pfandrechte ob den ideellen Anteilen einverleibt worden.

In dem nach Fertigstellung der Wohnhausanlage erstellten endgültigen Nutzwertgutachten hätten sich zwar die ideellen Liegenschaftsanteile erhöht, obwohl der Kaufgegenstand - die Wohnungseigentumseinheit samt Zubehör - unverändert geblieben sei. Beim Grundbuchsantrag sei die Eintragungsgebührenbefreiung hinsichtlich der bloß formellen Ausdehnung der Pfandrechte beantragt worden, weil sich der Kaufgegenstand nicht verändert habe, sondern bloß die vorläufigen ideellen Anteile berichtigt worden seien. Der Pfandgegenstand sei in materieller Hinsicht in jedem Fall unverändert geblieben. Bei der gegenständlichen Pfandrechtsausdehnung komme es zu keinen weiteren Besicherungen, sodass der angefochtene Zahlungsauftrag zu Unrecht ergangen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Es treffe zwar zu, dass das Höchstbetragspfandrecht von S 1,4 Mio. bereits seinerzeit ins Grundbuch eingetragen und hiefür auch die Eintragungsgebühr entrichtet worden sei, es sei jedoch hier die grundbücherliche Sicherstellung des genannten Pfandrechtes auf Grund der Pfandurkunde vom 10. November 1998 nur auf den 1463/100000 Anteilen der Liegenschaft erfolgt. Im Hinblick auf die am 15. Oktober 2003 erfolgte Eintragung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 1,4 Mio. bei den übertragenen weiteren 519/100000 Anteilen der genannten Liegenschaft und unter Berücksichtigung sowohl der Pfandurkunde vom 10. November 1998 als auch der Pfandrechtsausdehnungserklärung vom 4.8/1.9 2003 sei die Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Sinne des § 2 Z 4 GGG unter TP 9 lit. b Z 4 GGG durchgeführt worden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten übersehen, dass keine der in den Anmerkungen zur TP 9 GGG angeführten Gebührenermäßigungs- bzw. Gebührenbefreiungsbestimmungen anwendbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf nur einmalige Bezahlung der Eintragungsgebühr gemäß § 2 Z 4 GGG und TP 9 lit. b Z 4 GGG für ein Pfandrecht, welches infolge der Wohnungseigentumsbegründung auf Grund des Ergebnisses der endgültigen Nutzwertfestsetzung auch für die dadurch hinzugetretenen weiteren Anteile eingetragen worden sei, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes der Gerichtsgebühr.

Die Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch erfolgte am 15. Oktober 2003. Damit wurde der Tatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG verwirklicht.

Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren sind allerdings auch die in den Anmerkungen zur TP 9 GGG enthaltenen Ermäßigungs- und Befreiungsbestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht in Kraft gestandenen sind.

Im Beschwerdefall war die im Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch am 15. Oktober 2003 in Kraft gestandene Rechtslage heranzuziehen. Die Ermäßigungs- und Befreiungsvorschriften der TP 9 GGG nach Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, am 1. Jänner 2002 enthalten allerdings keinen im Beschwerdefall anzuwendenden Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist nach den Bestimmungen des GGG dabei, entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, "auf Grund welcher Umstände bedingt" die Eintragung in das Grundbuch erfolgte.

Der Gerichtsgebühr unterliegt die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch. Mit der Eintragung entsteht die Gerichtsgebührenpflicht (§ 2 Z 4 GGG). Erfolgt auf Grund einer neuen Nutzwertfeststellung eine neuerliche Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes, dann entsteht damit eine weitere Gerichtsgebührenpflicht auch dann, wenn zur Besicherung derselben Forderung an bestimmten Miteigentumsanteilen in einem vorangegangenen Zeitpunkt bereits eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen und dafür die Eintragungsgebühr bezahlt worden ist. In einem solchen Fall wurde ein Gerichtsgebührentatbestand zweimal in zwei aufeinander folgenden Zeitpunkten verwirklicht. Die jeweilige Vorschreibung der Eintragungsgebühr hat daher einen unterschiedlichen Gerichtsgebührenanspruch als Grundlage. Es kann daher entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Parteien nicht davon ausgegangen werden, dass eine doppelte Vorschreibung für die Verwirklichung ein und desselben Tatbestandes vorliegt.

Ein Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand war nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle nicht verwirklicht.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Vorschreibung der Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühr als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Jänner 2005

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