VwGH 2004/12/0143

VwGH2004/12/014322.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 2004, Zl. 111.013/1-I/1/04, betreffend Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §371;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KBGG 2001 §3 Abs1;
KUG 1974 §3 Abs1 idF 1995/522;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;
ABGB §371;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
KBGG 2001 §3 Abs1;
KUG 1974 §3 Abs1 idF 1995/522;
KUG 1974 §37 idF 1995/522;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 29. Jänner 2002 gebar sie eine Tochter.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 hatte das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als nachgeordnete Dienstbehörde (nunmehr Dienstbehörde erster Instanz) gegründet auf § 3 Abs. 1 MSchG ausgesprochen, dass die Mutterschutzfrist der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2001 beginne. Mit Bescheid vom 11. März 2002 sprach diese Behörde aus, die Mutterschutzfrist umfasse den Zeitraum vom 9. Dezember 2001 bis 31. März 2002; nach dem anschließenden Erholungsurlaub vom 1. April bis 7. Mai 2002 beginne die Karenz am 8. Mai 2002 und dauere bis einschließlich 28. Juli 2003.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 8. Mai 2002 bis einschließlich 30. Juni 2003 - neben Kinderbetreuungsgeld - Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG im Betrag von EUR 6.284,50 bezog.

Mit Erledigung vom 28. Mai 2003 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, u.a. diesen Übergenuss binnen Frist zurückzuzahlen.

In ihrer Eingabe vom 3. Juli 2003 brachte hiezu die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Grund der von der Dienstbehörde erster Instanz übermittelten Unterlagen fristgerecht einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt. In weiterer Folge habe sie auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der BVA eingebracht und es seien dann sowohl von der Dienstbehörde das Karenzurlaubsgeld als auch von der BVA das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Zwischenzeitig sei Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 2.031,90 vom Finanzamt ausbezahlt worden. Somit werde der diesbezügliche Betrag refundiert. Hinsichtlich des Karenzurlaubsgeldes im Betrag von EUR 6.284,50 werde gemäß § 37 KUG vorgebracht, dass dieses gutgläubig verbraucht und verwendet worden sei.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 verpflichtete die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin zum Ersatz des für den Zeitraum vom 8. Mai 2002 bis einschließlich 30. Juni 2003 zu Unrecht empfangenen Karenzurlaubsgeldes "gem Bundesgesetz vom 27.6.1974 (idgF)". Weiters sprach sie aus, dass gemäß § 43 KUG für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren worden seien, das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) anzuwenden sei. Begründend führte die Behörde aus, "das Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 (idgF)" sei mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten und durch das ab 1. Jänner 2002 bis dato geltende KBGG ersetzt worden. Auf diese gesetzliche Bestimmung werde auch in § 43 KUG ausdrücklich hingewiesen. Auf Grund des Geburtstermines der Tochter der Beschwerdeführerin seien ausschließlich die Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes anzuwenden. Da auch diese Geldleistung nach § 4 KBGG über Antrag zu gewähren sei, sei die Beschwerdeführerin über die neue gesetzliche Lage genauestens informiert gewesen. Dies sei zusätzlich durch ihre Unterschrift auf dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld belegt, mit der sie die Kenntnisnahme des Informationsblattes zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes bestätigt habe. Dieses Informationsblatt beinhalte u.a., dass für Geburten ab 1. Jänner 2002 das Kinderbetreuungsgeldgesetz gelte. Weiters sei die Beschwerdeführerin eine Beamtin, die durch ihre Ausbildung mit dem Umgang gesetzlicher Bestimmungen vertraut sei. Der gute Glaube beim Empfang der in Rede stehenden Leistung werde nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsnehmer - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr kein Gesetzesverstoß vorzuwerfen sei. Sie habe lediglich jene Anträge gestellt, die auf Grund der jeweils geltenden Gesetzeslage rechtmäßig gewesen seien. Sie habe mit Antrag vom 26. Februar 2002, also nach dem Außer-Kraft-Treten des Karenzurlaubsgeldgesetzes, einen Antrag auf Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach § 2 Abs. 1 KUG gestellt, der offensichtlich von der Dienstbehörde erster Instanz entsprechend bearbeitet worden sei. Offensichtlich sei man sich auch dort über die Gesetzeslage nicht im Klaren gewesen. In weiterer Folge sei ihr ein Formblatt übermittelt worden und sie habe einen Antrag nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz gestellt. Ihr sei "absolut nicht" aufgefallen, dass sie sowohl Leistungen nach dem KUG als auch nach dem KBGG erhalten habe. Sie führe ein Gehaltskonto und habe nicht darauf geachtet, welche Leistungen auf diese Konto überwiesen würden. Dazu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, dies wäre vielmehr Aufgabe des Dienstgebers gewesen. Sie habe die empfangenen Geldleistungen verbraucht und sei "beim besten Willen" nicht in der Lage, dieses Geld zurückzuzahlen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie die überwiesenen Geldleistungen gutgläubig verbraucht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "nach Maßgabe des § 66 Abs. 4 AVG" als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG führte sie begründend aus, "nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" komme es bei der Frage des guten Glaubens nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers, sondern darauf an, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar gewesen sei. Demnach sei Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gelte auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestanden habe, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernstlich gezweifelt habe oder hätte zweifeln müssen. Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen sei auch nicht entscheidend, ob der Empfänger in Besoldungsfragen etc. gebildet sei oder nicht, bzw., ob er verpflichtet sei, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich sei vielmehr, ob es auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, das Vorliegen einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen.

Den Argumenten in der Berufung sei Folgendes entgegen zu halten:

Die Verpflichtung zum Rückersatz eines empfangenen Übergenusses sei nach § 13a GehG nicht davon abhängig, dass der Übergenuss durch eine Unkorrektheit oder einen Gesetzesverstoß des zur Rückerstattung in Anspruch genommenen Bediensteten verursacht worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, beim Empfang der Leistungen die Rechtslage nicht gekannt bzw. sich in einem Irrtum darüber befunden zu haben, so führe sie damit lediglich ein in ihrer subjektiven Sphäre gelegenes Moment ins Treffen, das für die allein entscheidende objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht ausschlaggebend sei. Auch habe es bei der Anwendung des § 13a GehG nicht auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein werde - anzukommen, sondern nur darauf, ob der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Zum Argument, der Beschwerdeführerin sei der Übergenuss nicht aufgefallen und sie habe auf die Überweisungen auf ihr Gehaltskonto nicht geachtet und sei hiezu auch nicht verpflichtet gewesen, sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebührte eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreie. Der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befinde, ändere ebenfalls nichts, wenn er - die bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt - dennoch an der Rechtmäßigkeit der Leistung - objektiv gesehen - hätte Zweifel haben müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die "quasi doppelte Leistung" nicht aufgefallen sei, sei in den Augen des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht entscheidend, weil schließlich auf die - bei Anwendung einer durchschnittlichen Sorgfalt - objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle abzustellen sei. Wenn nun wie im Falle der Beschwerdeführerin in der Karenzzeit nicht nur einmal Karenzurlaubsgeld, sondern auch zusätzlich Kinderbetreuungsgeld in ähnlicher Höhe ausbezahlt werde, so sei dies ein Vorgang, der beim Empfänger derartiger Leistungen, also bei der Beschwerdeführerin, objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Unterschiedsbetrag hätte auslösen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Unterschiedsbetrag durchaus ein beträchtlicher sei und der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits die unzutreffende Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe, die in aller Regel von geringerer Auswirkung sei, als objektiv erkennbaren Irrtum beurteilt habe. Für die im vorliegenden Fall maßgebende Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle sei also - zusammenfassend - nicht entscheidend, ob sie in Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, bzw. ob sie verpflichtet sei, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr, ob es ihr auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Nachdem es sich hier bei der Höhe des Übergenusses, wie bereits ausgeführt, nicht bloß um eine geringfügige Differenz gehandelt habe, hätte sie nach Ansicht der belangten Behörde objektiv betrachtet bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung zumindest einer der beiden Leistungen durchaus Zweifel haben müssen bzw. habe ihr der Irrtum der Behörde durchaus erkennbar sein müssen, weshalb der gute Glaube hier nicht angenommen werden könne. Dem Argument, sie hätte die überwiesenen Geldbeträge gutgläubig verbraucht, sei noch zu entgegnen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Bereicherten "laut Verwaltungsgerichtshof" der Zeitpunkt des Empfanges der Leistung sei. Der Frage des Verbrauches komme nach § 13a Abs. 1 GehG keine Bedeutung zu. Zum Vorbringen, sie wäre beim besten Willen nicht in der Lage, dieses Geld zurückzuzahlen, sei anzumerken, dass die Rückzahlung nach § 13a Abs. 5 GehG aus berücksichtigungswürdigen Umständen gestundet werden könne. Eine Verpflichtung der Behörde hiezu bestehe jedoch nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtrückforderung des Karenzurlaubsgeldes verletzt. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt sie vorrangig darin, die belangte Behörde ziehe § 13a Abs. 1 GehG heran. § 3 GehG definiere den Begriff der Bezüge. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei auf Beamte beschränkt und stelle zweifellos auf Bezüge, deren Bestehen im Bereich des "Beamtenrechtes" angesiedelt seien, ab. Das Karenzurlaubsgeld bzw. das Kinderbetreuungsgeld stellten jedoch einen von der Beamteneigenschaft des Bezugsberechtigten unabhängigen Leistungsanspruch dar. Eine "analoge Anwendung der Bestimmungen des § 13a GG" sei nicht zulässig, weshalb die dazu bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle keine taugliche Begründung des angefochtenen Bescheides darstellen könne.

Weiters sei der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar, nicht erkannt zu haben, nicht bestehende Ansprüche geltend gemacht zu haben, weil auch für die den Antrag bearbeitende Behörde ganz offensichtlich Unklarheit über die Gesetzeslage bestanden habe. Der Irrtum hinsichtlich der unrichtigen Auszahlung der Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz sei von der Behörde veranlasst worden. Die Unrichtigkeit der Überweisungen hätten der Beschwerdeführerin nicht auffallen können und müssen, zumal sie auch nicht in der Lage gewesen sei, deren Höhe zu berechnen. Bis zum Zeitpunkt der Karenzierung seien monatliche Bezüge von rund EUR 1.500,-- auf ihr Gehaltskonto überwiesen worden. Danach habe sie an Karenzurlaubsgeld EUR 456,50 und an Kinderbetreuungsgeld EUR 435,90, somit insgesamt EUR 852,40 erhalten. Sie habe daher nur mehr über ein Einkommen von rund 65 % ihres bisherigen Einkommens verfügt und habe überhaupt keine Vorstellungen gehabt, in welcher Höhe sie Leistungen auf Grund ihrer Tochter zu erwarten gehabt habe. Sie habe in weiterer Folge die empfangenen Leistungen in gutem Glauben verbraucht und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzuzahlen. Eine Rückforderung desselben sei entsprechend den "allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich des gutgläubigen Eigentumserwerbes" unzulässig.

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Mit dem Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, BGBl. Nr. 395, über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft wurde (u.a.) für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, der Anspruch auf "Karenzurlaubsgeld" geschaffen. Nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes waren zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden waren, zu ersetzen. Die ErläutRV 1153 BlgNR XIII. GP 6 führen zu § 7 u.a. aus, dieser Paragraph sei der Regelung des § 13a Abs. 1 GehG nachgebildet.

Mit Art. V der Novelle BGBl. Nr. 395/1984 erhielt dieses Bundesgesetz den Kurztitel "Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG".

Mit Art. VIII der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 wurde das KUG neu gefasst und die bisher in § 7 Abs. 2 geregelte Ersatzpflicht bei Übergenüssen in § 37 KUG normiert (so die ErläutRV 223 BlgNR XIX. GP 37):

Gemäß § 37 KUG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.

Gemäß § 43 KUG, eingefügt durch Art. 16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001, bestehen Ansprüche nach diesem Bundesgesetz für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass sie Leistungen an Karenzurlaubsgeld zu Unrecht empfangen hat; sie hegt auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der von ihr zu ersetzenden Leistungen. Sie sieht jedoch die Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Leistungen, die die belangte Behörde nach § 13a Abs. 1 GehG prüfte, als nicht gegeben.

Die Beschwerde ist vorerst insofern im Recht, als sie sich gegen eine "analoge Anwendung der Bestimmung des § 13a GG" wendet, regelt doch § 37 erster Satz KUG den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach diesem Gesetz, sodass für eine Heranziehung des § 13a Abs. 1 GehG kein Raum bleibt.

Die Heranziehung des § 13a Abs. 1 GehG wäre allerdings dann nicht rechtswidrig, wenn die angewendete und die eigentlich anzuwendende Bestimmung in vollem Umfang deckungsgleich sind, sodass der Heranziehung der unrichtigen Rechtsgrundlage im Spruch und in der Begründung des bekämpften Bescheides keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 213 und E 226 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie den zitierten ErläutRV 1153 BlgNR XIII. GP 6 sowie 223 BlgNR XIX. GP 37 zu entnehmen ist, ist § 37 erster Satz KUG letztlich dem § 13a Abs. 1 GehG "nachgebildet", sodass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a Abs. 1 GehG entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistung nach § 37 erster Satz KUG heranzuziehen sind:

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, VwSlg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0180, mwN). Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen; wesentlich ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Irrtum über die unrichtige Auszahlung der Leistungen sei von der Behörde veranlasst worden, kann die nähere Klärung der Frage, wem die Veranlassung des Irrtums letztlich anzulasten sei, dahingestellt bleiben, weil nach der zitierten hg. Rechtsprechung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin jedenfalls entgegen zuhalten ist, dass der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, beruhte, und zwar in der Verkennung des eindeutigen Wortlautes des § 43 KUG, anhand dessen im Hinblick auf das Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ohne jeden Zweifel ausgeschlossen war.

Dass der Beschwerdeführerin ihren Behauptungen zufolge diese Bestimmung nicht habe bekannt sein können und müssen, ist dagegen nicht geeignet, den guten Glauben der Beschwerdeführerin zu begründen, hätten ihr doch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kumulation von Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld aufkommen müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der Leistungen meint, sie habe während des Karenzurlaubes insgesamt EUR 852,40 (an Karenzurlaubs- und Kinderbetreuungsgeld) und damit nur mehr rund 65 % ihres bisherigen Einkommens bezogen und überhaupt keine Vorstellungen gehabt, in welcher Höhe sie Leistungen habe erwarten dürfe, kann ihr - wiederum objektiv betrachtet - kein guter Glaube an monatliche Leistungen von Karenzurlaubs- oder Kinderbetreuungsgeld in einer Höhe von jeweils EUR 852,40 zugebilligt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich EUR 14,53; in einem Monat mit 30 Tagen erhielt die Beschwerdeführerin daher EUR 435,90 an Kinderbetreuungsgeld, das deutlich unter dem von der Beschwerdeführerin empfangenen Betrag von EUR 852,40 lag (vgl. zur Höhe des Karenzurlaubsgeldes § 3 Abs. 1 KUG: 25 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen).

Der weitere Einwand, sie habe die empfangenen Leistungen "im guten Glauben verbraucht" und sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, die zu Unrecht empfangenen Beträge zurückzubezahlen, geht insofern ins Leere, als § 37 erster Satz KUG ausdrücklich auf den guten Glauben im Zeitpunkt des Empfanges der Leistungen abstellt und die Verpflichtung zum Rückersatz nicht vom wirtschaftlichen Vermögen des Beamten abhängig macht.

Soweit sich die Beschwerde abschließend auf allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des gutgläubigen Eigentumserwerbes beruft, geht auch dieser Einwand ins Leere, weil die Frage des Erwerbs von Eigentum an den zu Unrecht empfangenen Leistungen im vorliegenden Fall ohne Belang ist.

Da die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem KUG der Sache nach zutreffend beurteilt hat, war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Dezember 2004

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